BESCHLUSS 22 . Januar Verfahren Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk : ja : : ja . Abs. vollstreckbares gerichtliches Urteil schweizerischen Gerichts gesetzliches Surrogat Urteils stellt vollstreckbare Entscheidung Sinne Art . Abs. Luganer Übereinkommen Betreibungsweg beschritten Verfahren definitiven Rechtsöffnung durchgeführt werden muss . . 22 . Januar IX ZB OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellers werden Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 11 . April Beschluss 16 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen 9 . Februar aufgehoben . Verfügung Bezirksgerichts 19 November . 030456/U1 wird folgendem Inhalt vollstreckbar erklärt : Antragsgegner ist verpflichtet Antragsteller 2330,-- Verzugszinsen % 27 . Januar bezahlen Kosten Umtriebsentschädigung . Verfügung Bezirksgerichts ist Vollstreckungsklausel versehen . Antragsgegner hat Kosten Verfahrens tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller begehrt Vollstreckbarerklärung Verfügung ergangen ist Antragsgegner mitgeteilt hatte Klage Antragstellers Verpflichtung Antragsgegners Zahlung Verzugszinsen % 27 . Januar anerkenne . Verfügung wurde Anerkennung Klage erledigt abgeschrieben Antragsgegner verurteilt Kosten Umtriebsentschädigung bezahlen . Landgericht hat Antrag zurückgewiesen . fristgerecht erhobene Beschwerde hatte Erfolg . Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsteller Begehren Vollstreckbarerklärung weiter . II . gemäß § Abs. § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsmittel ist zulässig Frage grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Nr. rechtskräftiges vollstreckbares gerichtliches Urteil gleichstehendes Surrogat schweizerischem Recht vollstreckbare Entscheidung Sinne Art . Luganer Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 16 . September . S. ; Folgenden auch : LugÜ anzusehen ist . schwerde ist auch Übrigen zulässig insbesondere fristgerecht eingelegt begründet worden § Abs. § . . Rechtsbeschwerde ist begründet . Verfügung Bezirksgerichts Zürich ist gemäß § vollstreckbar erklären § Abs. . 1 . Beschwerdegericht hat gemeint Voraussetzungen Art . Abs. LugÜ lägen Vollstreckbarkeit vorgelegten Entscheidung fehle . Zwar stelle hier streitgegenständliche Verfügung Schuldanerkennung gesetzliches Surrogat vollstreckbaren gerichtlichen Urteils . Gläubiger müsse aber zunächst Betreibungsweg beschreiten Schuldner Zahlungsbefehl zustellen lassen . Widerspruch Mahnbescheid vergleichbaren Rechtsvorschlag Schuldners müsse sogenannte definitive Rechtsöffnungsverfahren betreiben . Gläubiger könne Richter definitive Aufhebung Einstellungswirkung Rechtsvorschlags verlangen Schuldner anders provisorischen Rechtsöffnungsverfahren nur Einwendungen gehört werde Tilgung Stundung Verjährung Schuld Erlass Urteils beträfen . Bringe Schuldner begründeten Einwendungen werde Rechtsvorschlag beseitigt Gläubiger definitive Rechtsöffnung erteilt ; erst könne Vollstreckung eigentlichen Sinne schreiten . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung teilweise stand . Beschwerdegericht hat Begriff vollstreckbaren Entscheidung Art . Abs. LugÜ verkannt . vorliegende Verfahren findet Übereinkommen Anwendung Mitgliedstaat Europäischen Gemeinschaften ist Art . Abs. Buchst . Verfügung Bezirksgerichts stellt Feststellungen Beschwerdegerichts gesetzliches Surrogat vollstreckbaren gerichtlichen Urteils schweizerischen Gerichts . wurde Rechtsbeschwerde Zweifel gezogen vgl. auch § Abs. Schweizerischen Bundesgesetzes Schuldbetreibung Konkurs Folgenden : . . LugÜ ist Entscheidung Sinne Übereinkommens Gericht Vertragsstaates erlassene Entscheidung verstehen Rücksicht Bezeichnung . vollstreckbares schweizerisches Urteil gleichgestelltes Surrogat stellt vollstreckbare Entscheidung Sinne Art . LugÜ Antrag Berechtigten vollstreckbar erklärt werden kann Betreibungsweg beschritten definitive Rechtsöffnung erwirkt worden sein muss . