BESCHLUSS ZB 7 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp 7 . Mai beschlossen : Anhörungsrüge Beschluss 7 Juli wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Antrag Beklagten Beiordnung Notanwalts wird zurückgewiesen . Gründe : Beklagte beruft lediglich Verstoß Art . Abs. GG legt aber Gehörsverletzung . konkrete Vorbringen übergangen sein soll wird ansatzweise ausgeführt . Sachlage ist Verstoß Art . Abs. GG bereits hinreichend substantiiert dargelegt . Tatsächlich erschöpfen Rügen Beklagten Wiederholung bisherigen Vorbringens rein rechtlichen Auseinandersetzung Senatsbeschluss . Art . Abs. GG folgt indes Pflicht Gerichte Partei vertretenen Rechtsansicht folgen BVerfGE ; 1 . Auch erneute Antrag Beiordnung Notanwalts § war zurückzuweisen Beklagte substantiiert dargelegt hat Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben . Beklagte legt einmal Rechtsanwälte gewandt hat ; Erstellung " ist Aufgabe Rechtsanwälte Bemühungen sind Beklagten selbst substantiiert darzulegen . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 06.09.2007 Entscheidung