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1374 lines
12 KiB

BESCHLUSS
IX
ZB
18
.
Dezember
Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Satz
Glaubhaftmachung
Eröffnungsgrundes
Gläubiger
Eröffnungsantrag
Ausgleich
Forderung
weiterverfolgen
will
Zeitraum
Jahren
Antragstellung
bereits
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldners
anhängig
war
.
Beschluss
18
.
Dezember
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
18
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsmittel
Gläubigerin
werden
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Juni
Beschluss
Amtsgerichts
19
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Amtsgericht
zurückverwiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
29
.
Oktober
beantragte
Gläubigerin
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
rückständiger
Sozialversicherungsbeiträge
Zeitraum
Januar
September
Höhe
insgesamt
Säumniszuschlägen
Gebühren
Pauschsteuer
.
Insolvenzgericht
behandelte
Antrag
zulässig
stellte
Schuldnerin
Stellungnahme
ordnete
Erstellung
Sachverständigengutachtens
Frage
Eröffnungsgrunds
kostendeckenden
Masse
Aussichten
Fortführung
Unternehmens
Schuldnerin
.
Januar
teilte
Gläubigerin
Schuldnerin
rückständigen
Beitragsforderungen
vollständig
beglichen
habe
beantragte
Fortführung
Insolvenzverfahrens
§
Abs.
Satz
InsO
Hinblick
21
.
Mai
gestellten
Forderungsausgleich
Schuldnerin
18
.
Oktober
erledigt
erklärten
Insolvenzantrag
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unzulässig
verworfen
.
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
hat
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Antrag
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
.
Sache
hat
Erfolg
.
begründete
Rechtsmittel
Gläubigerin
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidungen
Zurückverweisung
Sache
Insolvenzgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Gläubigerin
habe
Fortbestehen
Eröffnungsgrundes
Ausgleich
Forderung
hinreichend
glaubhaft
gemacht
.
Zwar
reiche
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
grundsätzlich
Glaubhaftmachung
Indizien
Gläubiger
einzeln
Rahmen
Zusammenschau
hinreichend
sicheren
Schluss
Vorliegen
Eröffnungsgrundes
zuließen
.
stelle
Nichtabführung
Zeitraum
Monaten
starkes
Eintritt
Zahlungsunfähigkeit
hindeutendes
Beweisanzeichen
.
Jedoch
könne
allein
Verweis
Glaubhaftmachung
Eröffnungsgrundes
Antragstellung
ausreichen
Fortbestand
Eröffnungsgrundes
Ausgleich
Forderung
glaubhaft
machen
.
sei
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unklar
.
habe
Entscheidung
11
.
April
IX
ZB
zwar
ausgeführt
grundsätzlich
einmal
außen
Erscheinung
getretene
Zahlungsunfähigkeit
fortwirke
nur
entfalle
Schuldner
Zahlungen
Gesamtheit
Gläubiger
wieder
aufgenommen
habe
.
Tatsachenvortrag
sei
Seiten
Gläubigerin
aber
erfolgt
.
sekundäre
Darlegungslast
Schuldners
habe
Bundesgerichtshof
abgelehnt
.
Anhörung
Schuldners
erfolge
Zulassungsverfahren
.
Auch
Gesetzesmaterialien
folge
ausreichen
könne
Gläubiger
lediglich
bereits
erfüllte
Forderung
berufe
weiteren
Indizien
vortrage
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Antrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
kann
Beschwerdegericht
gegebenen
Begründung
zurückgewiesen
werden
.
Recht
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Gläubigerin
Schuldnerin
bestehenden
Zahlungsrückstände
ausglich
Eröffnungsgrund
Zahlungsunfähigkeit
glaubhaft
gemacht
hatte
.
Grundsätzlich
kann
Glaubhaftmachung
Eröffnungsgrundes
Glaubhaftmachung
Indizien
erfolgen
einzeln
Zusammenschau
allgemeiner
Erfahrung
hinreichend
sicheren
Schluss
Vorliegen
Eröffnungsgrundes
erlauben
Beschluss
13
.
Juni
ZB
.
;
11
.
April
IX
ZB
.
10
;
MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia
3
.
Aufl
.
.
.
Eröffnungsgrund
Zahlungsunfähigkeit
Sinne
§
InsO
kann
auch
Beschwerdegericht
erkannt
hat
starke
Indizwirkung
mindestens
sechsmonatigen
Nichtabführung
Sozialversicherungsbeiträgen
ausgehen
Urteil
20
November
IX
ZR
187
;
Beschluss
13
.
Juni
aaO
;
aaO
.
.
Grundlage
Indizwirkung
ist
Annahme
Sozialversicherungsbeiträge
drohenden
Strafbarkeit
§
StGB
zuletzt
beglichen
werden
Beschluss
13
.
Juni
aaO
.
Ebenfalls
zutreffend
hat
Beschwerdegericht
angenommen
Gläubiger
Falle
Fortführung
Verfahrens
§
Abs.
Satz
InsO
Fortbestehen
Eröffnungsgrundes
glaubhaft
machen
muss
.
Ausnahme
Erfüllung
Eröffnungsantrag
stützenden
Forderung
fortbestehenden
Antragsbefugnis
veränderten
Rechtsschutzbedürfnisses
verstehende
Vorschrift
erfordert
Prüfung
Einzelfall
Antragstellung
erfolgte
Glaubhaftmachung
Eröffnungsgrundes
auch
Erfüllung
Antrag
stützenden
Forderung
fortwirkt
Gläubiger
Eröffnungsgrund
erneut
glaubhaft
machen
muss
Beschluss
11
.
April
aaO
.
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
setzt
Glaubhaftmachung
fortbestehender
Zahlungsunfähigkeit
Ausgleich
Forderung
antragstellenden
Gläubigers
stets
Gläubiger
neue
Tatsachen
vorträgt
auch
jetzt
noch
bestehende
Zahlungsunfähigkeit
sprechen
.
Vortrag
etwa
erneuten
Beitragsrückstand
neuerlichen
erfolglosen
Vollstreckungsversuch
aktuellen
Zahlungsverhalten
Schuldners
anderen
Gläubigern
wird
Eröffnungsverfahrens
auch
Sozialversicherungsträger
oft
möglich
sein
vgl.
Frind
.
gesetzgeberische
Ziel
Problematik
mehrfach
aufeinander
folgender
jeweils
gezielte
Zahlungen
Schuldners
erledigter
Eröffnungsanträge
begegnen
Verzögerung
Verfahrenseröffnung
regelmäßigen
Folge
reduzierten
Insolvenzmassen
verminderten
Sanierungschancen
erheblichen
Anfechtungsschäden
beteiligten
Gläubiger
verhindern
vgl.
BTDrucks
.
S.
;
InsO
§
.
könnte
schwerlich
erreicht
werden
Gläubiger
weiterhin
bestehende
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
nur
neuen
Tatsachenvortrag
glaubhaft
machen
könnte
.
gilt
selbst
dann
Zahlungsunfähigkeit
zunächst
auch
nunmehr
erfüllten
Forderung
begründet
worden
war
.
Auch
Vortrag
neuer
Tatsachen
kann
Gesamtwürdigung
Umstände
ergeben
fortdauernde
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
glaubhaft
ist
.
Eröffnungsgrund
ist
glaubhaft
gemacht
Vorliegen
Vortrag
Gläubigers
überwiegend
wahrscheinlich
ist
schluss
11
.
September
IX
.
Beurteilung
Wahrscheinlichkeit
ist
gesamte
Sachvortrag
Gläubigers
einzubeziehen
.
ist
indizielle
Bedeutung
bestimmter
Tatsachen
Bestehen
Eröffnungsgrundes
berücksichtigen
Falle
§
Abs.
Satz
InsO
Wirkung
gesetzlicher
Vermutungen
.
Beurteilung
Ausgleich
Forderung
antragstellenden
Gläubigers
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
weiterhin
wahrscheinlich
ist
können
näheren
Umstände
vorangegangenen
§
Abs.
Satz
1
.
InsO
angesprochenen
Insolvenzantrags
Bedeutung
sein
.