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs entnehmen lässt betrifft Begriff Vollstreckbarkeit Urteilsstaat lediglich Vollstreckbarkeit formeller Hinsicht aber Voraussetzungen Entscheidung Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann vgl. . 29 . April Bank Sammlung S. . . Rechtsprechung ist zwar Art . LugÜ übereinstimmenden Bestimmung Art . ergangen . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Brüsseler EWGÜbereinkommen gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelsachen ist jedoch Erklärungen Vertreter Regierungen Unterzeichnerstaaten Luganer . S. auch Auslegung berücksichtigen vgl. 2 . Aufl . Protokoll Nr. . . verfahrensrechtliche Ausgestaltung schweizerischen Betreibungsrechts steht Vollstreckbarkeit Sinne Art . LugÜ . definitive Rechtsöffnung Sinne ist Voraussetzung Vollstreckbarerklärung schweizerischer Titel . schweizerischem Betreibungsrecht kann Beschwerdegericht festgestellt hat Schuldner nur Einwendungen gehört werden Tilgung Stundung Verjährung Schuld Erlass Urteils betreffen . Bringt Schuldner begründeten Einwendungen Sinne wird Rechtsvorschlag beseitigt Gläubiger definitive Rechtsöffnung erteilt Vollstreckung eigentlichen Sinne schreiten kann . entspricht Verfahren funktional deutschen Vollstreckungsgegenklage gemäß § ; Keßler Vollstreckbarkeit Beweis Art . Nr. S. . schweizerische Verfahren definitiven Rechtsöffnung ist derartigen Fällen ebenso Vollstreckungsgegenklage § Verfahren Vollstreckungsverfahren Sinne Art . Nr. LugÜ Gegenstand hat vgl. . 4 Juli Rechtssache AS-Autoteile Sammlung . . definitive Rechtsöffnung schweizerischem Recht Zwangsvollstreckungsverfahren Sinne Art . Nr. LugÜ zuzurechnen ist fehlt bereits internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte Vollstreckung Hoheitsgebiet anderen Vertragsstaates durchgeführt werden soll vgl. Keßler aaO S. dort zitierte herrschende schweizer Rechtslehre ; S. . International zuständig sind ausschließlich Gerichte Vollstreckungsstaat . schließt Voraussetzung Vollstreckbarkeit Sinne Art . LugÜ Durchführung Verfahrens definitiven Rechtsöffnung verlangen . Verfahren könnte dort internationaler Zuständigkeit gar durchgeführt werden . Auslegung fordert wäre völkerrechtsfreundlichen Handhabung Luganer Übereinkommens vereinbar Vollstreckbarerklärung anderen Vertragsstaaten ausschlösse . Schuldner kann Einwendungen definitiven öffnungsverfahren schweizerischem Recht erheben könnte auch deutschen Verfahren Vollstreckbarerklärung vorbringen . kann gemäß § Abs. Verfahren sofortigen Beschwerde Oberlandesgericht späteren Verfahren Maßgabe § geltend machen . 3 . Beschwerdeentscheidung ist auch anderen Gründen richtig § Abs. Satz § Abs. . Auffassung Landgerichts liege schon vollstreckbarer Titel hat Beschwerdegericht Prüfung schweizerischen Rechts Hinblick § Abs. unzutreffend erachtet . ist Nachprüfung Beschwerdegericht § Abs. entzogen . 4 . Aufhebung angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur Rechtsverletzung Anwendung Rechts festgestellte Sachverhältnis . letzterem ist Sache Endentscheidung reif . Rechtsbeschwerdegericht hat Sache selbst entscheiden § Abs. § Abs. . Anerkennungshindernisse Art . Abs. LugÜ Art . LugÜ angeführten Gründen sind gegeben . erforderlichen Unterlagen Art . sind vorgelegt . Einwendungen § Abs. hat Antragsgegner geltend gemacht . 5 . Festlegung Streitwertes richtet Wechselkurs Eingang Rechtsbeschwerde 21 . März . betrug Tag Auskunft Deutschen Bundesbank . Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 09.02.2006