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504 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
.
März
Verfahren
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Kayser
Vill
Richterin
Richter
Dr.
30
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Zweibrücken
20
.
Januar
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Wert
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschluss
Amtsgerichts
Insolvenzgerichts
Zweibrücken
20
.
März
wurde
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
Masse
abgewiesen
.
Beschluss
wurde
rechtskräftig
.
Handelsregister
wurde
eingetragen
Schuldnerin
aufgelöst
sei
;
25
.
September
wurde
Bestellung
jetzigen
Liquidators
eingetragen
.
6
.
Dezember
stellte
Liquidator
erneut
Insolvenzantrag
.
verwies
Schuldnerin
Prozess
Betrag
erhalten
habe
nun
ordnungsgemäß
verteilt
werden
müsse
.
Beschluss
7
.
Dezember
ist
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
weitere
Beteiligte
ist
Abtretung
18./21
November
Inhaber
titulierten
Forderung
Schuldnerin
Höhe
Kosten
Zinsen
10
November
.
Zedentin
hatte
zuvor
Vorpfändung
Forderung
Schuldnerin
bewirkt
Betrag
gezahlt
worden
ist
.
13
.
Dezember
hat
Beteiligte
1
"
Rechtsmittel
Eröffnungsbeschluss
eingelegt
.
Ansicht
steht
Rechtskraft
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Masse
ablehnenden
Beschlusses
20
.
März
jetzigen
Eröffnungsbeschluss
.
Vermögenslage
Schuldnerin
habe
seither
geändert
.
Insbesondere
sei
Forderung
nun
Prozesswege
beigetrieben
worden
sei
seinerzeit
schon
bekannt
gewesen
Entscheidung
Kosten
Verfahrens
deckende
Masse
vorhanden
sei
berücksichtigt
worden
.
Landgericht
Einzelrichterin
hat
sofortige
Beschwerde
unzulässig
verworfen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Beteiligte
Antrag
Aufhebung
Eröffnungsbeschlusses
Zurückweisung
Eröffnungsantrags
.
II
.
Rechtsbeschwerde
bleibt
Erfolg
.
ist
bereits
unstatthaft
.
1
.
§
Abs.
ist
Rechtsbeschwerde
Beschluss
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
schwerdegericht
Berufungsgericht
Oberlandesgericht
ersten
Rechtszug
zugelassen
hat
.
gilt
jedoch
Gesetz
Anfechtung
Entscheidung
ausschließt
.
Befugnis
Rechtsbeschwerde
setzt
grundsätzlich
sofortige
Beschwerde
statthaft
war
82
;
.
war
hier
Fall
.
Entscheidungen
Insolvenzgerichts
unterliegen
nur
Fällen
Rechtsmittel
Insolvenzordnung
ausdrücklich
vorschreibt
InsO
.
Gemäß
Abs.
InsO
steht
nur
Insolvenzschuldner
sofortige
Beschwerde
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
2
.
Ausschluss
Rechtsmittels
verstößt
Art
.
Abs.
GG
Rechtsstaatsprinzip
herzuleitende
Garantie
effektiven
Rechtsschutzes
.
ist
Aufgabe
Gesetzgebers
Abwägung
Ausgleich
verschiedenen
betroffenen
Interessen
entscheiden
Instanz
bleiben
soll
Instanzen
bereitgestellt
Voraussetzungen
angerufen
werden
BVerfG
;
.
16
.
Oktober
ZB
.
Gläubiger
ist
Insolvenzordnung
schon
gemäß
§
berechtigt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
sofortigen
Beschwerde
anzugreifen
.
Wertentscheidung
Gesetzgebers
hat
Beteiligte
hinzunehmen
.
3
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
ändert
grundsätzlichen
Bindung
Rechtsbeschwerdegerichts
Zulassungsentscheidung
Rechtsbeschwerde
statthaft
ist
vgl.
.
12
.
September
ZB
;
.
8
.
Oktober
.
Zulassung
wird
Beschwerdeführer
Rechtsbeschwerde
zugänglich
macht
Gesetz
grundsätzlich
gegeben
ist
.
wird
aber
Fällen
eröffnet
Anfechtbarkeit
Entscheidung
gesetzlich
ausgeschlossen
ist
.
8
.
Oktober
aaO
;
Revision
bereits
.
Gesetz
unanfechtbare
Entscheidung
kann
Ausspruch
Gerichts
Anfechtung
unterworfen
werden
.
4
.
Rechtsbeschwerde
führt
schließlich
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
Richters
Art
.
Abs.
Satz
GG
ergangen
wäre
.
Zwar
hätte
Einzelrichterin
Verfahren
angenommenen
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
übertragen
müssen
.
erfolgte
unterlassene
Übertragung
allein
kann
Rechtsmittel
jedoch
gestützt
werden
§
Satz
.
Kollegium
vorbehaltene
Senat
bindende
Zulassungsentscheidung
§
Abs.
Satz
liegt
Rechtsbeschwerde
statthaft
ist
ähnlichen
Fall
Zulassung
bereits
Gesetzes
statthaften
Rechtsbeschwerde
vgl.
.
25
.
September
IX
ZB
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Zweibrücken
Entscheidung
LG
Zweibrücken
Entscheidung