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848 lines
6.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
.
Januar
Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Nr.
Erklärt
Schuldner
Eröffnungsverfahren
Stundungsantrag
ausreichend
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Insolvenzgericht
Mängel
konkret
aufmerksam
gemacht
Schuldner
aufgegeben
hat
angemessener
Frist
beheben
ist
Stundung
versagen
Antrag
Schuldners
unzulässig
unbegründet
ist
.
§
Abs.
Nr.
InsO
kommt
Zusammenhang
Anschluß
.
16
.
Dezember
IX
z
.
.
.
Bestehen
Inhalt
Stundungsantrags
objektiv
Zweifel
Antragsteller
Lage
ist
anfallenden
Kosten
decken
hat
Insolvenzgericht
Ursachen
mangelnden
finanziellen
Leistungsfähigkeit
aufzuklären
.
Beschluß
27
.
Januar
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Kayser
Richterin
27
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluß
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Sozialamt
Wohnortes
vertretene
Schuldnerin
beantragte
2
.
September
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Restschuldbefreiung
Stundung
Verfahrenskosten
.
beigefügten
Vermögensübersicht
gab
Gläubiger
Gesamtforderungen
rund
.
entfielen
ersten
Gläubiger
Bank
zweiten
Finanzamt
.
Frage
vorhandenem
Vermögen
wurde
verneint
.
Verfügung
24
.
April
gab
Amtsgericht
Insolvenzgericht
Schuldnerin
Wochen
erklären
"
Geschehen
Forderungen
Gläubiger
zugrunde
liegt
Darlehen
verwendet
worden
ist
"
Zeitraum
Schulden
stammen
Monat
Jahr
ältesten
jüngsten
Schuld
"
.
Schuldnerin
wurde
hingewiesen
Stundungsantrag
zurückgewiesen
werden
könne
Mitwirkungspflicht
genüge
.
Schuldnerin
stellte
Standpunkt
weiteren
Auskünften
verpflichtet
sein
.
hat
Amtsgericht
Stundungsantrag
abgelehnt
Schuldnerin
Mitwirkungspflicht
§
Abs.
InsO
mindestens
grob
fahrlässig
verletzt
habe
.
rechtfertige
Versagung
Restschuldbefreiung
§
Abs.
Nr.
InsO.
Umständen
sei
schon
Stundungsantrag
§
InsO
zurückzuweisen
.
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
wendet
Rechtsbeschwerde
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
InsO
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
Unrecht
§
Abs.
Nr.
InsO
gestützt
.
Senat
Beschluß
16
.
Dezember
IX
z
.
.
ausgeführt
hat
kann
Stundung
zwar
auch
Vorliegen
§
Abs.
Nr.
InsO
genannten
Versagungsgründe
ausgeschlossen
sein
;
trifft
insbesondere
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Vorschrift
kommt
jedoch
allein
geht
Schuldner
Antrag
gemäß
§
InsO
hinreichende
Angaben
wirtschaftlichen
Verhältnisse
gemacht
hat
.
Reichen
Angaben
Stundungsantrag
entscheiden
hat
Schuldner
Insolvenzgericht
konkret
bezeichneten
Mängel
vgl.
beseitigt
so
ist
Stundungsantrag
schon
unzulässig
unbegründet
.
Reichen
kann
Schuldner
Verstoß
Mitwirkungspflicht
vorgeworfen
werden
gerichtliche
Anordnung
ergänzenden
Stellungnahme
befolgt
hat
vgl.
.
20
.
März
IX
ZB
.
2
.
bisherigen
Sachstand
ist
Stundungsantrag
unzulässig
noch
unbegründet
.
zulässiger
Antrag
Stundung
gemäß
§
InsO
setzt
Schuldner
Insolvenzgericht
substantiierter
nachvollziehbarer
Form
darlegt
Vermögen
voraussichtlich
Deckung
anfallenden
Kosten
ausreicht
.
Abschnitt
Insolvenzverfahrens
müssen
§
InsO
genannten
Kosten
gedeckt
sein
.
Ebensowenig
Eröffnungsantrag
vgl.
ist
Schlüssigkeit
technischen
Sinne
verlangen
.
umfassende
Auskunftspflicht
Schuldners
setzt
erst
zulässigen
Antrag
eingereicht
hat
§
Abs.
Satz
InsO
.
Vorher
besteht
auch
Amtsermittlungspflicht
Gerichts
aaO
.
Genügt
Antrag
Mindestanforderungen
ist
mithin
zulässig
kann
dennoch
nur
Erfolg
haben
Schuldner
Insolvenzgericht
Angaben
macht
Beurteilung
benötigt
Schuldnervermögen
Kostendeckung
ausreichen
wird
;
.
