BESCHLUSS ZB 15 . Dezember Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Dr. Dr. 15 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 10 November wird Kosten Rechtsbeschwerdeführers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Gründe Zulässigkeit Rechtsbeschwerde § Abs. bestehen . Vorliegen beurteilt Zeitpunkt Entscheidung Rechtsbeschwerde Beschluss 23 . September ; . . . 1 . vordem grundsätzliche Frage Fünfmonatsfrist § Abs. Satz Insolvenzbeschwerde Gläubigers unterbliebener öffentlicher Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung anzuwenden ist hat Senat Beschluss 10 November IX . . . verneint . Inhaltsgleich hat Beschwerdegericht entschieden . 2 . Gesichtspunkt Rechtsmittelverwirkung Rechtsbeschwerde Erstbeschwerde Gläubigerin beruft legt grundsätzliche Bedeutung Rechtssache . entsprechender Obersatz Beschwerdeentscheidung ist Rechtsbeschwerde erforderlich gewesen wäre vgl. Beschluss 22 . Oktober IX ZB . 4 ; 23 . März ZR . bezeichnet worden . Grundsatzklärung gibt Fall Blick Rechtsmittelverwirkung auch Anlass . Insolvenzbeschwerde ist schon verwirkt Beschwerdegegner Zeitpunkt angefochtene Entscheidung gemäß § Abs. InsO zugestellt worden ist Rechtsmittel mehr gerechnet hat . angefochtene Entscheidung öffentlich bekannt gemacht ist rechtskräftig werden kann vermag Beschwerdegegner selbst festzustellen . Verhalten hier beschwerdeführenden Gläubigerin Rechtsbeschwerdeführer vertrauen durfte Rechtsmittel Festsetzung Vergütung werde eingelegt werden ist Rechtsbeschwerde dargelegt worden . hat einmal behauptet Gläubigerin öffentlichen Bekanntmachung Entscheidung überhaupt Kenntnis hatte Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden war . Verpflichtung Gläubigerin schon öffentlichen Bekanntmachung Entscheidung Insolvenzgericht nachzufragen Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden sei Rechtsbeschwerde annehmen möchte fände Stütze Gesetz . hätte auch Verfahrenspraxis Grundlage ; kommt selten vorläufige Verwalter nung auch Insolvenzverwalter bestellt worden ist Festsetzung Vergütung erst Laufe Insolvenzverfahrens beantragt vgl. Beschluss 22 . September IX ZB . . 3 . Entscheidung Beschwerdegerichts steht Berechnung Vergütungshöhe Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Vertrauensschutz Fortbestand Beschluss 14 . Dezember IX ZB vorübergehend vertretenen Auslegung § Abs. InsVV hat Senat ständiger Praxis versagt wäre Bekanntwerden Beschlusses 14 . Dezember IX ZB noch ungefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshof neuen Gebiet gerechtfertigt . Einbeziehung Schuldner nur angemieteten angepachteten Grundeigentums hier Sachwert Berechnungsgrundlage Vergütung vorläufigen Insolvenzverwalters hatte Senat überdies auch Beschluss 14 . Dezember anerkannt . Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung 09.02.2006 LG Entscheidung