BESCHLUSS ZB 27 . Januar Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Nr. Erklärt Schuldner Eröffnungsverfahren Stundungsantrag ausreichend wirtschaftlichen Verhältnisse Insolvenzgericht Mängel konkret aufmerksam gemacht Schuldner aufgegeben hat angemessener Frist beheben ist Stundung versagen Antrag Schuldners unzulässig unbegründet ist . § Abs. Nr. InsO kommt Zusammenhang Anschluß . 16 . Dezember IX z . . . Bestehen Inhalt Stundungsantrags objektiv Zweifel Antragsteller Lage ist anfallenden Kosten decken hat Insolvenzgericht Ursachen mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären . Beschluß 27 . Januar IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Kayser Richterin 27 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluß 14 . Zivilkammer Landgerichts 26 . September aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Sozialamt Wohnortes vertretene Schuldnerin beantragte 2 . September Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Restschuldbefreiung Stundung Verfahrenskosten . beigefügten Vermögensübersicht gab Gläubiger Gesamtforderungen rund € . entfielen ersten Gläubiger Bank € zweiten Finanzamt € . Frage vorhandenem Vermögen wurde verneint . Verfügung 24 . April gab Amtsgericht Insolvenzgericht Schuldnerin Wochen erklären " Geschehen Forderungen Gläubiger zugrunde liegt Darlehen verwendet worden ist " Zeitraum Schulden stammen Monat Jahr ältesten jüngsten Schuld " . Schuldnerin wurde hingewiesen Stundungsantrag zurückgewiesen werden könne Mitwirkungspflicht genüge . Schuldnerin stellte Standpunkt weiteren Auskünften verpflichtet sein . hat Amtsgericht Stundungsantrag abgelehnt Schuldnerin Mitwirkungspflicht § Abs. InsO mindestens grob fahrlässig verletzt habe . rechtfertige Versagung Restschuldbefreiung § Abs. Nr. InsO. Umständen sei schon Stundungsantrag § InsO zurückzuweisen . sofortige Beschwerde Schuldnerin hat Landgericht zurückgewiesen . wendet Rechtsbeschwerde . II . statthafte § Abs. Satz Nr. . V.m . InsO Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . 1 . Beschwerdegericht hat Entscheidung Unrecht § Abs. Nr. InsO gestützt . Senat Beschluß 16 . Dezember IX z . . ausgeführt hat kann Stundung zwar auch Vorliegen § Abs. Nr. InsO genannten Versagungsgründe ausgeschlossen sein ; trifft insbesondere § Abs. Nr. InsO . Vorschrift kommt jedoch allein geht Schuldner Antrag gemäß § InsO hinreichende Angaben wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat . Reichen Angaben Stundungsantrag entscheiden hat Schuldner Insolvenzgericht konkret bezeichneten Mängel vgl. beseitigt so ist Stundungsantrag schon unzulässig unbegründet . Reichen kann Schuldner Verstoß Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden gerichtliche Anordnung ergänzenden Stellungnahme befolgt hat vgl. . 20 . März IX ZB . 2 . bisherigen Sachstand ist Stundungsantrag unzulässig noch unbegründet . zulässiger Antrag Stundung gemäß § InsO setzt Schuldner Insolvenzgericht substantiierter nachvollziehbarer Form darlegt Vermögen voraussichtlich Deckung anfallenden Kosten ausreicht . Abschnitt Insolvenzverfahrens müssen § InsO genannten Kosten gedeckt sein . Ebensowenig Eröffnungsantrag vgl. ist Schlüssigkeit technischen Sinne verlangen . umfassende Auskunftspflicht Schuldners setzt erst zulässigen Antrag eingereicht hat § Abs. Satz InsO . Vorher besteht auch Amtsermittlungspflicht Gerichts aaO . Genügt Antrag Mindestanforderungen ist mithin zulässig kann dennoch nur Erfolg haben Schuldner Insolvenzgericht Angaben macht Beurteilung benötigt Schuldnervermögen Kostendeckung ausreichen wird ; . 