BESCHLUSS IX ZB 18 . Dezember Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Satz Glaubhaftmachung Eröffnungsgrundes Gläubiger Eröffnungsantrag Ausgleich Forderung weiterverfolgen will Zeitraum Jahren Antragstellung bereits Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldners anhängig war . Beschluss 18 . Dezember IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 18 . Dezember beschlossen : Rechtsmittel Gläubigerin werden Beschluss Zivilkammer Landgerichts 5 . Juni Beschluss Amtsgerichts 19 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Amtsgericht zurückverwiesen . wird € festgesetzt . Gründe : 29 . Oktober beantragte Gläubigerin Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin rückständiger Sozialversicherungsbeiträge Zeitraum Januar September Höhe insgesamt € Säumniszuschlägen Gebühren Pauschsteuer . Insolvenzgericht behandelte Antrag zulässig stellte Schuldnerin Stellungnahme ordnete Erstellung Sachverständigengutachtens Frage Eröffnungsgrunds kostendeckenden Masse Aussichten Fortführung Unternehmens Schuldnerin . Januar teilte Gläubigerin Schuldnerin rückständigen Beitragsforderungen vollständig beglichen habe beantragte Fortführung Insolvenzverfahrens § Abs. Satz InsO Hinblick 21 . Mai gestellten Forderungsausgleich Schuldnerin 18 . Oktober erledigt erklärten Insolvenzantrag . Insolvenzgericht hat Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens unzulässig verworfen . sofortige Beschwerde Gläubigerin hat Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Antrag . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. auch Übrigen zulässig § Abs. . Sache hat Erfolg . begründete Rechtsmittel Gläubigerin führt Aufhebung angefochtenen Entscheidungen Zurückverweisung Sache Insolvenzgericht . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Gläubigerin habe Fortbestehen Eröffnungsgrundes Ausgleich Forderung hinreichend glaubhaft gemacht . Zwar reiche Rechtsprechung Bundesgerichtshofs grundsätzlich Glaubhaftmachung Indizien Gläubiger einzeln Rahmen Zusammenschau hinreichend sicheren Schluss Vorliegen Eröffnungsgrundes zuließen . stelle Nichtabführung Zeitraum Monaten starkes Eintritt Zahlungsunfähigkeit hindeutendes Beweisanzeichen . Jedoch könne allein Verweis Glaubhaftmachung Eröffnungsgrundes Antragstellung ausreichen Fortbestand Eröffnungsgrundes Ausgleich Forderung glaubhaft machen . sei Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unklar . habe Entscheidung 11 . April IX ZB zwar ausgeführt grundsätzlich einmal außen Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit fortwirke nur entfalle Schuldner Zahlungen Gesamtheit Gläubiger wieder aufgenommen habe . Tatsachenvortrag sei Seiten Gläubigerin aber erfolgt . sekundäre Darlegungslast Schuldners habe Bundesgerichtshof abgelehnt . Anhörung Schuldners erfolge Zulassungsverfahren . Auch Gesetzesmaterialien folge ausreichen könne Gläubiger lediglich bereits erfüllte Forderung berufe weiteren Indizien vortrage . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Antrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin kann Beschwerdegericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden . Recht ist Beschwerdegericht ausgegangen Gläubigerin Schuldnerin bestehenden Zahlungsrückstände ausglich Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht hatte . Grundsätzlich kann Glaubhaftmachung Eröffnungsgrundes Glaubhaftmachung Indizien erfolgen einzeln Zusammenschau allgemeiner Erfahrung hinreichend sicheren Schluss Vorliegen Eröffnungsgrundes erlauben Beschluss 13 . Juni ZB . ; 11 . April IX ZB . 10 ; MünchKomm-InsO/Schmahl/Vuia 3 . Aufl . . . Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit Sinne § InsO kann auch Beschwerdegericht erkannt hat starke Indizwirkung mindestens sechsmonatigen Nichtabführung Sozialversicherungsbeiträgen ausgehen Urteil 20 November IX ZR 187 ; Beschluss 13 . Juni aaO ; aaO . . Grundlage Indizwirkung ist Annahme Sozialversicherungsbeiträge drohenden Strafbarkeit § StGB zuletzt beglichen werden Beschluss 13 . Juni aaO . Ebenfalls zutreffend hat Beschwerdegericht angenommen Gläubiger Falle Fortführung Verfahrens § Abs. Satz InsO Fortbestehen Eröffnungsgrundes glaubhaft machen muss . Ausnahme Erfüllung Eröffnungsantrag stützenden Forderung fortbestehenden Antragsbefugnis veränderten Rechtsschutzbedürfnisses verstehende Vorschrift erfordert Prüfung Einzelfall Antragstellung erfolgte Glaubhaftmachung Eröffnungsgrundes auch Erfüllung Antrag stützenden Forderung fortwirkt Gläubiger Eröffnungsgrund erneut glaubhaft machen muss Beschluss 11 . April aaO . . Ansicht Beschwerdegerichts setzt Glaubhaftmachung fortbestehender Zahlungsunfähigkeit Ausgleich Forderung antragstellenden Gläubigers stets Gläubiger neue Tatsachen vorträgt auch jetzt noch bestehende Zahlungsunfähigkeit sprechen . Vortrag etwa erneuten Beitragsrückstand neuerlichen erfolglosen Vollstreckungsversuch aktuellen Zahlungsverhalten Schuldners anderen Gläubigern wird Eröffnungsverfahrens auch Sozialversicherungsträger oft möglich sein vgl. Frind . gesetzgeberische Ziel Problematik mehrfach aufeinander folgender jeweils gezielte Zahlungen Schuldners erledigter Eröffnungsanträge begegnen Verzögerung Verfahrenseröffnung regelmäßigen Folge reduzierten Insolvenzmassen verminderten Sanierungschancen erheblichen Anfechtungsschäden beteiligten Gläubiger verhindern vgl. BTDrucks . S. ; InsO § . könnte schwerlich erreicht werden Gläubiger weiterhin bestehende Zahlungsunfähigkeit Schuldners nur neuen Tatsachenvortrag glaubhaft machen könnte . gilt selbst dann Zahlungsunfähigkeit zunächst auch nunmehr erfüllten Forderung begründet worden war . Auch Vortrag neuer Tatsachen kann Gesamtwürdigung Umstände ergeben fortdauernde Zahlungsunfähigkeit Schuldners glaubhaft ist . Eröffnungsgrund ist glaubhaft gemacht Vorliegen Vortrag Gläubigers überwiegend wahrscheinlich ist schluss 11 . September IX . Beurteilung Wahrscheinlichkeit ist gesamte Sachvortrag Gläubigers einzubeziehen . ist indizielle Bedeutung bestimmter Tatsachen Bestehen Eröffnungsgrundes berücksichtigen Falle § Abs. Satz InsO Wirkung gesetzlicher Vermutungen . Beurteilung Ausgleich Forderung antragstellenden Gläubigers Zahlungsunfähigkeit Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist können näheren Umstände vorangegangenen § Abs. Satz 1 . InsO angesprochenen Insolvenzantrags Bedeutung sein . Liegt beispielweise lange hatte Schuldner Zahlungen offenkundig eingestellt stellte damalige Ausgleich Forderung Antragstellers nur gezielte Zahlung Erledigung Insolvenzantrags kann Wahrscheinlichkeit erhöhen Schuldner kurzer Zeit zweites Mal Weise vorgegangen ist weiterhin zahlungsunfähig ist . zweiten können näheren Umstände jetzt gestellten Insolvenzantrags Indiz auch Forderungsausgleich fortbestehende Zahlungsunfähigkeit sein . Je Lage Falles können Art Umfang Forderung Gläubigers Dauer Zahlungsrückstands Umständen Forderungsausgleichs Rückschlüsse gezogen werden Zahlungsunfähigkeit weiter wahrscheinlich ist . Ist Schuldner gewerblich tätig kann sprechen weitere Gläubiger offenen Forderungen vorhanden sind vgl. Urteil 25 . Oktober IX ZR ; 27 . Mai ZR 86 ; 18 . Dezember IX . ; 6 . Dezember IX . . Hat Schuldner weitere Gläubiger kann Bedeutung sein Schuldner allgemeinen Le- benserfahrung Druck Insolvenzantrages bevorzugt antragstellenden Gläubiger leisten Stillhalten bewegen wirtschaftliches Überleben sichern Urteil 20 November IX ZR 190 ; MünchKomm-InsO/Eilenberger aaO . . Rahmen Forderungsausgleich vorzunehmenden Beurteilung Zahlungsunfähigkeit Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist kann schließlich Grundsatz Bedeutung zukommen einmal eingetretene außen Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird geschuldeten Zahlungen Gesamtheit Gläubiger Allgemeinen wieder aufgenommen werden können Urteil 25 . Oktober aaO ; 20 November aaO S. ; 8 . Dezember ZR ; Beschluss 13 . Juni IX ZB . 8 ; Urteil 20 . Dezember ZR . 24 ; Beschluss 11 . April IX ZB . . Recht Insolvenzanfechtung anerkannte Grundsatz findet gebotenen einheitlichen Betrachtung Begriffes Zahlungsunfähigkeit auch Eröffnungsverfahren Anwendung vgl. Beschluss 13 . Juni aaO . 