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697 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
26
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
26
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Juni
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Versicherer
erwirkten
Gesamtschuldner
vollstreckbares
Urteil
Handelsgerichts
11
.
Oktober
Berufungsgerichts
19
November
Zahlung
Zinsen
Nebenforderungen
Versicherer
verurteilt
worden
sind
.
Antragstellerin
hat
Rechtsnachfolgerin
beklagten
Gesamtschuldnerinnen
titulierte
Forderung
beglichen
nimmt
nunmehr
Antragsgegnerin
Rechtsnachfolgerin
weiteren
verurteilten
Gesamtschuldnerin
Innenverhältnis
Ausgleich
Anspruch
.
Antrag
hat
Landgericht
angeordnet
genannten
Urteile
Antragstellerin
insofern
Vollstreckungsklausel
versehen
sind
Antragsgegnerin
titulierten
Beträge
Antragstellerin
zahlen
habe
.
sofortige
Beschwerde
Antragsgegnerin
hat
Beschwerdegericht
Beschluss
abgeändert
Antrag
Antragstellerin
abgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
möchte
Antragstellerin
Aufhebung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Beschlusses
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
Art
.
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
fortan
:
EuGVVO
Verbindung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
ist
jedoch
§
Abs.
§
Abs.
unzulässig
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
1
.
Verfahren
findet
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
Anwendung
damaligen
Mitgliedstaaten
Europäischen
Gemeinschaft
Ausnahme
1
.
März
Kraft
getreten
ist
Art
.
EuGVVO
aF
Klagen
anzuwenden
ist
vorliegend
erhoben
worden
sind
Art
.
Abs.
EuGVVO
aF
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
12
.
Dezember
fortan
:
EuGVVO
kommt
Art
.
Abs.
EuGVVO
Anwendung
Verfahren
10
.
Januar
eingeleitet
worden
ist
.
10
.
Januar
eingeleitete
Verfahren
findet
Art
.
Abs.
EuGVVO
Verordnung
Nr.
44/2001
Rates
gerichtliche
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Handelssachen
22
.
Dezember
weiterhin
Anwendung
.
2
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachten
Verletzungen
Verfahrensgrundrechten
liegen
.
Zutreffend
ist
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
angegriffen
ausgegangen
gemäß
§
Abs.
Satz
Zwangsvollstreckung
Ausland
ergangenen
Titel
Titel
bezeichneten
Berechtigten
zulässig
erklärt
werden
kann
Titel
Recht
Staates
errichtet
worden
ist
anderen
vollstreckbar
ist
.
kann
ausländischer
Titel
auch
Betreiben
Rechtsnachfolgers
ursprünglichen
Klägers
vollstreckbar
erklärt
werden
Beschluss
12
.
Januar
IX
ZB
.
4
;
vgl.
auch
Europäisches
Zivilprozessrecht
9
.
Aufl
.
Art
.
EuGVVO
.
.
Einholung
Rechtsgutachtens
hat
Beschwerdegericht
weiter
überzeugt
Urteile
französischem
Recht
Vollstreckungstitel
Innenregress
weiteren
Gesamtschuldner
darstellen
.
Rechtsbeschwerde
macht
Antragstellerin
geltend
Beschwerdegericht
habe
französisches
Recht
fehlerhaft
angewendet
.
Verletzung
ausländischem
Recht
kann
jedoch
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
gestützt
werden
.
Nur
unzureichende
fehlerhafte
Ermittlung
ausländischen
Rechts
§
kann
Verfahrensrüge
geltend
gemacht
werden
vgl.
Beschluss
4
Juli
.
24
;
Urteil
14
.
Januar
.
.
Diesbezüglich
liegen
Zulässigkeitsgründe
.
hat
Beschwerdegericht
eingeholte
Gutachten
ausländischen
Recht
gehörswidrig
willkürlich
missverstanden
noch
hat
willkürlich
Abstand
genommen
weitere
Beweiserhebungen
ausländischen
Recht
vorzunehmen
.
eingeholte
Gutachten
verhält
Folge
Beschwerdegericht
aufgegebenen
auch
Antragstellerin
Ansicht
angeführte
Literaturstelle
Grundsatz
Frage
französischen
Titel
Antragstellerin
vollstreckbar
erklärt
werden
sollen
selbst
Titelgläubigerin
ist
vollstreckbare
Titel
darstellen
Gutachten
.
.
finden
auch
Ausführungen
Gutachten
Frage
Rechtsnachfolger
Titelgläubigers
französischem
Recht
unmittelbar
Rechtsnachfolger
erteilten
vollstreckbaren
Ausfertigung
Beispiel
§
Abs.
deutschem
Recht
Klauselerteilungsverfahren
§
Klageverfahren
Erteilung
Vollstreckungsklausel
:
vgl.
§
.
einerseits
MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner
4
.
Aufl
.
.
andererseits
Titelgläubigers
ergangenen
Urteil
vollstrecken
kann
.
Ansicht
Antragstellerin
trifft
Gutachten
ergebe
zwingend
französischem
Recht
Rechtsnachfolgerin
Titelgläubigerin
Begleichung
Gesamtschuld
Mitschuldner
vollstrecken
dürfe
auch
Haftungsanteile
Gesamtschuldner
Ausgangsverfahren
bestimmt
worden
sind
.
anders
lautende
Verständnis
Beschwerdegerichts
Inhalt
Gutachtens
Vollstreckung
nur
Betracht
komme
Ausgangsprozess
Haftungsanteile
festgestellt
seien
ist
jedenfalls
gehörswidrig
Antragsgegnerin
Gutachten
auch
Sinne
verstanden
so
verlautbart
hat
.
Verständnis
Beschwerdegerichts
ist
auch
willkürlich
.
Vorliegen
Willkür
reicht
nur
fragwürdige
sogar
fehlerhafte
Rechtsanwendung
;
selbst
offensichtlicher
Rechtsfehler
genügt
.
Erforderlich
ist
vielmehr
fehlerhafte
Rechtsanwendung
denkbaren
Aspekt
rechtlich
vertretbar
ist
Schluss
aufdrängt
sachfremden
Erwägungen
beruht
;
Rechtslage
muss
mithin
krasser
Weise
verkannt
worden
sein
vgl.
nur
Beschluss
27
.
März
.
ist
Streitfall
gegeben
vgl.
Beschluss
26
.
März
.
.
Antragstellerin
hat
Vorinstanzen
Voraussetzungen
Vollstreckung
Rechtsnachfolger
Titelgläubigers
französischem
Recht
vorgetragen
auch
Anschluss
Gutachten
Hinweis
Antragsgegnerin
Gutachten
ergebe
Berechtigung
Antragstellerin
vorgelegten
Titeln
vollstrecken
Haftungsanteile
jeweiligen
Gesamtschuldner
Ausgangsverfahren
festgestellt
worden
seien
.
§
bestehende
Ermittlungsermessen
Tatgerichts
wird
auch
Vortrag
Parteien
mitbestimmt
.
Einzelfallumstände
grundsätzlich
gegebenen
Ermessensspielraums
Tatrichters
Weise
Kenntnisverschaffung
ausländische
Recht
ist
Verständnis
Inhalt
Nichteinholung
weiteren
Gutachtens
jedenfalls
willkürlich
gewesen
stellt
auch
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
vgl.
Beschluss
26
.
März
aaO
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-3