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9.4 KiB

BESCHLUSS
IX
ZB
23
.
April
Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
§
;
InsO
§
Abs.
Kosten
medizinische
Behandlungsmethoden
gesetzlichen
Krankenkasse
übernommen
werden
rechtfertigen
Regel
auch
Erhöhung
unpfändbaren
Teils
Arbeitseinkommens
.
Beschluss
23
.
April
IX
ZB
AG
Verden
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
23
.
April
beschlossen
:
Schuldnerin
wird
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Januar
Prozesskostenhilfe
bewilligt
.
hat
monatliche
Raten
1
.
Juni
Bundeskasse
zahlen
.
wird
Rechtsanwalt
Dr.
beigeordnet
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Januar
wird
Kosten
Schuldnerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschluss
3
.
Januar
wurde
Vermögen
Schuldnerin
Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet
.
Schreiben
5
.
Februar
beantragte
pfandfreien
Betrag
erhöhen
Mehraufwendungen
therapeutische
Maßnahmen
habe
.
leide
Somatisierungsstörung
Dysthymia
kombinierten
Persönlichkeitsstörung
.
Behandlung
seien
gesetzlichen
Krankenkasse
Verfügung
gestellten
Methoden
multimodale
Therapie
energetischen
Massagen
Osteopathie
etc.
Aura-Gruppensitzungen
erforderlich
.
Begründung
bezog
verschiedene
Bescheinigungen
behandelnder
Ärzte
.
energetischen
Massagen
fielen
Kosten
Aura-Gruppensitzungen
14-tägig
Kosten
Höhe
.
kämen
unregelmäßig
Mehrkosten
Medikamente
.
Kostenübernahme
wurde
gesetzlichen
Krankenkasse
abgelehnt
Voraussetzungen
Erstattungsfähigkeit
Kosten
alternativen
Behandlungsmethoden
erfüllt
seien
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Beschwerdeführerin
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldnerin
Begehren
pfändbaren
Teil
Einkommens
monatlich
belassen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Landgericht
zugelassen
worden
ist
§
Abs.
InsO
vgl.
.
5
.
Februar
IX
;
6
.
Mai
IX
ZB
;
6
Juli
ZB
.
ist
Rechtsbeschwerdegericht
gebunden
§
Abs.
Satz
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Landgericht
hat
richtig
entschieden
.
1
.
Landgericht
meint
Schuldnerin
habe
besondere
Bedürfnis
Sinne
§
Buchst
.
hinreichend
dargelegt
.
Besondere
Bedürfnisse
Sinne
lägen
besondere
medizinisch
indizierte
Therapien
besondere
Kosten
verursachten
gesetzliche
Krankenkasse
übernommen
würden
.
sei
aber
ausreichend
fragliche
Therapie
lediglich
hilfreich
sinnvoll
sei
.
Vielmehr
sei
erforderlichen
Abwägung
Gläubigerinteressen
Schuldnerschutz
fordern
objektivierbares
besonderes
Bedürfnis
Schuldners
bestehe
billigerweise
Vollstreckung
Rücksicht
nehmen
sei
.
Derartige
Bedürfnisse
lägen
Hinblick
medizinische
Behandlungen
nur
Schuldner
zugemutet
werden
könne
wirtschaftlichen
Gründen
erforderliche
Behandlung
unterlassen
.
müsse
Behandlung
dergestalt
indiziert
sein
Betroffene
medizinischen
Gründen
zwingend
angewiesen
sei
Besserung
Krankheit
Symptome
erfahren
Verschlechterung
vorzubeugen
.
Wirkung
Behandlung
müsse
objektivierbar
also
wissenschaftlich
nachgewiesen
zumindest
nachweisbar
sein
.
müssten
Kosten
Therapie
anfallen
verhältnismäßig
sein
also
angemessenen
Verhältnis
Nutzen
stehen
.
Grundsätze
lägen
auch
Recht
gesetzlichen
Krankenversicherung
zugrunde
so
derartige
Kosten
regelmäßig
§
.
berücksichtigen
seien
auch
chen
Krankenkasse
Indikation
Wirtschaftlichkeit
erstattet
würden
.
Schuldnerin
mache
Kosten
alternative
Behandlungsmethoden
geltend
Krankenkasse
genannten
besonderen
Voraussetzungen
§
V
übernehmen
wären
.
