BESCHLUSS IX ZB 23 . April Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : § ; InsO § Abs. Kosten medizinische Behandlungsmethoden gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden rechtfertigen Regel auch Erhöhung unpfändbaren Teils Arbeitseinkommens . Beschluss 23 . April IX ZB AG Verden IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. 23 . April beschlossen : Schuldnerin wird Durchführung Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Januar Prozesskostenhilfe bewilligt . hat monatliche Raten € 1 . Juni Bundeskasse zahlen . wird Rechtsanwalt Dr. beigeordnet . Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Januar wird Kosten Schuldnerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Beschluss 3 . Januar wurde Vermögen Schuldnerin Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet . Schreiben 5 . Februar beantragte pfandfreien Betrag erhöhen Mehraufwendungen therapeutische Maßnahmen habe . leide Somatisierungsstörung Dysthymia kombinierten Persönlichkeitsstörung . Behandlung seien gesetzlichen Krankenkasse Verfügung gestellten Methoden multimodale Therapie energetischen Massagen Osteopathie etc. Aura-Gruppensitzungen erforderlich . Begründung bezog verschiedene Bescheinigungen behandelnder Ärzte . energetischen Massagen fielen Kosten € Aura-Gruppensitzungen 14-tägig Kosten Höhe € . kämen unregelmäßig Mehrkosten Medikamente . Kostenübernahme wurde gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt Voraussetzungen Erstattungsfähigkeit Kosten alternativen Behandlungsmethoden erfüllt seien . Amtsgericht hat Antrag Beschwerdeführerin zurückgewiesen . hiergegen gerichtete Beschwerde ist Erfolg geblieben . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldnerin Begehren pfändbaren Teil Einkommens monatlich € belassen . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. § Landgericht zugelassen worden ist § Abs. InsO vgl. . 5 . Februar IX ; 6 . Mai IX ZB ; 6 Juli ZB . ist Rechtsbeschwerdegericht gebunden § Abs. Satz . Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig § Abs. . II . Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Landgericht hat richtig entschieden . 1 . Landgericht meint Schuldnerin habe besondere Bedürfnis Sinne § Buchst . hinreichend dargelegt . Besondere Bedürfnisse Sinne lägen besondere medizinisch indizierte Therapien besondere Kosten verursachten gesetzliche Krankenkasse übernommen würden . sei aber ausreichend fragliche Therapie lediglich hilfreich sinnvoll sei . Vielmehr sei erforderlichen Abwägung Gläubigerinteressen Schuldnerschutz fordern objektivierbares besonderes Bedürfnis Schuldners bestehe billigerweise Vollstreckung Rücksicht nehmen sei . Derartige Bedürfnisse lägen Hinblick medizinische Behandlungen nur Schuldner zugemutet werden könne wirtschaftlichen Gründen erforderliche Behandlung unterlassen . müsse Behandlung dergestalt indiziert sein Betroffene medizinischen Gründen zwingend angewiesen sei Besserung Krankheit Symptome erfahren Verschlechterung vorzubeugen . Wirkung Behandlung müsse objektivierbar also wissenschaftlich nachgewiesen zumindest nachweisbar sein . müssten Kosten Therapie anfallen verhältnismäßig sein also angemessenen Verhältnis Nutzen stehen . Grundsätze lägen auch Recht gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde so derartige Kosten regelmäßig § . berücksichtigen seien auch chen Krankenkasse Indikation Wirtschaftlichkeit erstattet würden . Schuldnerin mache Kosten alternative Behandlungsmethoden geltend Krankenkasse genannten besonderen Voraussetzungen § V übernehmen wären . Krankenkasse Übernahme abgelehnt habe sei Vortrag Schuldnerin medizinischen Indikation Behandlung unzureichend . Insbesondere sei ausreichend lediglich Bestätigungen behandelnden Ärzte vorgelegt habe Behandlungen indiziert sinnvoll wirken könnten . Ersichtlich sei wissenschaftlich nachgewiesene medizinische Indikation gemeint Schuldnerin zugleich ausgehe Anspruch Kostenübernahme Krankenkasse haben . sei Gutachten medizinische Indikation fraglichen Behandlungsmaßnahmen einzuholen gewesen . Gründen käme Erhöhung pfändungsfreien Betrages Zuzahlungen Medikamenten Betracht . Zuzahlungen üblicher Höhe seien ohnehin Bemessung Pauschalbetrages berücksichtigt . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung Ergebnis stand . Beschwerdegericht hat § Buchst . zutreffend ausgelegt . besonderes Bedürfnis Schuldners Sinne Vorschrift setzt konkret aktuell vorliegt außergewöhnlich Sinne ist Personen vergleichbarer Lage auftritt 2 . Aufl . . . Vorschrift dient Ausgleich schaffen individuelle Bedarf pauschal unpfändbaren Einkommensteile besonderer Umstände gedeckt werden kann Zöller/Stöber 27 . Aufl . . . Hinblick medizinische Behandlungen ist dann Fall Schuldner Beträge aufwenden muss Krankheit entstehen ; 22 . Aufl . . 