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- BESCHLUSS
- ZB
- 21
- .
- Oktober
- Insolvenzverfahren
- Nachschlagewerk
- :
- ja
- :
- :
- ja
- InsO
- §
- Abs.
- Schuldner
- kann
- eidesstattliche
- Versicherung
- Vollständigkeit
- Insolvenzverwalter
- gefertigten
- Vermögensverzeichnisses
- Berufung
- Unrichtigkeiten
- Unvollständigkeiten
- verweigern
- .
- Beschluss
- 21
- .
- Oktober
- IX
- ZB
- AG
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Dr.
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Prof.
- Dr.
- Dr.
- Grupp
- 21
- .
- Oktober
- beschlossen
- :
- Rechtsbeschwerde
- Beschluss
- 10
- .
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 13
- .
- Januar
- wird
- Kosten
- Schuldners
- verworfen
- .
- Gegenstandswert
- wird
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- Antrag
- Finanzamts
- wurde
- Vermögen
- Schuldners
- Beschluss
- 1
- .
- Mai
- Insolvenzverfahren
- eröffnet
- Rechtsanwalt
- Insolvenzverwalter
- bestellt
- .
- Bericht
- 23
- Juli
- teilte
- Insolvenzverwalter
- Vorlage
- Verzeichnisse
- §
- §
- InsO
- sei
- Schuldner
- Versuche
- Kontaktaufnahme
- reagiere
- außerstande
- Massegutachten
- hinausgehende
- Feststellungen
- Vermögenslage
- treffen
- .
- Schriftsatz
- 24
- .
- Oktober
- hat
- Insolvenzverwalter
- beantragt
- Schuldner
- aufzugeben
- Richtigkeit
- Vermögensübersicht
- eidesstattlich
- versichern
- .
- unentschuldigtem
- Ausbleiben
- 5
- .
- Dezember
- bestimmten
- Termin
- Abgabe
- eidesstattlichen
- Versicherung
- hat
- Amtsgericht
- 28
- .
- Januar
- Verhaftung
- Schuldners
- angeordnet
- .
- eingelegte
- Beschwerde
- ist
- Erfolg
- geblieben
- .
- Rechtsbeschwerde
- verfolgt
- Schuldner
- Rechtsschutzbegehren
- .
- II
- .
- §
- Abs.
- Nr.
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- Satz
- Abs.
- Satz
- InsO
- statthafte
- Rechtsbeschwerde
- ist
- unzulässig
- .
- 1
- .
- Schuldner
- unterbreitete
- Rechtsfrage
- auch
- Falle
- Verwalter
- gefertigten
- unrichtigen
- unvollständigen
- Verzeichnisses
- Abgabe
- eidesstattlichen
- Versicherung
- verpflichtet
- ist
- bedarf
- grundsätzlichen
- rechtlichen
- Klärung
- .
- insoweit
- Beschwerdegericht
- vertretene
- zutreffende
- Rechtsansicht
- entspricht
- einhelliger
- Auffassung
- .
- Verzeichnis
- Massegegenstände
- §
- InsO
- bildet
- zusammen
- Gläubigerverzeichnis
- §
- InsO
- Grundlage
- Vermögensübersicht
- §
- InsO
- .
- Vermögensübersicht
- soll
- Gläubigern
- Überblick
- wirtschaftlichen
- Verhältnisse
- Schuldners
- Zeitpunkt
- Insolvenzeröffnung
- vermitteln
- voraussichtliche
- wirtschaftliche
- Ergebnis
- Insolvenzverfahrens
- erkennen
- lassen
- .
- Vermögensübersicht
- hat
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- InsO
- "
- geordnete
- Übersicht
- "
- Form
- genüberstellung
- FK-InsO/Wegener
- 5
- .
- Aufl
- .
- §
- .
- Vermögen
- Verbindlichkeiten
- Schuldners
- ähnlich
- Bilanz
- abzubilden
- S.
- ;
- Uhlenbruck/Maus
- InsO
- .
- Aufl
- .
- §
- .
- .
- besonderen
- Bedeutung
- Vermögensübersicht
- Verfahren
- stellt
- Abs.
- InsO
- eidesstattlichen
- Versicherung
- Schuldners
- spezielles
- Zwangsmittel
- Verfügung
- Richtigkeit
- Vollständigkeit
- hinzuwirken
- .
- eidesstattlichen
- Versicherung
- §
- Abs.
- InsO
- unterscheidet
- eidesstattliche
- Versicherung
- §
- Abs.