Liegt
beispielweise
lange
hatte
Schuldner
Zahlungen
offenkundig
eingestellt
stellte
damalige
Ausgleich
Forderung
Antragstellers
nur
gezielte
Zahlung
Erledigung
Insolvenzantrags
kann
Wahrscheinlichkeit
erhöhen
Schuldner
kurzer
Zeit
zweites
Mal
Weise
vorgegangen
ist
weiterhin
zahlungsunfähig
ist
.
zweiten
können
näheren
Umstände
jetzt
gestellten
Insolvenzantrags
Indiz
auch
Forderungsausgleich
fortbestehende
Zahlungsunfähigkeit
sein
.
Je
Lage
Falles
können
Art
Umfang
Forderung
Gläubigers
Dauer
Zahlungsrückstands
Umständen
Forderungsausgleichs
Rückschlüsse
gezogen
werden
Zahlungsunfähigkeit
weiter
wahrscheinlich
ist
.
Ist
Schuldner
gewerblich
tätig
kann
sprechen
weitere
Gläubiger
offenen
Forderungen
vorhanden
sind
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
IX
ZR
;
27
.
Mai
ZR
86
;
18
.
Dezember
IX
.
;
6
.
Dezember
IX
.
.
Hat
Schuldner
weitere
Gläubiger
kann
Bedeutung
sein
Schuldner
allgemeinen
Le-
benserfahrung
Druck
Insolvenzantrages
bevorzugt
antragstellenden
Gläubiger
leisten
Stillhalten
bewegen
wirtschaftliches
Überleben
sichern
Urteil
20
November
IX
ZR
190
;
MünchKomm-InsO/Eilenberger
aaO
.
.
Rahmen
Forderungsausgleich
vorzunehmenden
Beurteilung
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
weiterhin
wahrscheinlich
ist
kann
schließlich
Grundsatz
Bedeutung
zukommen
einmal
eingetretene
außen
Erscheinung
getretene
Zahlungsunfähigkeit
regelmäßig
erst
beseitigt
wird
geschuldeten
Zahlungen
Gesamtheit
Gläubiger
Allgemeinen
wieder
aufgenommen
werden
können
Urteil
25
.
Oktober
aaO
;
20
November
aaO
S.
;
8
.
Dezember
ZR
;
Beschluss
13
.
Juni
IX
ZB
.
8
;
Urteil
20
.
Dezember
ZR
.
24
;
Beschluss
11
.
April
IX
ZB
.
.
Recht
Insolvenzanfechtung
anerkannte
Grundsatz
findet
gebotenen
einheitlichen
Betrachtung
Begriffes
Zahlungsunfähigkeit
auch
Eröffnungsverfahren
Anwendung
vgl.
Beschluss
13
.
Juni
aaO
.
8
;
MünchKomm-InsO/Eilenberger
aaO
.
;
Kayser
.
einheitliche
Annahme
regelmäßig
fortbestehenden
Zahlungsunfähigkeit
verhindert
Entstehung
Wertungswidersprüchen
Eröffnungsverfahren
Recht
Insolvenzanfechtung
.
Gerade
Gläubiger
Befriedigung
Forderung
Rahmen
§
Abs.
Satz
InsO
Fortbestand
einmal
glaubhaft
gemachten
Zahlungsunfähigkeit
berufen
wollen
müssen
regelmäßig
Rahmen
späteren
Insolvenzanfechtung
Fortbestehen
entgegenhalten
lassen
sehen
dann
erhöhten
Anfechtungsrisiko
ausgesetzt
vgl.
Kayser
aaO
.
Verschärfte
einerseits
Eröffnungsverfahren
Glaubhaftmachungslast
Gläubiger
verwehrte
Rahmen
§
Abs.
Satz
InsO
Fortwirkung
glaubhaft
gemachten
Zahlungsunfähigkeit
berufen
belegt
andererseits
Rahmen
Insolvenzanfechtung
Rolle
Anfechtungsgegner
Beweislast
nachträglichen
Wegfall
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
vgl.
Urteil
6
.
Dezember
aaO
.
;
Kayser
führte
unangemessenen
Benachteiligung
insbesondere
Sozialversicherungsträger
Fiskus
öffentliche
Gläubiger
Rolle
Insolvenzverfahren
Willen
Einführung
Regelung
§
Abs.
