BESCHLUSS ZB 21 . Oktober Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Schuldner kann eidesstattliche Versicherung Vollständigkeit Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses Berufung Unrichtigkeiten Unvollständigkeiten verweigern . Beschluss 21 . Oktober IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp 21 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Januar wird Kosten Schuldners verworfen . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : Antrag Finanzamts wurde Vermögen Schuldners Beschluss 1 . Mai Insolvenzverfahren eröffnet Rechtsanwalt Insolvenzverwalter bestellt . Bericht 23 Juli teilte Insolvenzverwalter Vorlage Verzeichnisse § § InsO sei Schuldner Versuche Kontaktaufnahme reagiere außerstande Massegutachten hinausgehende Feststellungen Vermögenslage treffen . Schriftsatz 24 . Oktober hat Insolvenzverwalter beantragt Schuldner aufzugeben Richtigkeit Vermögensübersicht eidesstattlich versichern . unentschuldigtem Ausbleiben 5 . Dezember bestimmten Termin Abgabe eidesstattlichen Versicherung hat Amtsgericht 28 . Januar Verhaftung Schuldners angeordnet . eingelegte Beschwerde ist Erfolg geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Schuldner Rechtsschutzbegehren . II . § Abs. Nr. § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . 1 . Schuldner unterbreitete Rechtsfrage auch Falle Verwalter gefertigten unrichtigen unvollständigen Verzeichnisses Abgabe eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist bedarf grundsätzlichen rechtlichen Klärung . insoweit Beschwerdegericht vertretene zutreffende Rechtsansicht entspricht einhelliger Auffassung . Verzeichnis Massegegenstände § InsO bildet zusammen Gläubigerverzeichnis § InsO Grundlage Vermögensübersicht § InsO . Vermögensübersicht soll Gläubigern Überblick wirtschaftlichen Verhältnisse Schuldners Zeitpunkt Insolvenzeröffnung vermitteln voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis Insolvenzverfahrens erkennen lassen . Vermögensübersicht hat gemäß § Abs. Satz InsO " geordnete Übersicht " Form genüberstellung FK-InsO/Wegener 5 . Aufl . § . Vermögen Verbindlichkeiten Schuldners ähnlich Bilanz abzubilden S. ; Uhlenbruck/Maus InsO . Aufl . § . . besonderen Bedeutung Vermögensübersicht Verfahren stellt Abs. InsO eidesstattlichen Versicherung Schuldners spezielles Zwangsmittel Verfügung Richtigkeit Vollständigkeit hinzuwirken . eidesstattlichen Versicherung § Abs. InsO unterscheidet eidesstattliche Versicherung § Abs. InsO ausschließlich Vollständigkeit Richtigkeit Vermögensübersicht Ganzes Richtigkeit einzelnen Vermögensgegenstände bezieht FK-InsO/Wegener aaO . 8 ; 3 . Aufl . § . . Einklang beschränkt hier ergangene Haftbefehl Schuldner eidesstattlichen Versicherung Richtigkeit Vermögensverzeichnisses veranlassen . Schuldner kann Abgabe eidesstattlichen Versicherung nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung Begründung verweigern Vermögensübersicht unrichtig unvollständig sei . Vielmehr obliegt Schuldner Verwalter vorgelegte Übersicht Erkenntnissen korrigieren vervollständigen FK-InsO/Wegener aaO . 17 ; Uhlenbruck/Maus aaO . 8 ; InsO . Aufl . § . 7 ; Holzer InsO . . Allein Verständnis entspricht bereits Geltung § anerkannten § InsO übernommenen Gesetzeszweck vgl. BT- aaO Hilfe ergänzender Angaben Schuldners Mängel Verzeichnisses beheben tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vermögensübersicht errichten 192 ; 8 . Aufl . Anm . 5 ; Kuhn/ Uhlenbruck 11 . Aufl . . 7 ; 17 . Aufl . Anm . . Abgabe eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel würde gerade verfehlt Schuldner Erklärung Blick vermeintliche Unstimmigkeiten Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensübersicht verweigern dürfte . 2 . Schuldner Blick Art . Abs. GG beruft Inhalt Vermögensverzeichnisses Bilde sein greift ebenfalls Zulassungsgrund . Rüge ist schon entscheidungserheblich Schuldner Bevollmächtigten gewährten Akteneinsicht Inhalt Vermögensverzeichnisses orientiert ist . Akteneinsicht diente Antrags ausdrücklich Zweck Schuldner Inhalt Vermögensübersicht Kenntnis setzen . tatsächlich vorgenommenen Akteneinsicht kann Schuldner unzureichende Unterrichtung berufen . abgesehen ist Schuldner Termin Abgabe Eidesstattlichen Versicherung Umfang Verfahrens Zweck Erklärung belehren . Anschließend hat Richter Vermögensübersicht Schuldner Einzelnen durchzugehen InsO 2 . Aufl . § . . Vorgehensweise gewährleistet Schuldner Einklang Art . Abs. GG verlangten Auskünfte Bild gesetzt wird . Schuldner gehöriger Anspannung Gedächtnisses außerstande sieht bestimmten Buchungen Erklärung abzugeben kann Gefahr Strafbarkeit Unkenntnis berufen . Vermag Schuldner sicheren Auskünfte geben ist Offenbarungspflicht genügt " bestem Wissen " gehandelt hat aaO . 3 . vermeintliche Divergenz Entscheidungen Bundesgerichtshofs . 14 . August ZB ist ansatzweise dargelegt . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Einbeck Entscheidung 28.01.2009 LG Entscheidung