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342 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
15
.
Dezember
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
15
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
November
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Gründe
Zulässigkeit
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
bestehen
.
Vorliegen
beurteilt
Zeitpunkt
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
Beschluss
23
.
September
;
.
.
.
1
.
vordem
grundsätzliche
Frage
Fünfmonatsfrist
§
Abs.
Satz
Insolvenzbeschwerde
Gläubigers
unterbliebener
öffentlicher
Bekanntmachung
Vergütungsfestsetzung
anzuwenden
ist
hat
Senat
Beschluss
10
November
IX
.
.
.
verneint
.
Inhaltsgleich
hat
Beschwerdegericht
entschieden
.
2
.
Gesichtspunkt
Rechtsmittelverwirkung
Rechtsbeschwerde
Erstbeschwerde
Gläubigerin
beruft
legt
grundsätzliche
Bedeutung
Rechtssache
.
entsprechender
Obersatz
Beschwerdeentscheidung
ist
Rechtsbeschwerde
erforderlich
gewesen
wäre
vgl.
Beschluss
22
.
Oktober
IX
ZB
.
4
;
23
.
März
ZR
.
bezeichnet
worden
.
Grundsatzklärung
gibt
Fall
Blick
Rechtsmittelverwirkung
auch
Anlass
.
Insolvenzbeschwerde
ist
schon
verwirkt
Beschwerdegegner
Zeitpunkt
angefochtene
Entscheidung
gemäß
§
Abs.
InsO
zugestellt
worden
ist
Rechtsmittel
mehr
gerechnet
hat
.
angefochtene
Entscheidung
öffentlich
bekannt
gemacht
ist
rechtskräftig
werden
kann
vermag
Beschwerdegegner
selbst
festzustellen
.
Verhalten
hier
beschwerdeführenden
Gläubigerin
Rechtsbeschwerdeführer
vertrauen
durfte
Rechtsmittel
Festsetzung
Vergütung
werde
eingelegt
werden
ist
Rechtsbeschwerde
dargelegt
worden
.
hat
einmal
behauptet
Gläubigerin
öffentlichen
Bekanntmachung
Entscheidung
überhaupt
Kenntnis
hatte
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
festgesetzt
worden
war
.
Verpflichtung
Gläubigerin
schon
öffentlichen
Bekanntmachung
Entscheidung
Insolvenzgericht
nachzufragen
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
festgesetzt
worden
sei
Rechtsbeschwerde
annehmen
möchte
fände
Stütze
Gesetz
.
hätte
auch
Verfahrenspraxis
Grundlage
;
kommt
selten
vorläufige
Verwalter
nung
auch
Insolvenzverwalter
bestellt
worden
ist
Festsetzung
Vergütung
erst
Laufe
Insolvenzverfahrens
beantragt
vgl.
Beschluss
22
.
September
IX
ZB
.
.
3
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
steht
Berechnung
Vergütungshöhe
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Vertrauensschutz
Fortbestand
Beschluss
14
.
Dezember
IX
ZB
vorübergehend
vertretenen
Auslegung
§
Abs.
InsVV
hat
Senat
ständiger
Praxis
versagt
wäre
Bekanntwerden
Beschlusses
14
.
Dezember
IX
ZB
noch
ungefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
neuen
Gebiet
gerechtfertigt
.
Einbeziehung
Schuldner
nur
angemieteten
angepachteten
Grundeigentums
hier
Sachwert
Berechnungsgrundlage
Vergütung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
hatte
Senat
überdies
auch
Beschluss
14
.
Dezember
anerkannt
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
09.02.2006
LG
Entscheidung