8 ; MünchKomm-InsO/Eilenberger aaO . ; Kayser . einheitliche Annahme regelmäßig fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit verhindert Entstehung Wertungswidersprüchen Eröffnungsverfahren Recht Insolvenzanfechtung . Gerade Gläubiger Befriedigung Forderung Rahmen § Abs. Satz InsO Fortbestand einmal glaubhaft gemachten Zahlungsunfähigkeit berufen wollen müssen regelmäßig Rahmen späteren Insolvenzanfechtung Fortbestehen entgegenhalten lassen sehen dann erhöhten Anfechtungsrisiko ausgesetzt vgl. Kayser aaO . Verschärfte einerseits Eröffnungsverfahren Glaubhaftmachungslast Gläubiger verwehrte Rahmen § Abs. Satz InsO Fortwirkung glaubhaft gemachten Zahlungsunfähigkeit berufen belegt andererseits Rahmen Insolvenzanfechtung Rolle Anfechtungsgegner Beweislast nachträglichen Wegfall Zahlungsunfähigkeit Schuldners vgl. Urteil 6 . Dezember aaO . ; Kayser führte unangemessenen Benachteiligung insbesondere Sozialversicherungsträger Fiskus öffentliche Gläubiger Rolle Insolvenzverfahren Willen Einführung Regelung § Abs. Satz InsO gerade gestärkt werden sollte vgl. BT-Drucks . S. . Allerdings knüpft Annahme Fortdauer außen getretenen Zahlungsunfähigkeit Wiederaufnahme Zahlungen Allgemeinen Feststellung Zahlungseinstellung § Abs. Satz InsO abzuleitenden Zahlungsunfähigkeit . Ist Zahlungsunfähigkeit § Abs. InsO gefordert lediglich glaubhaft gemacht überwiegend wahrscheinlich kann Grundsatz fortdauernden Zahlungsunfähigkeit schematisch Weise angewandt werden Glaubhaftmachung Bestand hat Schuldner vgl. Urteil 6 . Dezember aaO ; InsO 18 . Aufl . § . Wiederaufnahme Zahlungen Allgemeinen darlegt glaubhaft macht . Andernfalls müsste Forderung Gläubigers Verfahrens Zulässigkeit Eröffnungsantrags ausgeglichen wird Beteiligung Schuldners Verfahrensabschnitt fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit Schuldners ausgegangen Gläubiger Zeit Forderungsausgleich glaubhaft gemacht hat . widerspräche Absicht Gesetzgebers Glaubhaftmachung Eröffnungsgrundes Erfüllung Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung strenge Anforderungen gestellt wissen wollte BT-Drucks . S. könnte führen erneute Beurteilung Vorliegen Eröffnungsgrundes Anordnung vorläufiger Maßnahmen § InsO kommt Schuldner schwer wiegende Folgen haben können . Erfahrungssatz fortdauernden Zahlungsunfähigkeit ist lediglich weiterer Gesichtspunkt Beurteilung Wahrscheinlichkeit Eröffnungsgrundes berücksichtigen . wird umso schwerer wiegen je wahrscheinlicher Zahlungsunfähigkeit Schuldners Ausgleich Forderung antragstellenden war . Kommt Insolvenzgericht Würdigung Gläubiger vorgetragenen glaubhaft gemachten Umstände Ergebnis auch Ausgleich Forderung überwiegende Wahrscheinlichkeit Zahlungsunfähigkeit Schuldners besteht hat Schuldner § Abs. InsO Gelegenheit Stellungnahme geben . Gelingt Schuldner Glaubhaftmachung Zahlungsunfähigkeit Gläubiger erschüttern etwa glaubhaft macht Zahlungen Gesamtheit Gläubiger wieder aufgenommen hat wird Eröffnungsantrag nachträglich unzulässig vgl. 16 . Mai IX ZB . . anderen Fall ist Eröffnungsantrag weiterhin zulässig behandeln Begründetheit entscheiden . 3 . Entscheidung Beschwerdegerichts erweist auch anderen Gründen richtig § Abs. . Insbesondere ist Abs. Satz InsO erforderliche Erstantrag 13 . Mai Zweijahresfrist gestellt worden . fortdauernde Rechtsschutzinteresse ergibt Gläubigerin Schuldnerin weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt Gläubigerin Sozialversicherungsträgerin verhindern kann weitere Forderungen Schuldnerin erwerben vgl. Beschluss 12 Juli IX ZB . . . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . ist aufzuheben . eigene Entscheidung ist Senat möglich Sache zurückzuverweisen ist § Abs. . Senat macht Möglichkeit Gebrauch Sache Insolvenzgericht Aufhebung auch Entscheidung zurückzuweisen vgl. Beschluss 22 Juli IX ZB . Insolvenzgericht wird Glaubhaftmachung Eröffnungsgrundes bejaht Verfahren Fortgang geben Schuldnerin hören haben . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung