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265 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
29
.
März
Verfahren
Aufhebung
Vollstreckbarerklärung
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
29
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
Gesetzes
statthaft
jedoch
§
Abs.
unzulässig
.
1
.
Gesetzes
statthaften
Rechtsbeschwerde
prüft
Bundesgerichtshof
ebenso
Nichtzulassungsbeschwerde
nur
Zulässigkeitsgründe
Rechtsmittelbegründung
§
Abs.
Nr.
schlüssig
substantiiert
dargelegt
hat
vgl.
etwa
Beschluss
29
.
September
IX
ZB
;
18
.
Mai
ZB
;
18
.
Dezember
IX
ZB
.
.
Darlegung
Zulässigkeitsgrundes
Sinne
§
Abs.
war
entbehrlich
Beschwerdegericht
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
vorsorglich
zugelassen
hat
.
gesetzliche
Regelung
Verfahren
Aufhebung
Abänderung
Vollstreckbarerklärung
ausländischen
Titeln
verweist
§
Abs.
Beschwerdevorschriften
§
§
auch
Rechtsbeschwerdevorschriften
§
§
.
steht
Vorschrift
nur
sofortige
Beschwerde
auch
Rechtsbeschwerde
zulässt
.
Zulassung
ohnehin
Gesetzes
statthaften
Rechtsbeschwerde
entfaltet
Bindungswirkung
Rechtsbeschwerdegericht
vielmehr
unabhängig
Zulassungsentscheidung
Voraussetzungen
§
Abs.
prüfen
hat
Beschluss
20
.
Februar
;
7
.
April
FamRZ
.
2
.
Voraussetzungen
§
Abs.
sind
dargetan
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfenen
Grundsatzfragen
stellen
Streitfall
.
Ebenso
sind
hinreichende
Anhaltspunkte
entscheidungserhebliche
Gehörsverletzung
ersichtlich
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderte
.
Wideranträge
Rahmen
Verfahrens
§
Abs.
zulässig
sind
kommt
angegriffenen
Entscheidung
.
Beschwerdegericht
hat
hilfsweise
gestellten
Anträge
Antragsgegnerin
fehlende
Rückwirkung
Falle
Aufhebung
Exequaturentscheidung
Wirksamkeit
bereits
durchgeführter
Pfändungen
festzustellen
Wideranträge
Gegenanträge
engeren
Sinne
gewertet
.
Beurteilung
trifft
wird
Rechtsbeschwerde
angegriffen
.
weitere
Vorbringen
Rechtsbeschwerde
ist
entscheidungserheblich
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
07.01.2010