BESCHLUSS 17 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin 17 . Mai beschlossen : Verfahren ZB IX ZB werden gemeinsamen Entscheidung verbunden Verfahren ZB führt . Rechtsbeschwerde Beschluss 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . Dezember wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde Beschluss 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Januar wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Antrag Beklagten Prozesskostenhilfe Verfahren Rechtsbeschwerde zuvor genannten Beschlüsse Oberlandesgerichts bewilligen wird abgelehnt . Gründe : Rechtsmittel Klägers sind Rechtsbeschwerden auszulegen statthafte Rechtsmittel angefochtenen Entscheidungen ist . ist vorliegend jedoch eröffnet Gesetz Verfahren Ablehnung Richtern noch Bewilligung Prozesskostenhilfe zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vorsieht § Abs. Satz Nr. Oberlandesgericht Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde zugelassen hat § Abs. Satz Nr. . Nichtzulassung Rechtsbeschwerde findet anders Revision auch Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss 16 November IX ZA . Weg außerordentlichen Beschwerde ist eröffnet Beschluss 7 . März verfassungsrechtlich auch geboten vgl. . kann dahinstehen Rechtsbeschwerde auch Erfolg versagt bliebe Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden § Abs. Satz Kläger auch Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist § Abs. Satz . Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren kann bewilligt werden beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . Voraussetzungen Beiordnung Notanwaltes Abs. liegen ebenfalls . Beklagte kann rechnen Sache Antwort weitere Eingaben erhalten . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung