BESCHLUSS ZB 29 . März Verfahren Aufhebung Vollstreckbarerklärung IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin 29 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 . Januar wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Abs. Satz Nr. Gesetzes statthaft jedoch § Abs. unzulässig . 1 . Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft Bundesgerichtshof ebenso Nichtzulassungsbeschwerde nur Zulässigkeitsgründe Rechtsmittelbegründung § Abs. Nr. schlüssig substantiiert dargelegt hat vgl. etwa Beschluss 29 . September IX ZB ; 18 . Mai ZB ; 18 . Dezember IX ZB . . Darlegung Zulässigkeitsgrundes Sinne § Abs. war entbehrlich Beschwerdegericht Entscheidung Rechtsbeschwerde vorsorglich zugelassen hat . gesetzliche Regelung Verfahren Aufhebung Abänderung Vollstreckbarerklärung ausländischen Titeln verweist § Abs. Beschwerdevorschriften § § auch Rechtsbeschwerdevorschriften § § . steht Vorschrift nur sofortige Beschwerde auch Rechtsbeschwerde zulässt . Zulassung ohnehin Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet Bindungswirkung Rechtsbeschwerdegericht vielmehr unabhängig Zulassungsentscheidung Voraussetzungen § Abs. prüfen hat Beschluss 20 . Februar ; 7 . April FamRZ . 2 . Voraussetzungen § Abs. sind dargetan . Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen Streitfall . Ebenso sind hinreichende Anhaltspunkte entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erforderte . Wideranträge Rahmen Verfahrens § Abs. zulässig sind kommt angegriffenen Entscheidung . Beschwerdegericht hat hilfsweise gestellten Anträge Antragsgegnerin fehlende Rückwirkung Falle Aufhebung Exequaturentscheidung Wirksamkeit bereits durchgeführter Pfändungen festzustellen Wideranträge Gegenanträge engeren Sinne gewertet . Beurteilung trifft wird Rechtsbeschwerde angegriffen . weitere Vorbringen Rechtsbeschwerde ist entscheidungserheblich . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 07.01.2010