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602 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
.
Oktober
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Schuldner
kann
eidesstattliche
Versicherung
Vollständigkeit
Insolvenzverwalter
gefertigten
Vermögensverzeichnisses
Berufung
Unrichtigkeiten
Unvollständigkeiten
verweigern
.
Beschluss
21
.
Oktober
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
21
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Januar
wird
Kosten
Schuldners
verworfen
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antrag
Finanzamts
wurde
Vermögen
Schuldners
Beschluss
1
.
Mai
Insolvenzverfahren
eröffnet
Rechtsanwalt
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Bericht
23
Juli
teilte
Insolvenzverwalter
Vorlage
Verzeichnisse
§
§
InsO
sei
Schuldner
Versuche
Kontaktaufnahme
reagiere
außerstande
Massegutachten
hinausgehende
Feststellungen
Vermögenslage
treffen
.
Schriftsatz
24
.
Oktober
hat
Insolvenzverwalter
beantragt
Schuldner
aufzugeben
Richtigkeit
Vermögensübersicht
eidesstattlich
versichern
.
unentschuldigtem
Ausbleiben
5
.
Dezember
bestimmten
Termin
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
hat
Amtsgericht
28
.
Januar
Verhaftung
Schuldners
angeordnet
.
eingelegte
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
Rechtsschutzbegehren
.
II
.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
1
.
Schuldner
unterbreitete
Rechtsfrage
auch
Falle
Verwalter
gefertigten
unrichtigen
unvollständigen
Verzeichnisses
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verpflichtet
ist
bedarf
grundsätzlichen
rechtlichen
Klärung
.
insoweit
Beschwerdegericht
vertretene
zutreffende
Rechtsansicht
entspricht
einhelliger
Auffassung
.
Verzeichnis
Massegegenstände
§
InsO
bildet
zusammen
Gläubigerverzeichnis
§
InsO
Grundlage
Vermögensübersicht
§
InsO
.
Vermögensübersicht
soll
Gläubigern
Überblick
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schuldners
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
vermitteln
voraussichtliche
wirtschaftliche
Ergebnis
Insolvenzverfahrens
erkennen
lassen
.
Vermögensübersicht
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
"
geordnete
Übersicht
"
Form
genüberstellung
FK-InsO/Wegener
5
.
Aufl
.
§
.
Vermögen
Verbindlichkeiten
Schuldners
ähnlich
Bilanz
abzubilden
S.
;
Uhlenbruck/Maus
InsO
.
Aufl
.
§
.
.
besonderen
Bedeutung
Vermögensübersicht
Verfahren
stellt
Abs.
InsO
eidesstattlichen
Versicherung
Schuldners
spezielles
Zwangsmittel
Verfügung
Richtigkeit
Vollständigkeit
hinzuwirken
.
eidesstattlichen
Versicherung
§
Abs.
InsO
unterscheidet
eidesstattliche
Versicherung
§
Abs.
InsO
ausschließlich
Vollständigkeit
Richtigkeit
Vermögensübersicht
Ganzes
Richtigkeit
einzelnen
Vermögensgegenstände
bezieht
FK-InsO/Wegener
aaO
.
8
;
3
.
Aufl
.
§
.
.
Einklang
beschränkt
hier
ergangene
Haftbefehl
Schuldner
eidesstattlichen
Versicherung
Richtigkeit
Vermögensverzeichnisses
veranlassen
.
Schuldner
kann
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
nach
soweit
ersichtlich
einhelliger
Auffassung
Begründung
verweigern
Vermögensübersicht
unrichtig
unvollständig
sei
.
Vielmehr
obliegt
Schuldner
Verwalter
vorgelegte
Übersicht
Erkenntnissen
korrigieren
vervollständigen
FK-InsO/Wegener
aaO
.
17
;
Uhlenbruck/Maus
aaO
.
8
;
InsO
.
Aufl
.
§
.
7
;
Holzer
InsO
.
.
Allein
Verständnis
entspricht
bereits
Geltung
§
anerkannten
§
InsO
übernommenen
Gesetzeszweck
vgl.
BT-
aaO
Hilfe
ergänzender
Angaben
Schuldners
Mängel
Verzeichnisses
beheben
tatsächlichen
Verhältnissen
entsprechende
Vermögensübersicht
errichten
192
;
8
.
Aufl
.
Anm
.
5
;
Kuhn/
Uhlenbruck
11
.
Aufl
.
.
7
;
17
.
Aufl
.
Anm
.
.
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
verfolgte
Ziel
würde
gerade
verfehlt
Schuldner
Erklärung
Blick
vermeintliche
Unstimmigkeiten
Insolvenzverwalter
gefertigten
Vermögensübersicht
verweigern
dürfte
.
2
.
Schuldner
Blick
Art
.
Abs.
GG
beruft
Inhalt
Vermögensverzeichnisses
Bilde
sein
greift
ebenfalls
Zulassungsgrund
.
Rüge
ist
schon
entscheidungserheblich
Schuldner
Bevollmächtigten
gewährten
Akteneinsicht
Inhalt
Vermögensverzeichnisses
orientiert
ist
.
Akteneinsicht
diente
Antrags
ausdrücklich
Zweck
Schuldner
Inhalt
Vermögensübersicht
Kenntnis
setzen
.
tatsächlich
vorgenommenen
Akteneinsicht
kann
Schuldner
unzureichende
Unterrichtung
berufen
.
abgesehen
ist
Schuldner
Termin
Abgabe
Eidesstattlichen
Versicherung
Umfang
Verfahrens
Zweck
Erklärung
belehren
.
Anschließend
hat
Richter
Vermögensübersicht
Schuldner
Einzelnen
durchzugehen
InsO
2
.
Aufl
.
§
.
.
Vorgehensweise
gewährleistet
Schuldner
Einklang
Art
.
Abs.
GG
verlangten
Auskünfte
Bild
gesetzt
wird
.
Schuldner
gehöriger
Anspannung
Gedächtnisses
außerstande
sieht
bestimmten
Buchungen
Erklärung
abzugeben
kann
Gefahr
Strafbarkeit
Unkenntnis
berufen
.
Vermag
Schuldner
sicheren
Auskünfte
geben
ist
Offenbarungspflicht
genügt
"
bestem
Wissen
"
gehandelt
hat
aaO
.
3
.
vermeintliche
Divergenz
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
.
14
.
August
ZB
ist
ansatzweise
dargelegt
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Einbeck
Entscheidung
28.01.2009
LG
Entscheidung