BESCHLUSS ZB 6 . April Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 6 . April beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 14 . Zivilkammer Landgerichts 15 November wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Wert Verfahrens Rechtsbeschwerde wird Euro festgesetzt . Gründe : Vermögen Schuldners ist 18 . Mai Insolvenzverfahren eröffnet worden . 19 . Mai legte Schuldner ersten Insolvenzplan rechtskräftig zurückgewiesen wurde . 4 . August unterbreitete Schuldner Insolvenzgericht weiteren Insolvenzplan . Plan geht Verwalter Vermögensgegenstände Wert DM Verbindlichkeiten Höhe DM ermittelt habe . Schuldner legt Verbindlichkeiten DM verringert hätten verwertbares Vermögen Wert DM vorhanden sei . Beträge DM DM entfallen Schadensersatzansprüche Verwalter B. AG schuldner Ansicht Schuldners unberechtigten Einleitung Insolvenzverfahrens Verschleuderung Vermögens ; weiterer Betrag DM soll Rückabwicklung Ansicht Schuldners Haustürwiderrufsgesetz unwirksamer Grundstückskaufverträge erzielen sein . Vermögensübersicht eingestellt ist Rückerstattungsanspruch Notarkasse Nichtigkeit Abgabensatzung folgen Höhe mindestens Mio. DM günstigsten Fall sogar Höhe Mio. DM durchsetzbar sein soll . Durchführung Insolvenzplans erfordert Darstellung Schuldners Liquidität Höhe Euro . Voraussetzung sei Entlassung jetzigen Insolvenzverwalters mindestens Bestellung Sonderverwalters Verfolgung Schadensersatzansprüche Verwalter B. AG . Antrag Schuldners Bestellung Sonderverwalters ist rechtskräftig zurückgewiesen worden vgl. . 2 . März ZB . Insolvenzgericht hat Insolvenzplan gemäß § InsO zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Schuldners Beschluss ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde will Schuldner Aufhebung Beschlusses Insolvenzgerichts erreichen hilfsweise Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. InsO § Abs. Satz Nr. statthaft . ist jedoch unzulässig . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Verfahrensgrundrechte Schuldners insbesondere Recht rechtliches Gehör Art . Abs. GG sind verletzt . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Vortrag Beteiligten berücksichtigen heißt Kenntnis nehmen Entscheidung Erwägung ziehen BVerfGE . Grundsätzlich ist auszugehen geschieht . Gerichte brauchen Vorbringen ausdrücklich bescheiden . Verstoß Art . Abs. GG kann nur dann festgestellt werden besonderen Umständen ergibt Gericht Pflicht Berücksichtigung nachgekommen ist BVerfGE ; . Umstände liegen etwa dann angefochtene Entscheidung wesentlichen Kern Vortrags Beteiligten zentralen Frage jeweiligen Verfahrens Entscheidungsgründen eingeht BVerfGE . Beschwerdegericht hat ausgeführt Schuldner vorgelegte Plan habe Aussicht Annahme Gläubiger Abs. Nr. InsO Entlassung bisherigen Insolvenzverwalters mindestens aber Bestellung Sonderverwalters voraussetze . bigerversammlung habe Verwalter Beschluss 26 Juli jedoch einstimmig bestätigt . Zeitpunkt seien wesentlichen Vorwürfe Schuldners Verwalter insbesondere Erstattung vermeintlich fehlerhaften Gutachtens Eröffnungsverfahren Ziel Insolvenzverwalter bestellt werden bereits bekannt gewesen . Rechtsbeschwerde meint wesentlichen würfe Insolvenzverwalter habe Schuldner erst Schreiben 28 November erhoben . gehe Pflichtverletzungen Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzansprüche AG Einsetzung Sonderverwalters Geltendmachung Schadensersatzansprüchen Verwalter selbst . Vorbringen hat Landgericht jedoch berücksichtigt . hat verwiesen Gläubiger auch anlässlich Schreibens Antrag Entlassung Verwalters gestellt hätten . Gläubigerantrag 21 . Oktober Rechtsbeschwerde zitiert stammt Ehefrau Schuldners verweist Schreiben selbst . Schreiben 28 November neuen Vorwürfe enthalten soll sagt Rechtsbeschwerde . weiteren Rechtsbeschwerde aufgeführten Einzelheiten kommt Übrigen . verfahrensbezogenen Vorwürfe Schuldners Verwalter lassen dahingehend zusammenfassen unterlasse vermeintliche Ansprüche Schuldners zweistelliger Millionenhöhe durchzusetzen mindestens Durchsetzung ermöglichen . Prüfung vermeintlichen Ansprüche Verwalter selbst Höhe DM DM sollte Vorstellung Schuldners Sonderverwalter eingesetzt werden Voraussetzung Durchführung vorgelegten Insolvenzplanes war . Rahmen § Abs. Nr. InsO war Frage prüfen Gläubiger immer neuen Varianten gehaltenen Sachvortrag überhaupt noch Glauben schenken Anlass nehmen würden Sonderverwalter bestellen lassen . Landgericht hat offensichtlich gehalten Fall sein würde ; hat zentrale Frage vorliegenden Verfahrens Vorprüfung Insolvenzplans § Abs. Nr. InsO beschieden . 2 . Rechtsbeschwerde § Abs. Nr. InsO gestellte Grundsatzfrage Voraussetzungen Insolvenzgericht eingestellte Forderungen durchsetzbar Plan unerfüllbar halten darf kommt Ausführungen § Abs. Nr. InsO Zurückweisung sofortigen Beschwerde schon genommen tragen . sei jedoch bemerkt offensichtlich fehlender Wirklichkeitsbezug Schuldner vorgelegten Zahlenwerks Zurückweisung Plans § Abs. Nr. InsO rechtfertigen vermag . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 21.06.2004 Entscheidung