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151 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
7
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
7
.
Mai
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beschluss
7
Juli
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Beklagten
Beiordnung
Notanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Beklagte
beruft
lediglich
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
legt
aber
Gehörsverletzung
.
konkrete
Vorbringen
übergangen
sein
soll
wird
ansatzweise
ausgeführt
.
Sachlage
ist
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
bereits
hinreichend
substantiiert
dargelegt
.
Tatsächlich
erschöpfen
Rügen
Beklagten
Wiederholung
bisherigen
Vorbringens
rein
rechtlichen
Auseinandersetzung
Senatsbeschluss
.
Art
.
Abs.
GG
folgt
indes
Pflicht
Gerichte
Partei
vertretenen
Rechtsansicht
folgen
BVerfGE
;
1
.
Auch
erneute
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
§
war
zurückzuweisen
Beklagte
substantiiert
dargelegt
hat
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwälte
gewandt
haben
.
Beklagte
legt
einmal
Rechtsanwälte
gewandt
hat
;
Erstellung
"
ist
Aufgabe
Rechtsanwälte
Bemühungen
sind
Beklagten
selbst
substantiiert
darzulegen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
06.09.2007
Entscheidung