- InsO
- ausschließlich
- Vollständigkeit
- Richtigkeit
- Vermögensübersicht
- Ganzes
- Richtigkeit
- einzelnen
- Vermögensgegenstände
- bezieht
- FK-InsO/Wegener
- aaO
- .
- 8
- ;
- 3
- .
- Aufl
- .
- §
- .
- .
- Einklang
- beschränkt
- hier
- ergangene
- Haftbefehl
- Schuldner
- eidesstattlichen
- Versicherung
- Richtigkeit
- Vermögensverzeichnisses
- veranlassen
- .
- Schuldner
- kann
- Abgabe
- eidesstattlichen
- Versicherung
- nach
- soweit
- ersichtlich
- einhelliger
- Auffassung
- Begründung
- verweigern
- Vermögensübersicht
- unrichtig
- unvollständig
- sei
- .
- Vielmehr
- obliegt
- Schuldner
- Verwalter
- vorgelegte
- Übersicht
- Erkenntnissen
- korrigieren
- vervollständigen
- FK-InsO/Wegener
- aaO
- .
- 17
- ;
- Uhlenbruck/Maus
- aaO
- .
- 8
- ;
- InsO
- .
- Aufl
- .
- §
- .
- 7
- ;
- Holzer
- InsO
- .
- .
- Allein
- Verständnis
- entspricht
- bereits
- Geltung
- §
- anerkannten
- §
- InsO
- übernommenen
- Gesetzeszweck
- vgl.
- BT-
- aaO
- Hilfe
- ergänzender
- Angaben
- Schuldners
- Mängel
- Verzeichnisses
- beheben
- tatsächlichen
- Verhältnissen
- entsprechende
- Vermögensübersicht
- errichten
- 192
- ;
- 8
- .
- Aufl
- .
- Anm
- .
- 5
- ;
- Kuhn/
- Uhlenbruck
- 11
- .
- Aufl
- .
- .
- 7
- ;
- 17
- .
- Aufl
- .
- Anm
- .
- .
- Abgabe
- eidesstattlichen
- Versicherung
- verfolgte
- Ziel
- würde
- gerade
- verfehlt
- Schuldner
- Erklärung
- Blick
- vermeintliche
- Unstimmigkeiten
- Insolvenzverwalter
- gefertigten
- Vermögensübersicht
- verweigern
- dürfte
- .
- 2
- .
- Schuldner
- Blick
- Art
- .
- Abs.
- GG
- beruft
- Inhalt
- Vermögensverzeichnisses
- Bilde
- sein
- greift
- ebenfalls
- Zulassungsgrund
- .
- Rüge
- ist
- schon
- entscheidungserheblich
- Schuldner
- Bevollmächtigten
- gewährten
- Akteneinsicht
- Inhalt
- Vermögensverzeichnisses
- orientiert
- ist
- .
- Akteneinsicht
- diente
- Antrags
- ausdrücklich
- Zweck
- Schuldner
- Inhalt
- Vermögensübersicht
- Kenntnis
- setzen
- .
- tatsächlich
- vorgenommenen
- Akteneinsicht
- kann
- Schuldner
- unzureichende
- Unterrichtung
- berufen
- .
- abgesehen
- ist
- Schuldner
- Termin
- Abgabe
- Eidesstattlichen
- Versicherung
- Umfang
- Verfahrens
- Zweck
- Erklärung
- belehren
- .
- Anschließend
- hat
- Richter
- Vermögensübersicht
- Schuldner
- Einzelnen
- durchzugehen
- InsO
- 2
- .
- Aufl
- .
- §
- .
- .
- Vorgehensweise
- gewährleistet
- Schuldner
- Einklang
- Art
- .
- Abs.
- GG
- verlangten
- Auskünfte
- Bild
- gesetzt
- wird
- .
- Schuldner
- gehöriger
- Anspannung
- Gedächtnisses
- außerstande
- sieht
- bestimmten
- Buchungen
- Erklärung
- abzugeben
- kann
- Gefahr
- Strafbarkeit
- Unkenntnis
- berufen
- .
- Vermag
- Schuldner
- sicheren
- Auskünfte
- geben
- ist
- Offenbarungspflicht
- genügt
- "
- bestem
- Wissen
- "
- gehandelt
- hat
- aaO
- .
- 3
- .
- vermeintliche
- Divergenz
- Entscheidungen
- Bundesgerichtshofs
- .
- 14
- .
- August
- ZB
- ist
- ansatzweise
- dargelegt
- .
- Kayser
- Grupp
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Einbeck
- Entscheidung
- 28.01.2009
- LG
- Entscheidung
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