Krankenkasse
Übernahme
abgelehnt
habe
sei
Vortrag
Schuldnerin
medizinischen
Indikation
Behandlung
unzureichend
.
Insbesondere
sei
ausreichend
lediglich
Bestätigungen
behandelnden
Ärzte
vorgelegt
habe
Behandlungen
indiziert
sinnvoll
wirken
könnten
.
Ersichtlich
sei
wissenschaftlich
nachgewiesene
medizinische
Indikation
gemeint
Schuldnerin
zugleich
ausgehe
Anspruch
Kostenübernahme
Krankenkasse
haben
.
sei
Gutachten
medizinische
Indikation
fraglichen
Behandlungsmaßnahmen
einzuholen
gewesen
.
Gründen
käme
Erhöhung
pfändungsfreien
Betrages
Zuzahlungen
Medikamenten
Betracht
.
Zuzahlungen
üblicher
Höhe
seien
ohnehin
Bemessung
Pauschalbetrages
berücksichtigt
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
Ergebnis
stand
.
Beschwerdegericht
hat
§
Buchst
.
zutreffend
ausgelegt
.
besonderes
Bedürfnis
Schuldners
Sinne
Vorschrift
setzt
konkret
aktuell
vorliegt
außergewöhnlich
Sinne
ist
Personen
vergleichbarer
Lage
auftritt
2
.
Aufl
.
.
.
Vorschrift
dient
Ausgleich
schaffen
individuelle
Bedarf
pauschal
unpfändbaren
Einkommensteile
besonderer
Umstände
gedeckt
werden
kann
Zöller/Stöber
27
.
Aufl
.
.
.
Hinblick
medizinische
Behandlungen
ist
dann
Fall
Schuldner
Beträge
aufwenden
muss
Krankheit
entstehen
;
22
.
Aufl
.
.
4
;
Zöller/
Stöber
aaO
.
4
;
.
Aufl
.
.
5
;
Vollstreckung
vorläufiger
Rechtsschutz
4
.
Aufl
.
.
Kosten
gesetzlichen
Krankenkasse
übernommen
werden
.
umfasst
sind
grundsätzlich
medizinischen
Gründen
erforderliche
Therapien
.
Zutreffend
ist
Landgericht
auch
ausgegangen
Hinblick
erforderliche
Abwägung
Gläubigerinteressen
Schuldnerschutz
fordern
ist
objektivierbares
Bedürfnis
Schuldners
bestehen
muss
billigerweise
Vollstreckung
Durchführung
Insolvenzverfahrens
Rücksicht
nehmen
ist
.
genügt
fragliche
Therapie
hilfreich
sinnvoll
ist
vorgelegten
Attesten
bestätigt
wurde
.
Vielmehr
liegt
anzunehmendes
Bedürfnis
nur
Schuldner
zugemutet
werden
kann
wirtschaftlichen
Gründen
Behandlung
verzichten
.
Behandlung
muss
medizinischen
Gründen
erforderlich
sein
Besserung
Krankheit
Symptome
erreichen
Verschlechterung
vorzubeugen
.
Wirkung
muss
objektivierbar
also
Leiden
wissenschaftlich
nachgewiesen
sein
.
müssen
Kosten
Therapie
verhältnismäßig
sein
also
individuell
gerade
Schuldner
angemessenen
Verhältnis
Nutzen
stehen
.
ist
tatrichterlich
Würdigung
Umstände
festzustellen
.
Beschwerdegericht
hat
ebenfalls
zutreffend
gesehen
entsprechende
Grundsätze
Recht
gesetzlichen
Krankenkassen
zugrunde
liegen
.
Leistungen
müssen
ausreichend
zweckmäßig
wirtschaftlich
sein
dürfen
aber
Maß
Notwendigen
überschreiten
.
Leistungen
notwendig
unwirtschaftlich
sind
können
Versicherten
beanspruchen
.
Andernfalls
hat
genannten
Voraussetzungen
gesetzliche
Krankenkasse
§
§
Kosten
übernehmen
.
müssen
Behandlungsmethoden
§
Abs.
Satz
Schulmedizin
gehören
.
neuem
Recht
ist
allerdings
gesetzlichen
Krankenversicherung
allgemeines
Prüfungsverfahren
eingeführt
weitem
Sinn
verstehenden
neuen
Behandlungsmethoden
Leistungspflicht
Krankenkasse
Anerkennung
Methode
Gemeinsamen
Bundesausschuss
Ärzte
Krankenkassen
§
abhängt
.
unmittelbare
Anwendung
§
Einzelfall
ist
nur
Anwendungsbereiches
§
zulässig
also
neuen
Behandlungsmethoden
vorliegen
.