Satz
InsO
gerade
gestärkt
werden
sollte
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Allerdings
knüpft
Annahme
Fortdauer
außen
getretenen
Zahlungsunfähigkeit
Wiederaufnahme
Zahlungen
Allgemeinen
Feststellung
Zahlungseinstellung
§
Abs.
Satz
InsO
abzuleitenden
Zahlungsunfähigkeit
.
Ist
Zahlungsunfähigkeit
§
Abs.
InsO
gefordert
lediglich
glaubhaft
gemacht
überwiegend
wahrscheinlich
kann
Grundsatz
fortdauernden
Zahlungsunfähigkeit
schematisch
Weise
angewandt
werden
Glaubhaftmachung
Bestand
hat
Schuldner
vgl.
Urteil
6
.
Dezember
aaO
;
InsO
18
.
Aufl
.
§
.
Wiederaufnahme
Zahlungen
Allgemeinen
darlegt
glaubhaft
macht
.
Andernfalls
müsste
Forderung
Gläubigers
Verfahrens
Zulässigkeit
Eröffnungsantrags
ausgeglichen
wird
Beteiligung
Schuldners
Verfahrensabschnitt
fortbestehenden
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
ausgegangen
Gläubiger
Zeit
Forderungsausgleich
glaubhaft
gemacht
hat
.
widerspräche
Absicht
Gesetzgebers
Glaubhaftmachung
Eröffnungsgrundes
Erfüllung
Insolvenzantrag
zugrunde
liegenden
Forderung
strenge
Anforderungen
gestellt
wissen
wollte
BT-Drucks
.
S.
könnte
führen
erneute
Beurteilung
Vorliegen
Eröffnungsgrundes
Anordnung
vorläufiger
Maßnahmen
§
InsO
kommt
Schuldner
schwer
wiegende
Folgen
haben
können
.
Erfahrungssatz
fortdauernden
Zahlungsunfähigkeit
ist
lediglich
weiterer
Gesichtspunkt
Beurteilung
Wahrscheinlichkeit
Eröffnungsgrundes
berücksichtigen
.
wird
umso
schwerer
wiegen
je
wahrscheinlicher
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
Ausgleich
Forderung
antragstellenden
war
.
Kommt
Insolvenzgericht
Würdigung
Gläubiger
vorgetragenen
glaubhaft
gemachten
Umstände
Ergebnis
auch
Ausgleich
Forderung
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
besteht
hat
Schuldner
§
Abs.
InsO
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
.
Gelingt
Schuldner
Glaubhaftmachung
Zahlungsunfähigkeit
Gläubiger
erschüttern
etwa
glaubhaft
macht
Zahlungen
Gesamtheit
Gläubiger
wieder
aufgenommen
hat
wird
Eröffnungsantrag
nachträglich
unzulässig
vgl.
16
.
Mai
IX
ZB
.
.
anderen
Fall
ist
Eröffnungsantrag
weiterhin
zulässig
behandeln
Begründetheit
entscheiden
.
3
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
Abs.
.
Insbesondere
ist
Abs.
Satz
InsO
erforderliche
Erstantrag
13
.
Mai
Zweijahresfrist
gestellt
worden
.
fortdauernde
Rechtsschutzinteresse
ergibt
Gläubigerin
Schuldnerin
weiterhin
Arbeitnehmer
beschäftigt
Gläubigerin
Sozialversicherungsträgerin
verhindern
kann
weitere
Forderungen
Schuldnerin
erwerben
vgl.
Beschluss
12
Juli
IX
ZB
.
.
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
.
eigene
Entscheidung
ist
Senat
möglich
Sache
zurückzuverweisen
ist
§
Abs.
.
Senat
macht
Möglichkeit
Gebrauch
Sache
Insolvenzgericht
Aufhebung
auch
Entscheidung
zurückzuweisen
vgl.
Beschluss
22
Juli
IX
ZB
.
Insolvenzgericht
wird
Glaubhaftmachung
Eröffnungsgrundes
bejaht
Verfahren
Fortgang
geben
Schuldnerin
hören
haben
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung