BESCHLUSS ZB 26 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Abs. Herbeiführung gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung beantragte Prozeßkostenhilfe fristgebundenes Rechtsmittel Verstoß Verfahrensgrundrecht ablehnende Entscheidung hat Wiedereinsetzungsfrist § einzuhalten . Beschluß 26 . April IX ZB IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Kirchhof Dr. Raebel 26 . April beschlossen : weitere Beschwerde Beschluß 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . : DM . Gründe : Beklagte erwirkte Klägerin 25 . April einstweilige Verfügung Herausgabe näher bezeichneten Kälbern . Beklagte vollstreckt hatte hob Berufung Klägerin Oberlandesgericht zuvor Widerspruchsverfahren Landgericht wesentlichen bestätigte einstweilige Verfügung Urteil 19 . Juni . Verfahren Hauptsache Beklagte Klägerin weiteren Personen Herausgabe Kälber verklagte stellte Oberlandesgericht einseitiger Erledigungserklärung jetzige Beklagte Urteil 20 . Mai Rechtsstreit Herausgabe Kälber jetzige Klägerin gerichteten Klage Hauptsache erledigt sei . Urteils wird ausgeführt Beklagte habe Rückführung Tiere Anspruch Klägerin Herausgabe gehabt . Klägerin verlangt Beklagten Vollstreckung einstweiligen Verfügung Schadensersatz . behauptet Beklagte sei Eigentümerin Kälber gewesen verweist einstweilige Verfügung aufhebende Urteil Oberlandesgerichts 19 . Juni . Landgericht hat Klage Urteil 26 . Oktober Prozeßbevollmächtigten Klägerin 30 . Oktober zugestellt worden ist abgewiesen . 29 November Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz selben Tage hat Klägerin Prozeßkostenhilfe beabsichtigte Berufung beantragt . Oberlandesgericht hat Antrag Beschluß 21 . Dezember zurückgewiesen . Beschluß ist Klägerin Händen Prozeßbevollmächtigten 27 . Dezember zugestellt worden . Beschluß hat Klägerin Schriftsatz 29 . Januar selben Tag Montag Oberlandesgericht eingegangen ist " Beschwerde " eingelegt . II . Entscheidungen Oberlandesgerichte ist grundsätzlich Beschwerde zulässig § Abs. Satz . Auch liche Beschwerde sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit ist vorliegenden Fall gegeben . 1 . Prozeßkostenhilfeverfahren dürfen allerdings unteren Instanzen hinreichende Erfolgsaussicht beabsichtigten Rechtsverfolgung verneinen Entscheidung Beantwortung schwierigen bislang höchstrichterlichen Rechtsprechung Schrifttum geklärten Rechtsfrage abhängt . 9 . September . Frage Entscheidung summarischen Verfahren einstweilige Verfügung formeller Rechtskraft vornherein unbegründet aufgehoben worden ist Gericht Schadensersatzprozeß bindet ist offenbar auch Oberlandesgericht verkannt hat höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher abschließend geklärt vgl. m.w . . Ansicht Oberlandesgerichts ist Entscheidung Streitfalls weiteres Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils 20 . Mai bedeutungslos . trifft zwar unabhängig Beantwortung soeben genannten Rechtsfrage Gericht Schadensersatzprozeß Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung Umfang Rechtskraft gebunden ist . 7 . Juni ZR . vorliegenden Fall besteht aber Entscheidung einseitige Erledigungserklärung jetzigen Beklagten getroffenen Feststellung damalige Rechtsstreit hier interessierenden Streitgegenstand geht Hauptsache erledigt hatte . Ausspruch kann freilich Rechtsprechung Bundesgerichtshofs nur getroffen werden Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch erst erledigenden Ereignisses unzulässig unbegründet geworden ist jedoch zulässig begründet war ; . 27 . Februar . Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung Fall war materiellen Rechtskraft Erledigungsurteils teilnimmt nur Unzulässigkeit Unbegründetheit geltend gemachten Anspruchs Eintritt erledigenden Ereignisses erstreckt ist aber wiederum Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung bisher geklärt ist vgl. 21 . Aufl . . ausführlicher Darstellung Meinungsstands ; . Oberlandesgericht hätte Klägerin beantragte Prozeßkostenhilfe verweigern dürfen . ablehnende Entscheidung 21 . Dezember ist Gesichtspunkt Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip verfahrensrechtlich bedenklich . 2 . führt Zulässigkeit § Abs. Satz ausdrücklich ausgeschlossenen Beschwerde . Anliegen Grundrechtsverstöße Möglichkeit Abhilfe jeweiligen Gerichtsbarkeit korrigieren ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vielmehr Rechnung tragen Fällen Gericht Entscheidung erlassen hat befugt angesehen wird Gegenvorstellung selbst dann überprüfen gegebenenfalls korrigieren Prozeßrecht grundsätzlich Instanz unabänderlich ist . 9 . September aaO ; 25 November . . . vorliegenden Fall hat indessen Oberlandesgericht Abhilfeentscheidung Recht abgelehnt . Prozeßpartei Rechtsmittelinstanz Rechtsmittelfrist gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch Ablauf Frist zurückgewiesen wird steht zunächst kurze Überlegungszeit etwa Tagen entscheiden muß Rechtsmittel eigene Kosten durchführen will ; sodann beginnt zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist § Abs. . 10 November VersR m.w . . Ablauf letztgenannten Frist eingelegtes Rechtsmittel ist verspätet unzulässig . Ist Gericht oben dargelegten Grundsätzen befugt ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung abzuändern dann genügt Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt worden ist ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben wird ; Entscheidung beginnt dann Wiedereinsetzungsfrist neuem laufen . setzt aber Erhebung Gegenvorstellung erstgenannte Wiedereinsetzungsfrist noch abgelaufen ist . Verpflichtung Gerichts Verfassungsgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst korrigieren muß Gründen Rechtssicherheit zeitliche Grenze geben vgl. auch Kreft : Festgabe S. . Prozeßkostenhilfe Einlegung fristgebundenen Rechtsmittels geht hat auch Herbeiführung Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung Wiedereinsetzungsfrist § Abs. einzuhalten . Erfordernis wird Gegenvorstellung Klägerin gerecht . Gegenvorstellung anzusehende Oberlandesgericht auch Gesichtspunkt geprüfte " Beschwerde " ist erst 29 . Januar Oberlandesgericht eingegangen . war vorstehenden Ausführungen spät . Kreft Raebel