Anwendungsbereiches
§
kommen
Einzelfallentscheidungen
Krankenkassen
Sozialgerichte
nur
Betracht
Einleitung
Durchführung
Verfahrens
Bundesausschusses
willkürlich
sachfremden
Erwägungen
blockiert
verzögert
wird
54
;
54
;
Höfler
Kasseler
Kommentar
Sozialversicherungsrecht
§
.
.
19
;
Wannagat/Ulmer
Sozialgesetzbuch
§
.
.
Ist
allerdings
§
unmittelbar
anwendbar
müssen
Voraussetzungen
Leistungserbringung
konkreten
Einzelfall
geprüft
.
Gegebenenfalls
hat
Versicherte
sodann
Anspruch
Kostenerstattung
gemäß
§
vgl.
Wannagat/Ulmer
aaO
.
.
Schuldner
Sozialhilfe
bezieht
werden
Hilfen
Gesundheit
§
Leistungen
Vorschriften
gesetzlichen
Krankenkassen
erbracht
;
gelten
gleichermaßen
Zuzahlungspflichten
Krankenversicherung
2
.
Aufl
.
.
Bieritz-Harder/Birk
8
.
Aufl
.
§
.
.
Ausgaben
Gesundheitspflege
sind
heute
geltendem
Recht
Sozialhilfeempfänger
Regelsatz
Regelsatzverordnung
umfasst
Gesamtbedarf
deckt
aaO
.
§
.
8
;
Bieritz-Harder/Birk
aaO
.
.
Maßstab
Beurteilung
besonderer
Bedürfnisse
Sinne
Buchst
.
ist
zwar
individuelle
Situation
konkreten
Schuldner
.
Frage
Lasten
Gläubiger
pfändbarer
Teil
Einkommens
belassen
ist
kann
jedoch
Abwägung
Belange
Schuldners
Gläubiger
Regel
Maßstab
angelegt
werden
Schuldner
besser
stellt
gesetzlich
Krankenversicherten
Personen
Sozialhilfe
angewiesen
sind
.
insoweit
schlechter
gestellt
wird
Empfänger
Sozialhilfe
wird
bereits
§
Buchst
.
gewährleistet
vgl.
Zöller/Stöber
aaO
.
.
Gläubigern
können
weitergehenden
Einschränkungen
Rechte
zugemutet
werden
Gesetzgeber
auch
Versichertengemeinschaft
Träger
Sozialhilfe
auferlegt
.
Interesse
Schuldnerin
Verbesserung
gesundheitlichen
Zustandes
kann
Rahmen
Vorrang
beanspruchen
.
kann
eingewandt
werden
Anwendung
§
Abs.
Buchst
.
setze
doch
gerade
besonderen
Kosten
Krankenkasse
übernommen
würden
.
Vorschrift
verbleibt
auch
Zugrundelegung
vorstehenden
Ausführungen
Anwendungsbereich
insoweit
Selbstbehalt
Schuldners
geht
Berücksichtigung
Krankenversicherer
Träger
Sozialhilfe
erbrachten
Leistungen
verbleibt
vgl.
Zöller/Stöber
aaO
.
.
eigenen
Vortrag
Schuldnerin
hat
gesetzliche
Krankenkasse
Übernahme
Kosten
abgelehnt
.
Schuldnerin
macht
geltend
Widerspruch
stünde
;
andernfalls
hätte
Bescheid
Sozialgerichten
überprüfen
lassen
können
.
Gegenteil
trägt
ausdrücklich
begehrten
ergänzenden
Behandlungen
bisher
Eingang
Gemeinsamen
Bundesausschuss
Bewertung
Behandlungsmethoden
festgelegten
Richtlinien
gefunden
haben
.
willkürlich
sachfremden
Erwägungen
unterblieben
sei
macht
geltend
.
Somit
kommt
Erhöhung
pfändungsfreien
Betrages
schon
Rechtsgründen
Betracht
.
hat
Landgericht
auch
zutreffend
Einholung
Gutachtens
medizinische
Indikation
fraglichen
Behandlungsmaßnahmen
abgesehen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Verden
Aller
Entscheidung
LG
Entscheidung