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898 lines
7.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
7
.
April
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Sieht
Treuhänder
Fall
abhängig
beschäftigten
Schuldners
gesetzlich
gebotenen
Offenlegung
Abtretungsanzeige
Arbeitgeber
hat
Schuldner
abzuführenden
Beträge
eigenverantwortlich
berechnen
monatlich
einzuziehen
.
Beschluss
7
.
April
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
7
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Gläubigerin
wird
Beschluss
26
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
23
November
eröffnete
vereinfachte
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
wurde
Beschluss
17
November
aufgehoben
.
Schuldner
ist
Mai
Trainer
EishockeyBundesligamannschaft
beschäftigt
.
Arbeitgeberin
Abtretungserklärung
Schuldners
anzuzeigen
vereinbarte
Treuhänder
Schuldner
Zahlung
monatlichen
Betrages
Höhe
Arbeitgeber
abzuführenden
pfändbaren
Betrag
entsprechen
sollte
.
anwaltlichem
Schreiben
8
.
September
stellte
Gläubigerin
Antrag
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
Treuhänder
verheimlicht
habe
monatlichen
Nettoeinkommen
erhebliche
geldwerte
Sachleistungen
Prämienzahlungen
Erreichen
Play-Off-Runden
erhalten
habe
.
könne
Cheftrainer
Eishockey-Bundesligavereins
erheblich
höheres
jährliches
Einkommen
beziehen
tatsächlich
gezahlt
werde
.
Eingang
Versagungsantrags
führte
Treuhänder
Nachberechnung
Schuldner
abzuführenden
Beträge
Nachzahlung
ergab
Schuldner
entrichtete
.
Schuldner
geldwerte
Vorteile
erhielt
gab
Treuhänder
Insolvenzgericht
informiert
worden
sein
.
Schuldner
habe
erforderlichen
Unterlagen
vorgelegt
.
Insolvenzgericht
hat
Versagungsantrag
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
gerichtete
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Antrag
Versagung
Restschuldbefreiung
.
II
.
gemäß
§
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
§
Abs.
.
führt
Aufhebung
angegriffenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Beschwerdegericht
.
1
.
Beschwerdegericht
meint
Antragstellerin
verkenne
Erfüllung
Obliegenheiten
erforderlich
sei
Schuldner
regelmäßig
Zahlungen
erbringe
.
könne
selbst
entscheiden
Höhe
Beträge
Treuhänder
abführe
.
Spätestens
Ende
Wohlverhaltensperiode
müssten
gesamten
obliegenden
Zahlungen
geleistet
sein
.
Gläubigerin
vermute
Schuldner
mehr
verdiene
Treuhänder
mitgeteilt
gebe
Anhaltspunkte
.
Schuldner
habe
Berechnung
pfändbaren
Beträge
Treuhänder
verlassen
können
.
geldwerten
Leistungen
seien
Treuhänder
bekannt
gewesen
.
habe
erklärt
Schuldner
immer
unverzüglich
unterrichtet
worden
sein
.
sei
ersichtlich
Schuldner
verheimlicht
habe
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Frage
Zeitpunkt
Schuldner
Wohlverhaltensphase
erbringenden
Zahlungen
Treuhänder
leisten
muss
stellt
nur
Schuldner
selbständige
Tätigkeit
ausübt
§
Abs.
InsO
.
obliegt
Insolvenzgläubiger
Zahlungen
Treuhänder
so
stellen
angemessenes
Dienstverhältnis
eingegangen
wäre
.
Zahlungen
bestimmter
Zeiträume
leisten
muss
lediglich
sorgen
hat
Ende
Wohlverhaltensphase
Betrag
Verfügung
steht
insgesamt
abzuführen
hat
vgl.
Pape
Handbuch
Insolvenzverwaltung
8
.
Aufl
.
§
.
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bislang
entschieden
.
Vorliegend
geht
aber
wirtschaftlich
selbständigen
Schuldner
.
Vielmehr
geht
Schuldner
abhängigen
Beschäftigung
.
gilt
§
Abs.
Nr.
InsO.
darf
Treuhänder
Abtretungserklärung
erfassten
Bezüge
verheimlichen
.
§
Abs.
Satz
InsO
ist
Treuhänder
verpflichtet
Zahlung
Bezüge
Verpflichteten
Abtretung
unterrichten
Beträge
Abtretung
erlangt
sonstige
Leistungen
Schuldners
Dritter
Vermögen
getrennt
halten
einmal
jährlich
Schlussverzeichnisses
Insolvenzgläubiger
verteilen
.
Verpflichtung
ist
Treuhänder
abgewichen
Einvernehmen
Schuldner
Vorlage
Abtretungserklärung
Arbeitgeber
abgesehen
hat
.
möglicherweise
letztlich
unbedenkliche
Vorgehensweise
entbindet
Schuldner
jedenfalls
monatlich
Beträge
Treuhänder
abzuführen
Fall
Unterrichtung
Arbeitgebers
Abtretungserklärung
Arbeitgeber
abzuführen
gewesen
wären
.
Treuhänder
trifft
Pflicht
Schuldner
monatlich
abzuführenden
Beträge
jeweils
aktualisierenden
Angaben
Schuldners
Maßgabe
§
§
ermitteln
Schuldner
einzufordern
.
Zahlungen
beliebigen
Zeitpunkten
darf
Treuhänder
Schuldner
gestatten
.
Pflicht
hat
Treuhänder
vorliegend
genügt
.
Hätte
Schuldner
abzuführenden
Beträge
Arbeitgebers
regelmäßig
berechnet
Aufgabe
war
Abtretungserklärung
Arbeitgeber
vorgelegt
hat
hätte
Nachforderung
Zeitraum
Mai
April
ergeben
dürfen
.
Nachforderung
erfasst
Feststellungen
Beschwerdegerichts
einmal
vollen
Schuldner
abzuführenden
Betrag
Treuhänder
unterlassen
hat
Arbeitgeber
Schuldners
Verfügung
gestellten
"
geldwerten
Leistungen
"
berechnen
Berücksichtigung
entsprechend
§
850e
Nr.
Wenzel
Kübler/
Prütting/Bork
InsO
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
Allerdings
kann
Schuldner
Restschuldbefreiung
fehlerhaften
Verfahrensweise
Treuhänders
versagt
werden
Schuldner
Treuhänder
berechneten
Beträge
Treuhänder
abgeführt
hat
.
Insoweit
ist
Rahmen
Anwendung
§
Abs.
Nr.
InsO
unerheblich
Schuldner
Gesetzeslage
entrichtenden
Beträge
gezahlt
hat
.
§
Abs.
Nr.
InsO
führt
nur
"
Verheimlichen
"
Bezügen
Abtretungserklärung
erfasst
werden
Versagung
Restschuldbefreiung
.
Berechnet
Treuhänder
abzuführenden
Beträge
fehlerhaft
Schuldner
zutreffend
vollständig
informiert
worden
ist
hat
Zurückbleiben
Zahlungen
Schuldners
zutreffender
Berechnung
geschuldeten
Beträge
Versagung
Restschuldbefreiung
Verletzung
Obliegenheit
Schuldners
Bedeutung
.
kollusives
Zusammenwirken
vorliegt
können
allenfalls
Nachforderungsansprüche
Schuldner
Schadensersatzansprüche
Treuhänder
pflichtwidriger
Berechnung
Schuldner
abzuführenden
Beträge
ergeben
.
Gläubigerin
macht
aber
Recht
geltend
Beschwerdegericht
habe
Vortrag
Verheimlichen
Bezügen
übergangen
.
hat
auseinandergesetzt
Treuhänder
regelmäßiger
Erhöhung
Nettobezüge
Schuldners
bis
zu
5.138,56
Januar
noch
Juni
Nettogehalt
ausgegangen
ist
Nachberechnung
Schuldner
abzuführenden
Beträge
erst
Oktober
vorgenommen
hat
Versagungsantrag
Gläubigerin
bereits
gestellt
worden
war
.
Wäre
zutreffend
Schuldner
Treuhänder
Verpflichtungen
§
Abs.
Nr.
InsO
tatsächlich
fortlaufend
zeitnah
erhöhten
Nettobezüge
unterrichtet
hat
wäre
Schreiben
Treuhänders
Juni
gleiches
gilt
Schreiben
Treuhänders
6
.
April
erst
Oktober
erfolgte
Nachberechnung
erklären
.
Unterrichtung
Treuhänders
erhöhten
Nettobezüge
tatsächlich
erfolgt
ist
hat
Beschwerdegericht
ermittelt
.
.
Entscheidung
Vorinstanz
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
noch
Endentscheidung
reif
muss
zurückverwiesen
werden
§
Abs.
Satz
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Versagung
Restschuldbefreiung
Antrags
Gläubigerin
8
.
September
kommt
dann
Betracht
Schuldner
Treuhänder
§
Abs.
Nr.
InsO
Gläubigerin
unwiderlegt
dargestellten
Leistungen
Arbeitgebers
geldwerten
Sachleistungen
jeweiligen
Erhöhungen
verheimlicht
engen
zeitlichen
Zusammenhang
jeweiligen
Bezugszeitpunkt
mitgeteilt
hat
vgl.
aaO
.
hier
schon
Hinblick
gewählte
Vorgehensweise
erforderlich
war
.
Treuhänder
wird
Angabe
jeweiligen
Datums
mitzuteilen
haben
Schuldner
Bezüge
tatsächlich
angezeigt
hat
.
Sollte
erweisen
Schuldner
Bezüge
Abs.
Nr.
InsO
vorgegebenen
engen
zeitlichen
Zusammenhang
mitgeteilt
hat
wird
Beschwerdegericht
weiter
beachten
haben
Heilung
dann
vorliegenden
Obliegenheitsverletzung
Schuldners
nur
Betracht
kommt
obliegende
Anzeige
nachgeholt
hat
Verhalten
aufgedeckt
Versagungsantrag
gestellt
worden
ist
Beschluss
17
Juli
IX
ZB
.
13
;
22
.
Oktober
IX
.
8
;
18
.
Februar
.
;
3
.
Februar
IX
ZB
.
.
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
21.01.2010