BESCHLUSS ZB 23 . März Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser 23 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 20 . Januar wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners leingesellschafter Geschäftsführer ebenfalls insolventen Segelmacherei . GmbH gewesen war wurde weitere Beteiligte führerin 28 . Dezember Insolvenzverwalterin bestellt . Zuvor war Gutachterin vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen . 28 . Mai legte Schlussbericht Antrag Festsetzung Vergütung Höhe € Auslagen Umsatzsteuer . ging Regelvergütung gemäß § Abs. InsVV Insolvenzmasse € . Insolvenzgericht hat Antrag nur Höhe € Auslagen Umsatzsteuer stattgegeben . hat Regelsatz Vergütung Abschläge jeweils vorgenommen weitere Beteiligte zuvor bereits vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen Verfahren Umfangs veranlassten Tätigkeit weit Normalverfahrens zurückgeblieben sei . sofortige Beschwerde Insolvenzverwalterin hat Landgericht Beschluss 20 . Januar zurückgewiesen . wendet Insolvenzverwalterin Rechtsbeschwerde . II . Rechtsmittel ist statthaft 7 Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. jedoch unzulässig § Abs. . hat Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . 1 . Ansicht Rechtsbeschwerde besteht Bedürfnis klarstellenden Leitentscheidung " Insolvenzrichter Vornahme Abschlags § Abs. InsVV Gesamtwürdigung Feststellung prozentualen Gesamtabschlags beschränken " darf . Senat hat Beschluss 24 Juli IX entschieden Insolvenzgericht brauche Frage kommenden Abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen Erhöhung Ermäßigung Regelsatzes rechtfertige ; dürfe vielmehr Gesamtbetrachtung vornehmen freilich Umstände Endergebnis einflössen Beteiligten nachvollziehbaren Weise seien . Beschluss 18 . Dezember IX liegt Ansicht Rechtsbeschwerde Linie . Entscheidungen Vorinstanzen mindere Bedeutung hier Rede stehenden Insolvenzverfahrens Gesamtschau gewürdigt Abschlag zusammengefasst haben halten Rahmen . 2 . Frage Normalfall abweichendes vergütungsminderndes Kriterium gegeben ist eröffneten Insolvenzverfahren Betriebsfortführung mehr stattfindet stellt . Schuldner hatte nie Betrieb . Unternehmensträger Segelmacherei . war GmbH Schuldner . 3 . Leitentscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Maßstab Unterschreiten Regelsatzes ist veranlasst . Ausführungen Beschwerdegerichts weiteren Beteiligten vorläufige Insolvenzverwalterin gefertigte Bestandsaufnahme sei Grundlage ihrerseits besonderen Schwierigkeiten verbundenen Verwertung gewesen sind Rechtsbeschwerde meint verstehen Ansicht Beschwerdegerichts Fehlen besonderer Schwierigkeiten bereits allein Abschlag rechtfertige . Beschwerdegericht hat Fehlen besonderer Verwertungsschwierigkeiten nur beiläufig Abwägung Umstands erwähnt Insolvenzverwalterin zuvor vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen ist Ansicht Tätigkeit Wesentlichen Verwertung beschränkt habe sehr zustatten gekommen sei . Tragend schlag gemäß § Abs. Buchst . InsVV war nur Vorbefassung vorläufige Insolvenzverwalterin bewirkte Arbeitserleichterung . Geht unterdurchschnittlichen Verfahren scheitert Vornahme Abschlags Auffassung Rechtsbeschwerde auch Teilungsmasse klein gewesen ist . Zwar fehlt Voraussetzung Regeltatbestandes § Abs. Buchst . InsVV . einzelnen Abschlagstatbestände § InsVV sind jedoch lediglich beispielhaft . gibt zahlreiche weitere Umstände Bemessung Vergütung Einzelfall Bedeutung gewinnen können . bindenden Vorgaben hat Verordnungsgeber bewusst abgesehen Einzelfall Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt gegeneinander abgewogen werden müssen . Entscheidend ist Insolvenzgericht Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat . 24 Juli IX ; 23 . März IX ZB . . . ist Frage Einzelfalls . 4 . Ansicht Rechtsbeschwerde ist auch willkürlich Insolvenzgericht Beschwerdegericht bestätigt zweimal Abschlag vorgenommen hat . Rechtsbeschwerde meint hier sei Umstand doppelt berücksichtigt worden . Insolvenzgericht habe " einmal Fehlens besonderen Schwierigkeiten weiteres Mal Begründung Tätigkeit Insolvenzverwalterin habe deutlich Bearbeitungsaufwandes Normalverfahren gelegen Verwertung Schuldnervermögens Probleme bereitet habe " Abschläge vorgenommen . bereits Vorstehenden dargelegt trifft jedoch . 5 . hat Beschwerdegericht verkannt schon Vorbefassung vorläufige Insolvenzverwalterin vergütungsmindernder Faktor Kürzung vielmehr nur erheblichen Arbeitsersparnis gerechtfertigt ist noch liegen Anhaltspunkte habe Vortrag Insolvenzverwalterin Verstoß Anspruch rechtliches Gehör unberücksichtigt gelassen . fraglichen Abschlag hat Beschwerdegericht gerechtfertigt gehalten " Insolvenzverwalterin Tätigkeit Sachverständige vorläufige Insovenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte Tätigkeit nachfolgenden Insolvenzverfahren erheblich vereinfachten erleichterten " . entspricht rechtlichen Ansatz Rechtsbeschwerde . Begründung Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ergibt Insolvenzgericht Vortrag Insolvenzverwalterin Darlegung Normalverfahrens vollem Umfang Kenntnis genommen lediglich anders bewertet hat Rechtsbeschwerde angezeigt hält . Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör ist ersichtlich . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 27.09.2004 Entscheidung