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686 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
26
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Abs.
Herbeiführung
gerichtlichen
Selbstkorrektur
erhobene
Gegenvorstellung
beantragte
Prozeßkostenhilfe
fristgebundenes
Rechtsmittel
Verstoß
Verfahrensgrundrecht
ablehnende
Entscheidung
hat
Wiedereinsetzungsfrist
§
einzuhalten
.
Beschluß
26
.
April
IX
ZB
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Kirchhof
Dr.
Raebel
26
.
April
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Beschluß
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
:
DM
.
Gründe
:
Beklagte
erwirkte
Klägerin
25
.
April
einstweilige
Verfügung
Herausgabe
näher
bezeichneten
Kälbern
.
Beklagte
vollstreckt
hatte
hob
Berufung
Klägerin
Oberlandesgericht
zuvor
Widerspruchsverfahren
Landgericht
wesentlichen
bestätigte
einstweilige
Verfügung
Urteil
19
.
Juni
.
Verfahren
Hauptsache
Beklagte
Klägerin
weiteren
Personen
Herausgabe
Kälber
verklagte
stellte
Oberlandesgericht
einseitiger
Erledigungserklärung
jetzige
Beklagte
Urteil
20
.
Mai
Rechtsstreit
Herausgabe
Kälber
jetzige
Klägerin
gerichteten
Klage
Hauptsache
erledigt
sei
.
Urteils
wird
ausgeführt
Beklagte
habe
Rückführung
Tiere
Anspruch
Klägerin
Herausgabe
gehabt
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Vollstreckung
einstweiligen
Verfügung
Schadensersatz
.
behauptet
Beklagte
sei
Eigentümerin
Kälber
gewesen
verweist
einstweilige
Verfügung
aufhebende
Urteil
Oberlandesgerichts
19
.
Juni
.
Landgericht
hat
Klage
Urteil
26
.
Oktober
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
30
.
Oktober
zugestellt
worden
ist
abgewiesen
.
29
November
Oberlandesgericht
eingegangen
Schriftsatz
selben
Tage
hat
Klägerin
Prozeßkostenhilfe
beabsichtigte
Berufung
beantragt
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Beschluß
21
.
Dezember
zurückgewiesen
.
Beschluß
ist
Klägerin
Händen
Prozeßbevollmächtigten
27
.
Dezember
zugestellt
worden
.
Beschluß
hat
Klägerin
Schriftsatz
29
.
Januar
selben
Tag
Montag
Oberlandesgericht
eingegangen
ist
"
Beschwerde
"
eingelegt
.
II
.
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
ist
grundsätzlich
Beschwerde
zulässig
§
Abs.
Satz
.
Auch
liche
Beschwerde
sogenannter
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
ist
vorliegenden
Fall
gegeben
.
1
.
Prozeßkostenhilfeverfahren
dürfen
allerdings
unteren
Instanzen
hinreichende
Erfolgsaussicht
beabsichtigten
Rechtsverfolgung
verneinen
Entscheidung
Beantwortung
schwierigen
bislang
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Schrifttum
geklärten
Rechtsfrage
abhängt
.
9
.
September
.
Frage
Entscheidung
summarischen
Verfahren
einstweilige
Verfügung
formeller
Rechtskraft
vornherein
unbegründet
aufgehoben
worden
ist
Gericht
Schadensersatzprozeß
bindet
ist
offenbar
auch
Oberlandesgericht
verkannt
hat
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
bisher
abschließend
geklärt
vgl.
m.w
.
.
Ansicht
Oberlandesgerichts
ist
Entscheidung
Streitfalls
weiteres
Hauptsacheverfahren
ergangenen
Urteils
20
.
Mai
bedeutungslos
.
trifft
zwar
unabhängig
Beantwortung
soeben
genannten
Rechtsfrage
Gericht
Schadensersatzprozeß
Hauptsacheverfahren
ergangene
Entscheidung
Umfang
Rechtskraft
gebunden
ist
.
7
.
