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606 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
März
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
23
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
Januar
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
leingesellschafter
Geschäftsführer
ebenfalls
insolventen
Segelmacherei
.
GmbH
gewesen
war
wurde
weitere
Beteiligte
führerin
28
.
Dezember
Insolvenzverwalterin
bestellt
.
Zuvor
war
Gutachterin
vorläufige
Insolvenzverwalterin
gewesen
.
28
.
Mai
legte
Schlussbericht
Antrag
Festsetzung
Vergütung
Höhe
Auslagen
Umsatzsteuer
.
ging
Regelvergütung
gemäß
§
Abs.
InsVV
Insolvenzmasse
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
nur
Höhe
Auslagen
Umsatzsteuer
stattgegeben
.
hat
Regelsatz
Vergütung
Abschläge
jeweils
vorgenommen
weitere
Beteiligte
zuvor
bereits
vorläufige
Insolvenzverwalterin
gewesen
Verfahren
Umfangs
veranlassten
Tätigkeit
weit
Normalverfahrens
zurückgeblieben
sei
.
sofortige
Beschwerde
Insolvenzverwalterin
hat
Landgericht
Beschluss
20
.
Januar
zurückgewiesen
.
wendet
Insolvenzverwalterin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
jedoch
unzulässig
§
Abs.
.
hat
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
1
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
besteht
Bedürfnis
klarstellenden
Leitentscheidung
"
Insolvenzrichter
Vornahme
Abschlags
§
Abs.
InsVV
Gesamtwürdigung
Feststellung
prozentualen
Gesamtabschlags
beschränken
"
darf
.
Senat
hat
Beschluss
24
Juli
IX
entschieden
Insolvenzgericht
brauche
Frage
kommenden
Abschlagstatbestand
zunächst
isoliert
festzulegen
Erhöhung
Ermäßigung
Regelsatzes
rechtfertige
;
dürfe
vielmehr
Gesamtbetrachtung
vornehmen
freilich
Umstände
Endergebnis
einflössen
Beteiligten
nachvollziehbaren
Weise
seien
.
Beschluss
18
.
Dezember
IX
liegt
Ansicht
Rechtsbeschwerde
Linie
.
Entscheidungen
Vorinstanzen
mindere
Bedeutung
hier
Rede
stehenden
Insolvenzverfahrens
Gesamtschau
gewürdigt
Abschlag
zusammengefasst
haben
halten
Rahmen
.
2
.
Frage
Normalfall
abweichendes
vergütungsminderndes
Kriterium
gegeben
ist
eröffneten
Insolvenzverfahren
Betriebsfortführung
mehr
stattfindet
stellt
.
Schuldner
hatte
nie
Betrieb
.
Unternehmensträger
Segelmacherei
.
war
GmbH
Schuldner
.
3
.
Leitentscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Maßstab
Unterschreiten
Regelsatzes
ist
veranlasst
.
Ausführungen
Beschwerdegerichts
weiteren
Beteiligten
vorläufige
Insolvenzverwalterin
gefertigte
Bestandsaufnahme
sei
Grundlage
ihrerseits
besonderen
Schwierigkeiten
verbundenen
Verwertung
gewesen
sind
Rechtsbeschwerde
meint
verstehen
Ansicht
Beschwerdegerichts
Fehlen
besonderer
Schwierigkeiten
bereits
allein
Abschlag
rechtfertige
.
Beschwerdegericht
hat
Fehlen
besonderer
Verwertungsschwierigkeiten
nur
beiläufig
Abwägung
Umstands
erwähnt
Insolvenzverwalterin
zuvor
vorläufige
Insolvenzverwalterin
gewesen
ist
Ansicht
Tätigkeit
Wesentlichen
Verwertung
beschränkt
habe
sehr
zustatten
gekommen
sei
.
Tragend
schlag
gemäß
§
Abs.
Buchst
.
InsVV
war
nur
Vorbefassung
vorläufige
Insolvenzverwalterin
bewirkte
Arbeitserleichterung
.
Geht
unterdurchschnittlichen
Verfahren
scheitert
Vornahme
Abschlags
Auffassung
Rechtsbeschwerde
auch
Teilungsmasse
klein
gewesen
ist
.
Zwar
fehlt
Voraussetzung
Regeltatbestandes
§
Abs.
Buchst
.
InsVV
.
einzelnen
Abschlagstatbestände
§
InsVV
sind
jedoch
lediglich
beispielhaft
.
gibt
zahlreiche
weitere
Umstände
Bemessung
Vergütung
Einzelfall
Bedeutung
gewinnen
können
.
bindenden
Vorgaben
hat
Verordnungsgeber
bewusst
abgesehen
Einzelfall
Betracht
kommenden
Faktoren
umfassend
berücksichtigt
gegeneinander
abgewogen
werden
müssen
.
Entscheidend
ist
Insolvenzgericht
Ergebnis
angemessene
Gesamtwürdigung
vorgenommen
hat
.
24
Juli
IX
;
23
.
März
IX
ZB
.
.
.
ist
Frage
Einzelfalls
.
4
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
auch
willkürlich
Insolvenzgericht
Beschwerdegericht
bestätigt
zweimal
Abschlag
vorgenommen
hat
.
Rechtsbeschwerde
meint
hier
sei
Umstand
doppelt
berücksichtigt
worden
.
Insolvenzgericht
habe
"
einmal
Fehlens
besonderen
Schwierigkeiten
weiteres
Mal
Begründung
Tätigkeit
Insolvenzverwalterin
habe
deutlich
Bearbeitungsaufwandes
Normalverfahren
gelegen
Verwertung
Schuldnervermögens
Probleme
bereitet
habe
"
Abschläge
vorgenommen
.
bereits
Vorstehenden
dargelegt
trifft
jedoch
.
5
.
hat
Beschwerdegericht
verkannt
schon
Vorbefassung
vorläufige
Insolvenzverwalterin
vergütungsmindernder
Faktor
Kürzung
vielmehr
nur
erheblichen
Arbeitsersparnis
gerechtfertigt
ist
noch
liegen
Anhaltspunkte
habe
Vortrag
Insolvenzverwalterin
Verstoß
Anspruch
rechtliches
Gehör
unberücksichtigt
gelassen
.
fraglichen
Abschlag
hat
Beschwerdegericht
gerechtfertigt
gehalten
"
Insolvenzverwalterin
Tätigkeit
Sachverständige
vorläufige
Insovenzverwalterin
Erkenntnisse
gewinnen
konnte
Tätigkeit
nachfolgenden
Insolvenzverfahren
erheblich
vereinfachten
erleichterten
"
.
entspricht
rechtlichen
Ansatz
Rechtsbeschwerde
.
Begründung
Vergütungsfestsetzungsbeschlusses
ergibt
Insolvenzgericht
Vortrag
Insolvenzverwalterin
Darlegung
Normalverfahrens
vollem
Umfang
Kenntnis
genommen
lediglich
anders
bewertet
hat
Rechtsbeschwerde
angezeigt
hält
.
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
ist
ersichtlich
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
27.09.2004
Entscheidung