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609 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
.
April
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
6
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
November
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Wert
Verfahrens
Rechtsbeschwerde
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Vermögen
Schuldners
ist
18
.
Mai
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
19
.
Mai
legte
Schuldner
ersten
Insolvenzplan
rechtskräftig
zurückgewiesen
wurde
.
4
.
August
unterbreitete
Schuldner
Insolvenzgericht
weiteren
Insolvenzplan
.
Plan
geht
Verwalter
Vermögensgegenstände
Wert
DM
Verbindlichkeiten
Höhe
DM
ermittelt
habe
.
Schuldner
legt
Verbindlichkeiten
DM
verringert
hätten
verwertbares
Vermögen
Wert
DM
vorhanden
sei
.
Beträge
DM
DM
entfallen
Schadensersatzansprüche
Verwalter
B.
AG
schuldner
Ansicht
Schuldners
unberechtigten
Einleitung
Insolvenzverfahrens
Verschleuderung
Vermögens
;
weiterer
Betrag
DM
soll
Rückabwicklung
Ansicht
Schuldners
Haustürwiderrufsgesetz
unwirksamer
Grundstückskaufverträge
erzielen
sein
.
Vermögensübersicht
eingestellt
ist
Rückerstattungsanspruch
Notarkasse
Nichtigkeit
Abgabensatzung
folgen
Höhe
mindestens
Mio.
DM
günstigsten
Fall
sogar
Höhe
Mio.
DM
durchsetzbar
sein
soll
.
Durchführung
Insolvenzplans
erfordert
Darstellung
Schuldners
Liquidität
Höhe
Euro
.
Voraussetzung
sei
Entlassung
jetzigen
Insolvenzverwalters
mindestens
Bestellung
Sonderverwalters
Verfolgung
Schadensersatzansprüche
Verwalter
B.
AG
.
Antrag
Schuldners
Bestellung
Sonderverwalters
ist
rechtskräftig
zurückgewiesen
worden
vgl.
.
2
.
März
ZB
.
Insolvenzgericht
hat
Insolvenzplan
gemäß
§
InsO
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
Beschluss
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
will
Schuldner
Aufhebung
Beschlusses
Insolvenzgerichts
erreichen
hilfsweise
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
ist
jedoch
unzulässig
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensgrundrechte
Schuldners
insbesondere
Recht
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
sind
verletzt
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Vortrag
Beteiligten
berücksichtigen
heißt
Kenntnis
nehmen
Entscheidung
Erwägung
ziehen
BVerfGE
.
Grundsätzlich
ist
auszugehen
geschieht
.
Gerichte
brauchen
Vorbringen
ausdrücklich
bescheiden
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
kann
nur
dann
festgestellt
werden
besonderen
Umständen
ergibt
Gericht
Pflicht
Berücksichtigung
nachgekommen
ist
BVerfGE
;
.
Umstände
liegen
etwa
dann
angefochtene
Entscheidung
wesentlichen
Kern
Vortrags
Beteiligten
zentralen
Frage
jeweiligen
Verfahrens
Entscheidungsgründen
eingeht
BVerfGE
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Schuldner
vorgelegte
Plan
habe
Aussicht
Annahme
Gläubiger
Abs.
Nr.
InsO
Entlassung
bisherigen
Insolvenzverwalters
mindestens
aber
Bestellung
Sonderverwalters
voraussetze
.
bigerversammlung
habe
Verwalter
Beschluss
26
Juli
jedoch
einstimmig
bestätigt
.
Zeitpunkt
seien
wesentlichen
Vorwürfe
Schuldners
Verwalter
insbesondere
Erstattung
vermeintlich
fehlerhaften
Gutachtens
Eröffnungsverfahren
Ziel
Insolvenzverwalter
bestellt
werden
bereits
bekannt
gewesen
.
Rechtsbeschwerde
meint
wesentlichen
würfe
Insolvenzverwalter
habe
Schuldner
erst
Schreiben
28
November
erhoben
.
gehe
Pflichtverletzungen
Durchsetzung
vermeintlicher
Schadensersatzansprüche
AG
Einsetzung
Sonderverwalters
Geltendmachung
Schadensersatzansprüchen
Verwalter
selbst
.
Vorbringen
hat
Landgericht
jedoch
berücksichtigt
.
hat
verwiesen
Gläubiger
auch
anlässlich
Schreibens
Antrag
Entlassung
Verwalters
gestellt
hätten
.
Gläubigerantrag
21
.
Oktober
Rechtsbeschwerde
zitiert
stammt
Ehefrau
Schuldners
verweist
Schreiben
selbst
.
Schreiben
28
November
neuen
Vorwürfe
enthalten
soll
sagt
Rechtsbeschwerde
.
weiteren
Rechtsbeschwerde
aufgeführten
Einzelheiten
kommt
Übrigen
.
verfahrensbezogenen
Vorwürfe
Schuldners
Verwalter
lassen
dahingehend
zusammenfassen
unterlasse
vermeintliche
Ansprüche
Schuldners
zweistelliger
Millionenhöhe
durchzusetzen
mindestens
Durchsetzung
ermöglichen
.
Prüfung
vermeintlichen
Ansprüche
Verwalter
selbst
Höhe
DM
DM
sollte
Vorstellung
Schuldners
Sonderverwalter
eingesetzt
werden
Voraussetzung
Durchführung
vorgelegten
Insolvenzplanes
war
.
Rahmen
§
Abs.
Nr.
InsO
war
Frage
prüfen
Gläubiger
immer
neuen
Varianten
gehaltenen
Sachvortrag
überhaupt
noch
Glauben
schenken
Anlass
nehmen
würden
Sonderverwalter
bestellen
lassen
.
Landgericht
hat
offensichtlich
gehalten
Fall
sein
würde
;
hat
zentrale
Frage
vorliegenden
Verfahrens
Vorprüfung
Insolvenzplans
§
Abs.
Nr.
InsO
beschieden
.
2
.
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Nr.
InsO
gestellte
Grundsatzfrage
Voraussetzungen
Insolvenzgericht
eingestellte
Forderungen
durchsetzbar
Plan
unerfüllbar
halten
darf
kommt
Ausführungen
§
Abs.
Nr.
InsO
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
schon
genommen
tragen
.
sei
jedoch
bemerkt
offensichtlich
fehlender
Wirklichkeitsbezug
Schuldner
vorgelegten
Zahlenwerks
Zurückweisung
Plans
§
Abs.
Nr.
InsO
rechtfertigen
vermag
.
3
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
21.06.2004
Entscheidung