BESCHLUSS ZB 30 . März Verfahren Eröffnung Insolvenzverfahrens IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kayser Vill Richterin Richter Dr. 30 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Zweibrücken 20 . Januar wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Wert Verfahrens Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Beschluss Amtsgerichts Insolvenzgerichts Zweibrücken 20 . März wurde Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin Masse abgewiesen . Beschluss wurde rechtskräftig . Handelsregister wurde eingetragen Schuldnerin aufgelöst sei ; 25 . September wurde Bestellung jetzigen Liquidators eingetragen . 6 . Dezember stellte Liquidator erneut Insolvenzantrag . verwies Schuldnerin Prozess Betrag € erhalten habe nun ordnungsgemäß verteilt werden müsse . Beschluss 7 . Dezember ist Insolvenzverfahren eröffnet worden . weitere Beteiligte ist Abtretung 18./21 November Inhaber titulierten Forderung Schuldnerin Höhe € Kosten Zinsen 10 November . Zedentin hatte zuvor Vorpfändung Forderung Schuldnerin bewirkt Betrag € gezahlt worden ist . 13 . Dezember hat Beteiligte 1 " Rechtsmittel Eröffnungsbeschluss eingelegt . Ansicht steht Rechtskraft Eröffnung Insolvenzverfahrens Masse ablehnenden Beschlusses 20 . März jetzigen Eröffnungsbeschluss . Vermögenslage Schuldnerin habe seither geändert . Insbesondere sei Forderung nun Prozesswege beigetrieben worden sei seinerzeit schon bekannt gewesen Entscheidung Kosten Verfahrens deckende Masse vorhanden sei berücksichtigt worden . Landgericht Einzelrichterin hat sofortige Beschwerde unzulässig verworfen Rechtsbeschwerde zugelassen . Rechtsbeschwerde verfolgt Beteiligte Antrag Aufhebung Eröffnungsbeschlusses Zurückweisung Eröffnungsantrags . II . Rechtsbeschwerde bleibt Erfolg . ist bereits unstatthaft . 1 . § Abs. ist Rechtsbeschwerde Beschluss statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist schwerdegericht Berufungsgericht Oberlandesgericht ersten Rechtszug zugelassen hat . gilt jedoch Gesetz Anfechtung Entscheidung ausschließt . Befugnis Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich sofortige Beschwerde statthaft war 82 ; . war hier Fall . Entscheidungen Insolvenzgerichts unterliegen nur Fällen Rechtsmittel Insolvenzordnung ausdrücklich vorschreibt InsO . Gemäß Abs. InsO steht nur Insolvenzschuldner sofortige Beschwerde Eröffnung Insolvenzverfahrens . 2 . Ausschluss Rechtsmittels verstößt Art . Abs. GG Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes . ist Aufgabe Gesetzgebers Abwägung Ausgleich verschiedenen betroffenen Interessen entscheiden Instanz bleiben soll Instanzen bereitgestellt Voraussetzungen angerufen werden BVerfG ; . 16 . Oktober ZB . Gläubiger ist Insolvenzordnung schon gemäß § berechtigt Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners sofortigen Beschwerde anzugreifen . Wertentscheidung Gesetzgebers hat Beteiligte hinzunehmen . 3 . Zulassung Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht ändert grundsätzlichen Bindung Rechtsbeschwerdegerichts Zulassungsentscheidung Rechtsbeschwerde statthaft ist vgl. . 12 . September ZB ; . 8 . Oktober . Zulassung wird Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde zugänglich macht Gesetz grundsätzlich gegeben ist . wird aber Fällen eröffnet Anfechtbarkeit Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen ist . 8 . Oktober aaO ; Revision bereits . Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann Ausspruch Gerichts Anfechtung unterworfen werden . 4 . Rechtsbeschwerde führt schließlich Aufhebung angefochtenen Entscheidung Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen Richters Art . Abs. Satz GG ergangen wäre . Zwar hätte Einzelrichterin Verfahren angenommenen grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Kammer übertragen müssen . erfolgte unterlassene Übertragung allein kann Rechtsmittel jedoch gestützt werden § Satz . Kollegium vorbehaltene Senat bindende Zulassungsentscheidung § Abs. Satz liegt Rechtsbeschwerde statthaft ist ähnlichen Fall Zulassung bereits Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde vgl. . 25 . September IX ZB . Kayser Vorinstanzen : AG Zweibrücken Entscheidung LG Zweibrücken Entscheidung