4 ; Zöller/ Stöber aaO . 4 ; . Aufl . . 5 ; Vollstreckung vorläufiger Rechtsschutz 4 . Aufl . . Kosten gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden . umfasst sind grundsätzlich medizinischen Gründen erforderliche Therapien . Zutreffend ist Landgericht auch ausgegangen Hinblick erforderliche Abwägung Gläubigerinteressen Schuldnerschutz fordern ist objektivierbares Bedürfnis Schuldners bestehen muss billigerweise Vollstreckung Durchführung Insolvenzverfahrens Rücksicht nehmen ist . genügt fragliche Therapie hilfreich sinnvoll ist vorgelegten Attesten bestätigt wurde . Vielmehr liegt anzunehmendes Bedürfnis nur Schuldner zugemutet werden kann wirtschaftlichen Gründen Behandlung verzichten . Behandlung muss medizinischen Gründen erforderlich sein Besserung Krankheit Symptome erreichen Verschlechterung vorzubeugen . Wirkung muss objektivierbar also Leiden wissenschaftlich nachgewiesen sein . müssen Kosten Therapie verhältnismäßig sein also individuell gerade Schuldner angemessenen Verhältnis Nutzen stehen . ist tatrichterlich Würdigung Umstände festzustellen . Beschwerdegericht hat ebenfalls zutreffend gesehen entsprechende Grundsätze Recht gesetzlichen Krankenkassen zugrunde liegen . Leistungen müssen ausreichend zweckmäßig wirtschaftlich sein dürfen aber Maß Notwendigen überschreiten . Leistungen notwendig unwirtschaftlich sind können Versicherten beanspruchen . Andernfalls hat genannten Voraussetzungen gesetzliche Krankenkasse § § Kosten übernehmen . müssen Behandlungsmethoden § Abs. Satz Schulmedizin gehören . neuem Recht ist allerdings gesetzlichen Krankenversicherung allgemeines Prüfungsverfahren eingeführt weitem Sinn verstehenden neuen Behandlungsmethoden Leistungspflicht Krankenkasse Anerkennung Methode Gemeinsamen Bundesausschuss Ärzte Krankenkassen § abhängt . unmittelbare Anwendung § Einzelfall ist nur Anwendungsbereiches § zulässig also neuen Behandlungsmethoden vorliegen . Anwendungsbereiches § kommen Einzelfallentscheidungen Krankenkassen Sozialgerichte nur Betracht Einleitung Durchführung Verfahrens Bundesausschusses willkürlich sachfremden Erwägungen blockiert verzögert wird 54 ; 54 ; Höfler Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht § . . 19 ; Wannagat/Ulmer Sozialgesetzbuch § . . Ist allerdings § unmittelbar anwendbar müssen Voraussetzungen Leistungserbringung konkreten Einzelfall geprüft . Gegebenenfalls hat Versicherte sodann Anspruch Kostenerstattung gemäß § vgl. Wannagat/Ulmer aaO . . Schuldner Sozialhilfe bezieht werden Hilfen Gesundheit § Leistungen Vorschriften gesetzlichen Krankenkassen erbracht ; gelten gleichermaßen Zuzahlungspflichten Krankenversicherung 2 . Aufl . . Bieritz-Harder/Birk 8 . Aufl . § . . Ausgaben Gesundheitspflege sind heute geltendem Recht Sozialhilfeempfänger Regelsatz Regelsatzverordnung umfasst Gesamtbedarf deckt aaO . § . 8 ; Bieritz-Harder/Birk aaO . . Maßstab Beurteilung besonderer Bedürfnisse Sinne Buchst . ist zwar individuelle Situation konkreten Schuldner . Frage Lasten Gläubiger pfändbarer Teil Einkommens belassen ist kann jedoch Abwägung Belange Schuldners Gläubiger Regel Maßstab angelegt werden Schuldner besser stellt gesetzlich Krankenversicherten Personen Sozialhilfe angewiesen sind . insoweit schlechter gestellt wird Empfänger Sozialhilfe wird bereits § Buchst . gewährleistet vgl. Zöller/Stöber aaO . . Gläubigern können weitergehenden Einschränkungen Rechte zugemutet werden Gesetzgeber auch Versichertengemeinschaft Träger Sozialhilfe auferlegt . Interesse Schuldnerin Verbesserung gesundheitlichen Zustandes kann Rahmen Vorrang beanspruchen . kann eingewandt werden Anwendung § Abs. Buchst . setze doch gerade besonderen Kosten Krankenkasse übernommen würden . Vorschrift verbleibt auch Zugrundelegung vorstehenden Ausführungen Anwendungsbereich insoweit Selbstbehalt Schuldners geht Berücksichtigung Krankenversicherer Träger Sozialhilfe erbrachten Leistungen verbleibt vgl. Zöller/Stöber aaO . . eigenen Vortrag Schuldnerin hat gesetzliche Krankenkasse Übernahme Kosten abgelehnt . Schuldnerin macht geltend Widerspruch stünde ; andernfalls hätte Bescheid Sozialgerichten überprüfen lassen können . Gegenteil trägt ausdrücklich begehrten ergänzenden Behandlungen bisher Eingang Gemeinsamen Bundesausschuss Bewertung Behandlungsmethoden festgelegten Richtlinien gefunden haben . willkürlich sachfremden Erwägungen unterblieben sei macht geltend . Somit kommt Erhöhung pfändungsfreien Betrages schon Rechtsgründen Betracht . hat Landgericht auch zutreffend Einholung Gutachtens medizinische Indikation fraglichen Behandlungsmaßnahmen abgesehen . Raebel Vorinstanzen : AG Verden Aller Entscheidung LG Entscheidung