BESCHLUSS 26 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Grupp Richterin 26 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Juni wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Versicherer erwirkten Gesamtschuldner vollstreckbares Urteil Handelsgerichts 11 . Oktober Berufungsgerichts 19 November Zahlung € Zinsen Nebenforderungen Versicherer verurteilt worden sind . Antragstellerin hat Rechtsnachfolgerin beklagten Gesamtschuldnerinnen titulierte Forderung beglichen nimmt nunmehr Antragsgegnerin Rechtsnachfolgerin weiteren verurteilten Gesamtschuldnerin Innenverhältnis Ausgleich Anspruch . Antrag hat Landgericht angeordnet genannten Urteile Antragstellerin insofern Vollstreckungsklausel versehen sind Antragsgegnerin titulierten Beträge Antragstellerin zahlen habe . sofortige Beschwerde Antragsgegnerin hat Beschwerdegericht Beschluss abgeändert Antrag Antragstellerin abgewiesen . Rechtsbeschwerde möchte Antragstellerin Aufhebung Entscheidung Beschwerdegerichts Wiederherstellung landgerichtlichen Beschlusses erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist Art . Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen fortan : EuGVVO Verbindung § Abs. § Abs. Satz Nr. statthaft . ist jedoch § Abs. § Abs. unzulässig aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . 1 . Verfahren findet Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 22 . Dezember Anwendung damaligen Mitgliedstaaten Europäischen Gemeinschaft Ausnahme 1 . März Kraft getreten ist Art . EuGVVO aF Klagen anzuwenden ist vorliegend erhoben worden sind Art . Abs. EuGVVO aF . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 12 . Dezember fortan : EuGVVO kommt Art . Abs. EuGVVO Anwendung Verfahren 10 . Januar eingeleitet worden ist . 10 . Januar eingeleitete Verfahren findet Art . Abs. EuGVVO Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 22 . Dezember weiterhin Anwendung . 2 . Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen Verfahrensgrundrechten liegen . Zutreffend ist Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde angegriffen ausgegangen gemäß § Abs. Satz Zwangsvollstreckung Ausland ergangenen Titel Titel bezeichneten Berechtigten zulässig erklärt werden kann Titel Recht Staates errichtet worden ist anderen vollstreckbar ist . kann ausländischer Titel auch Betreiben Rechtsnachfolgers ursprünglichen Klägers vollstreckbar erklärt werden Beschluss 12 . Januar IX ZB . 4 ; vgl. auch Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl . Art . EuGVVO . . Einholung Rechtsgutachtens hat Beschwerdegericht weiter überzeugt Urteile französischem Recht Vollstreckungstitel Innenregress weiteren Gesamtschuldner darstellen . Rechtsbeschwerde macht Antragstellerin geltend Beschwerdegericht habe französisches Recht fehlerhaft angewendet . Verletzung ausländischem Recht kann jedoch Rechtsbeschwerde § Abs. gestützt werden . Nur unzureichende fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts § kann Verfahrensrüge geltend gemacht werden vgl. Beschluss 4 Juli . 24 ; Urteil 14 . Januar . . Diesbezüglich liegen Zulässigkeitsgründe . hat Beschwerdegericht eingeholte Gutachten ausländischen Recht gehörswidrig willkürlich missverstanden noch hat willkürlich Abstand genommen weitere Beweiserhebungen ausländischen Recht vorzunehmen . eingeholte Gutachten verhält Folge Beschwerdegericht aufgegebenen auch Antragstellerin Ansicht angeführte Literaturstelle Grundsatz Frage französischen Titel Antragstellerin vollstreckbar erklärt werden sollen selbst Titelgläubigerin ist vollstreckbare Titel darstellen Gutachten . . finden auch Ausführungen Gutachten Frage Rechtsnachfolger Titelgläubigers französischem Recht unmittelbar Rechtsnachfolger erteilten vollstreckbaren Ausfertigung Beispiel § Abs. deutschem Recht Klauselerteilungsverfahren § Klageverfahren Erteilung Vollstreckungsklausel : vgl. § . einerseits MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner 4 . Aufl . . andererseits Titelgläubigers ergangenen Urteil vollstrecken kann . Ansicht Antragstellerin trifft Gutachten ergebe zwingend französischem Recht Rechtsnachfolgerin Titelgläubigerin Begleichung Gesamtschuld Mitschuldner vollstrecken dürfe auch Haftungsanteile Gesamtschuldner Ausgangsverfahren bestimmt worden sind . anders lautende Verständnis Beschwerdegerichts Inhalt Gutachtens Vollstreckung nur Betracht komme Ausgangsprozess Haftungsanteile festgestellt seien ist jedenfalls gehörswidrig Antragsgegnerin Gutachten auch Sinne verstanden so verlautbart hat . Verständnis Beschwerdegerichts ist auch willkürlich . Vorliegen Willkür reicht nur fragwürdige sogar fehlerhafte Rechtsanwendung ; selbst offensichtlicher Rechtsfehler genügt . Erforderlich ist vielmehr fehlerhafte Rechtsanwendung denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist Schluss aufdrängt sachfremden Erwägungen beruht ; Rechtslage muss mithin krasser Weise verkannt worden sein vgl. nur Beschluss 27 . März . ist Streitfall gegeben vgl. Beschluss 26 . März . . Antragstellerin hat Vorinstanzen Voraussetzungen Vollstreckung Rechtsnachfolger Titelgläubigers französischem Recht vorgetragen auch Anschluss Gutachten Hinweis Antragsgegnerin Gutachten ergebe Berechtigung Antragstellerin vorgelegten Titeln vollstrecken Haftungsanteile jeweiligen Gesamtschuldner Ausgangsverfahren festgestellt worden seien . § bestehende Ermittlungsermessen Tatgerichts wird auch Vortrag Parteien mitbestimmt . Einzelfallumstände grundsätzlich gegebenen Ermessensspielraums Tatrichters Weise Kenntnisverschaffung ausländische Recht ist Verständnis Inhalt Nichteinholung weiteren Gutachtens jedenfalls willkürlich gewesen stellt auch Verletzung rechtlichen Gehörs vgl. Beschluss 26 . März aaO . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-3