22 . April IX ZB 281 ; 4 November IX ZB . Fragestellung Gericht entscheiden hat entspricht § Abs. Satz InsO . 4 November IX ZB aaO . § Abs. Satz InsO folgt Schuldner Insolvenzgericht Eröffnungsverfahren umfassende Auskünfte Vermögensverhältnisse erteilen insbesondere Verzeichnis Gläubiger Schuldner vorzulegen geordnete Übersicht Vermögensgegenstände einzureichen hat . Anforderungen Begründung Stundungsantrags sind Maßstab auszurichten . Deckungsgleich sind jedoch . Andernfalls könnte Anliegen Gesetzgebers vereitelt werden Gewährung Verfahrenskostenstundung mittellosen Personen raschen unkomplizierten Zugang Insolvenzverfahren zumutbaren Bedingungen ermöglichen . 25 . September IX ZB ; 16 . Dezember IX z . . . Entsprechen Angaben Schuldners Auskunft § Abs. Satz InsO schuldet so hat Regel auch Gewährung Stundung gemäß § InsO ausreichend vorgetragen ; . 4 November IX ZB aaO . Umgekehrt können Angaben nung noch Ergänzung bedürfen bereits Gewährung Verfahrenskostenstundung genügen . Verfahrensstadium ist lediglich summarische Prüfung erforderlich ; stellt später Stundung Unrecht bewilligt worden ist hat Gericht § InsO aufzuheben BT-Drucks . S. . haben Insolvenzgerichte beachten noch Aufklärungsbedarf sehen . Schuldner darf übersteigerte Informationsauflagen Verfahrenskostenstundung erschwert werden . Recht etwaiger Lücken Widersprüche zulässigen Antrag auch Pflicht Nachfrage hat Insolvenzgericht Antrag Lücken Widersprüche aufweist . Gegebenenfalls hat Insolvenzgericht Mängel konkret bezeichnen Schuldner aufzugeben angemessener Frist Darlegung Nachweise ergänzen . 4 November IX ZB aaO . ist jedoch angezeigt Ursachen Insolvenz aufzuklären Stundungsantrag entschieden wird . stimmigen Stundungsantrags objektiv Zweifel bestehen Antragsteller voraussichtlich Lage ist anfallenden Kosten decken hat Insolvenzgericht prüfen kommen konnte Schuldner derart verarmt ist . gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte hat auszugehen Schuldner redlich ist Angaben wahrheitsgemäß vollständig gemacht hat vgl. Restschuldbefreiung . allgemeinen hat Insolvenzgericht Wege Rechtsbeschwerde nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum Frage steht Entscheidung Stundungsgesuch weitere Umstände aufzuklären sind . vorliegenden Fall ist Vorinstanzen Rahmen Schuldner Auskünften verlangt werden kann jedoch grundsätzlich verkannt worden . Allein Umstand Antragstellerin einerseits verneint hat Vermögen haben andererseits Verbindlichkeiten Bank Finanzamt angegeben hat offenblieb Verbindlichkeiten begründet worden sind ließ Stundungsantrag widersprüchlich noch unvollständig sonstiger Hinsicht ergänzungsbedürftig erscheinen . Ebensowenig war gerechtfertigt Schuldnerin aufzufordern erklären " Darlehen verwendet worden ist " . Selbst Schuld Bank Gewährung Darlehens Antragstellerin zurückgehen sollte drängt noch Eindruck Angabe Antragstellerin verwertbares Vermögen haben könnte unzutreffend sein . gilt umso Antragstellerin 26 . September Betreiben vollstreckenden Bank eidesstattliche Versicherung abgegeben hat . . Sache ist Beschwerdegericht zurückzuverweisen Beachtung vorstehenden Ausführungen erneut Stundungsantrag entschieden wird . Kayser