22
.
April
IX
ZB
281
;
4
November
IX
ZB
.
Fragestellung
Gericht
entscheiden
hat
entspricht
§
Abs.
Satz
InsO
.
4
November
IX
ZB
aaO
.
§
Abs.
Satz
InsO
folgt
Schuldner
Insolvenzgericht
Eröffnungsverfahren
umfassende
Auskünfte
Vermögensverhältnisse
erteilen
insbesondere
Verzeichnis
Gläubiger
Schuldner
vorzulegen
geordnete
Übersicht
Vermögensgegenstände
einzureichen
hat
.
Anforderungen
Begründung
Stundungsantrags
sind
Maßstab
auszurichten
.
Deckungsgleich
sind
jedoch
.
Andernfalls
könnte
Anliegen
Gesetzgebers
vereitelt
werden
Gewährung
Verfahrenskostenstundung
mittellosen
Personen
raschen
unkomplizierten
Zugang
Insolvenzverfahren
zumutbaren
Bedingungen
ermöglichen
.
25
.
September
IX
ZB
;
16
.
Dezember
IX
z
.
.
.
Entsprechen
Angaben
Schuldners
Auskunft
§
Abs.
Satz
InsO
schuldet
so
hat
Regel
auch
Gewährung
Stundung
gemäß
§
InsO
ausreichend
vorgetragen
;
.
4
November
IX
ZB
aaO
.
Umgekehrt
können
Angaben
nung
noch
Ergänzung
bedürfen
bereits
Gewährung
Verfahrenskostenstundung
genügen
.
Verfahrensstadium
ist
lediglich
summarische
Prüfung
erforderlich
;
stellt
später
Stundung
Unrecht
bewilligt
worden
ist
hat
Gericht
§
InsO
aufzuheben
BT-Drucks
.
S.
.
haben
Insolvenzgerichte
beachten
noch
Aufklärungsbedarf
sehen
.
Schuldner
darf
übersteigerte
Informationsauflagen
Verfahrenskostenstundung
erschwert
werden
.
Recht
etwaiger
Lücken
Widersprüche
zulässigen
Antrag
auch
Pflicht
Nachfrage
hat
Insolvenzgericht
Antrag
Lücken
Widersprüche
aufweist
.
Gegebenenfalls
hat
Insolvenzgericht
Mängel
konkret
bezeichnen
Schuldner
aufzugeben
angemessener
Frist
Darlegung
Nachweise
ergänzen
.
4
November
IX
ZB
aaO
.
ist
jedoch
angezeigt
Ursachen
Insolvenz
aufzuklären
Stundungsantrag
entschieden
wird
.
stimmigen
Stundungsantrags
objektiv
Zweifel
bestehen
Antragsteller
voraussichtlich
Lage
ist
anfallenden
Kosten
decken
hat
Insolvenzgericht
prüfen
kommen
konnte
Schuldner
derart
verarmt
ist
.
gegenteiliger
konkreter
Anhaltspunkte
hat
auszugehen
Schuldner
redlich
ist
Angaben
wahrheitsgemäß
vollständig
gemacht
hat
vgl.
Restschuldbefreiung
.
allgemeinen
hat
Insolvenzgericht
Wege
Rechtsbeschwerde
nur
begrenzt
überprüfbaren
Beurteilungsspielraum
Frage
steht
Entscheidung
Stundungsgesuch
weitere
Umstände
aufzuklären
sind
.
vorliegenden
Fall
ist
Vorinstanzen
Rahmen
Schuldner
Auskünften
verlangt
werden
kann
jedoch
grundsätzlich
verkannt
worden
.
Allein
Umstand
Antragstellerin
einerseits
verneint
hat
Vermögen
haben
andererseits
Verbindlichkeiten
Bank
Finanzamt
angegeben
hat
offenblieb
Verbindlichkeiten
begründet
worden
sind
ließ
Stundungsantrag
widersprüchlich
noch
unvollständig
sonstiger
Hinsicht
ergänzungsbedürftig
erscheinen
.
Ebensowenig
war
gerechtfertigt
Schuldnerin
aufzufordern
erklären
"
Darlehen
verwendet
worden
ist
"
.
Selbst
Schuld
Bank
Gewährung
Darlehens
Antragstellerin
zurückgehen
sollte
drängt
noch
Eindruck
Angabe
Antragstellerin
verwertbares
Vermögen
haben
könnte
unzutreffend
sein
.
gilt
umso
Antragstellerin
26
.
September
Betreiben
vollstreckenden
Bank
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
hat
.
.
Sache
ist
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
Beachtung
vorstehenden
Ausführungen
erneut
Stundungsantrag
entschieden
wird
.
Kayser