BESCHLUSS ZB 7 . April Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Nr. § Abs. Satz Sieht Treuhänder Fall abhängig beschäftigten Schuldners gesetzlich gebotenen Offenlegung Abtretungsanzeige Arbeitgeber hat Schuldner abzuführenden Beträge eigenverantwortlich berechnen monatlich einzuziehen . Beschluss 7 . April IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 7 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Gläubigerin wird Beschluss 26 . Zivilkammer Landgerichts 21 . Januar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : 23 November eröffnete vereinfachte Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners wurde Beschluss 17 November aufgehoben . Schuldner ist Mai Trainer EishockeyBundesligamannschaft beschäftigt . Arbeitgeberin Abtretungserklärung Schuldners anzuzeigen vereinbarte Treuhänder Schuldner Zahlung monatlichen Betrages Höhe € Arbeitgeber abzuführenden pfändbaren Betrag entsprechen sollte . anwaltlichem Schreiben 8 . September stellte Gläubigerin Antrag Schuldner Restschuldbefreiung versagen Treuhänder verheimlicht habe monatlichen Nettoeinkommen erhebliche geldwerte Sachleistungen Prämienzahlungen Erreichen Play-Off-Runden erhalten habe . könne Cheftrainer Eishockey-Bundesligavereins erheblich höheres jährliches Einkommen beziehen tatsächlich gezahlt werde . Eingang Versagungsantrags führte Treuhänder Nachberechnung Schuldner abzuführenden Beträge Nachzahlung € ergab Schuldner entrichtete . Schuldner geldwerte Vorteile erhielt gab Treuhänder Insolvenzgericht informiert worden sein . Schuldner habe erforderlichen Unterlagen vorgelegt . Insolvenzgericht hat Versagungsantrag Gläubigerin zurückgewiesen . gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Antrag Versagung Restschuldbefreiung . II . gemäß § 7 Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig § Abs. . führt Aufhebung angegriffenen Entscheidung Zurückverweisung Beschwerdegericht . 1 . Beschwerdegericht meint Antragstellerin verkenne Erfüllung Obliegenheiten erforderlich sei Schuldner regelmäßig Zahlungen erbringe . könne selbst entscheiden Höhe Beträge Treuhänder abführe . Spätestens Ende Wohlverhaltensperiode müssten gesamten obliegenden Zahlungen geleistet sein . Gläubigerin vermute Schuldner mehr verdiene Treuhänder mitgeteilt gebe Anhaltspunkte . Schuldner habe Berechnung pfändbaren Beträge Treuhänder verlassen können . geldwerten Leistungen seien Treuhänder bekannt gewesen . habe erklärt Schuldner immer unverzüglich unterrichtet worden sein . sei ersichtlich Schuldner verheimlicht habe . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Frage Zeitpunkt Schuldner Wohlverhaltensphase erbringenden Zahlungen Treuhänder leisten muss stellt nur Schuldner selbständige Tätigkeit ausübt § Abs. InsO . obliegt Insolvenzgläubiger Zahlungen Treuhänder so stellen angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre . Zahlungen bestimmter Zeiträume leisten muss lediglich sorgen hat Ende Wohlverhaltensphase Betrag Verfügung steht insgesamt abzuführen hat vgl. Pape Handbuch Insolvenzverwaltung 8 . Aufl . § . ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bislang entschieden . Vorliegend geht aber wirtschaftlich selbständigen Schuldner . Vielmehr geht Schuldner abhängigen Beschäftigung . gilt § Abs. Nr. InsO. darf Treuhänder Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen . § Abs. Satz InsO ist Treuhänder verpflichtet Zahlung Bezüge Verpflichteten Abtretung unterrichten Beträge Abtretung erlangt sonstige Leistungen Schuldners Dritter Vermögen getrennt halten einmal jährlich Schlussverzeichnisses Insolvenzgläubiger verteilen . Verpflichtung ist Treuhänder abgewichen Einvernehmen Schuldner Vorlage Abtretungserklärung Arbeitgeber abgesehen hat . möglicherweise letztlich unbedenkliche Vorgehensweise entbindet Schuldner jedenfalls monatlich Beträge Treuhänder abzuführen Fall Unterrichtung Arbeitgebers Abtretungserklärung Arbeitgeber abzuführen gewesen wären . Treuhänder trifft Pflicht Schuldner monatlich abzuführenden Beträge jeweils aktualisierenden Angaben Schuldners Maßgabe § § ermitteln Schuldner einzufordern . Zahlungen beliebigen Zeitpunkten darf Treuhänder Schuldner gestatten . Pflicht hat Treuhänder vorliegend genügt . Hätte Schuldner abzuführenden Beträge Arbeitgebers regelmäßig berechnet Aufgabe war Abtretungserklärung Arbeitgeber vorgelegt hat hätte Nachforderung € Zeitraum Mai April ergeben dürfen . Nachforderung erfasst Feststellungen Beschwerdegerichts einmal vollen Schuldner abzuführenden Betrag Treuhänder unterlassen hat Arbeitgeber Schuldners Verfügung gestellten " geldwerten Leistungen " berechnen Berücksichtigung entsprechend § 850e Nr. Wenzel Kübler/ Prütting/Bork InsO . ; 2 . Aufl . . . Allerdings kann Schuldner Restschuldbefreiung fehlerhaften Verfahrensweise Treuhänders versagt werden Schuldner Treuhänder berechneten Beträge Treuhänder abgeführt hat . Insoweit ist Rahmen Anwendung § Abs. Nr. InsO unerheblich Schuldner Gesetzeslage entrichtenden Beträge gezahlt hat . § Abs. Nr. InsO führt nur " Verheimlichen " Bezügen Abtretungserklärung erfasst werden Versagung Restschuldbefreiung . Berechnet Treuhänder abzuführenden Beträge fehlerhaft Schuldner zutreffend vollständig informiert worden ist hat Zurückbleiben Zahlungen Schuldners zutreffender Berechnung geschuldeten Beträge Versagung Restschuldbefreiung Verletzung Obliegenheit Schuldners Bedeutung . kollusives Zusammenwirken vorliegt können allenfalls Nachforderungsansprüche Schuldner Schadensersatzansprüche Treuhänder pflichtwidriger Berechnung Schuldner abzuführenden Beträge ergeben . Gläubigerin macht aber Recht geltend Beschwerdegericht habe Vortrag Verheimlichen Bezügen übergangen . hat auseinandergesetzt Treuhänder regelmäßiger Erhöhung Nettobezüge Schuldners bis zu 5.138,56 € Januar noch Juni Nettogehalt € ausgegangen ist Nachberechnung Schuldner abzuführenden Beträge erst Oktober vorgenommen hat Versagungsantrag Gläubigerin bereits gestellt worden war . Wäre zutreffend Schuldner Treuhänder Verpflichtungen § Abs. Nr. InsO tatsächlich fortlaufend zeitnah erhöhten Nettobezüge unterrichtet hat wäre Schreiben Treuhänders Juni gleiches gilt Schreiben Treuhänders 6 . April erst Oktober erfolgte Nachberechnung erklären . Unterrichtung Treuhänders erhöhten Nettobezüge tatsächlich erfolgt ist hat Beschwerdegericht ermittelt . . Entscheidung Vorinstanz ist aufzuheben . Sache ist noch Endentscheidung reif muss zurückverwiesen werden § Abs. Satz . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Versagung Restschuldbefreiung Antrags Gläubigerin 8 . September kommt dann Betracht Schuldner Treuhänder § Abs. Nr. InsO Gläubigerin unwiderlegt dargestellten Leistungen Arbeitgebers geldwerten Sachleistungen jeweiligen Erhöhungen verheimlicht engen zeitlichen Zusammenhang jeweiligen Bezugszeitpunkt mitgeteilt hat vgl. aaO . hier schon Hinblick gewählte Vorgehensweise erforderlich war . Treuhänder wird Angabe jeweiligen Datums mitzuteilen haben Schuldner Bezüge tatsächlich angezeigt hat . Sollte erweisen Schuldner Bezüge Abs. Nr. InsO vorgegebenen engen zeitlichen Zusammenhang mitgeteilt hat wird Beschwerdegericht weiter beachten haben Heilung dann vorliegenden Obliegenheitsverletzung Schuldners nur Betracht kommt obliegende Anzeige nachgeholt hat Verhalten aufgedeckt Versagungsantrag gestellt worden ist Beschluss 17 Juli IX ZB . 13 ; 22 . Oktober IX . 8 ; 18 . Februar . ; 3 . Februar IX ZB . . Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 21.01.2010