Juni
ZR
.
vorliegenden
Fall
besteht
aber
Entscheidung
einseitige
Erledigungserklärung
jetzigen
Beklagten
getroffenen
Feststellung
damalige
Rechtsstreit
hier
interessierenden
Streitgegenstand
geht
Hauptsache
erledigt
hatte
.
Ausspruch
kann
freilich
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
nur
getroffen
werden
Klage
ursprünglich
geltend
gemachte
Anspruch
erst
erledigenden
Ereignisses
unzulässig
unbegründet
geworden
ist
jedoch
zulässig
begründet
war
;
.
27
.
Februar
.
Erledigungsausspruch
erforderliche
Feststellung
Fall
war
materiellen
Rechtskraft
Erledigungsurteils
teilnimmt
nur
Unzulässigkeit
Unbegründetheit
geltend
gemachten
Anspruchs
Eintritt
erledigenden
Ereignisses
erstreckt
ist
aber
wiederum
Rechtsfrage
höchstrichterliche
Rechtsprechung
bisher
geklärt
ist
vgl.
21
.
Aufl
.
.
ausführlicher
Darstellung
Meinungsstands
;
.
Oberlandesgericht
hätte
Klägerin
beantragte
Prozeßkostenhilfe
verweigern
dürfen
.
ablehnende
Entscheidung
21
.
Dezember
ist
Gesichtspunkt
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
verfahrensrechtlich
bedenklich
.
2
.
führt
Zulässigkeit
§
Abs.
Satz
ausdrücklich
ausgeschlossenen
Beschwerde
.
Anliegen
Grundrechtsverstöße
Möglichkeit
Abhilfe
jeweiligen
Gerichtsbarkeit
korrigieren
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vielmehr
Rechnung
tragen
Fällen
Gericht
Entscheidung
erlassen
hat
befugt
angesehen
wird
Gegenvorstellung
selbst
dann
überprüfen
gegebenenfalls
korrigieren
Prozeßrecht
grundsätzlich
Instanz
unabänderlich
ist
.
9
.
September
aaO
;
25
November
.
.
.
vorliegenden
Fall
hat
indessen
Oberlandesgericht
Abhilfeentscheidung
Recht
abgelehnt
.
Prozeßpartei
Rechtsmittelinstanz
Rechtsmittelfrist
gestelltes
Prozeßkostenhilfegesuch
Ablauf
Frist
zurückgewiesen
wird
steht
zunächst
kurze
Überlegungszeit
etwa
Tagen
entscheiden
muß
Rechtsmittel
eigene
Kosten
durchführen
will
;
sodann
beginnt
zweiwöchige
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
.
10
November
VersR
m.w
.
.
Ablauf
letztgenannten
Frist
eingelegtes
Rechtsmittel
ist
verspätet
unzulässig
.
Ist
Gericht
oben
dargelegten
Grundsätzen
befugt
ablehnende
Prozeßkostenhilfeentscheidung
abzuändern
dann
genügt
Rechtsmittels
Prozeßkostenhilfe
beantragt
worden
ist
ablehnende
Entscheidung
Gegenvorstellung
erhoben
wird
;
Entscheidung
beginnt
dann
Wiedereinsetzungsfrist
neuem
laufen
.
setzt
aber
Erhebung
Gegenvorstellung
erstgenannte
Wiedereinsetzungsfrist
noch
abgelaufen
ist
.
Verpflichtung
Gerichts
Verfassungsgrundrecht
verstoßende
Entscheidung
selbst
korrigieren
muß
Gründen
Rechtssicherheit
zeitliche
Grenze
geben
vgl.
auch
Kreft
:
Festgabe
S.
.
Prozeßkostenhilfe
Einlegung
fristgebundenen
Rechtsmittels
geht
hat
auch
Herbeiführung
Selbstkorrektur
erhobene
Gegenvorstellung
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
einzuhalten
.
Erfordernis
wird
Gegenvorstellung
Klägerin
gerecht
.
Gegenvorstellung
anzusehende
Oberlandesgericht
auch
Gesichtspunkt
geprüfte
"
Beschwerde
"
ist
erst
29
.
Januar
Oberlandesgericht
eingegangen
.
war
vorstehenden
Ausführungen
spät
.
Kreft
Raebel