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213 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
17
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
17
.
Mai
beschlossen
:
Verfahren
ZB
IX
ZB
werden
gemeinsamen
Entscheidung
verbunden
Verfahren
ZB
führt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Antrag
Beklagten
Prozesskostenhilfe
Verfahren
Rechtsbeschwerde
zuvor
genannten
Beschlüsse
Oberlandesgerichts
bewilligen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Rechtsmittel
Klägers
sind
Rechtsbeschwerden
auszulegen
statthafte
Rechtsmittel
angefochtenen
Entscheidungen
ist
.
ist
vorliegend
jedoch
eröffnet
Gesetz
Verfahren
Ablehnung
Richtern
noch
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde
vorsieht
§
Abs.
Satz
Nr.
Oberlandesgericht
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Nichtzulassung
Rechtsbeschwerde
findet
anders
Revision
auch
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluss
16
November
IX
ZA
.
Weg
außerordentlichen
Beschwerde
ist
eröffnet
Beschluss
7
.
März
verfassungsrechtlich
auch
geboten
vgl.
.
kann
dahinstehen
Rechtsbeschwerde
auch
Erfolg
versagt
bliebe
Bundesgerichtshof
Rechtsbeschwerdegericht
eingelegt
worden
§
Abs.
Satz
Kläger
auch
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
vertreten
ist
§
Abs.
Satz
.
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
kann
bewilligt
werden
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Abs.
Satz
.
Voraussetzungen
Beiordnung
Notanwaltes
Abs.
liegen
ebenfalls
.
Beklagte
kann
rechnen
Sache
Antwort
weitere
Eingaben
erhalten
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung