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140 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
April
Entschädigungsrechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
23
.
April
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
einstimmigen
Beschluss
2
.
Zivilsenats
25
.
September
wird
unzulässig
verworfen
.
außergerichtlichen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
werden
Kläger
auferlegt
.
Gründe
:
Kläger
begehrt
Verschlimmerung
anerkannten
Verfolgungsleidens
erstmalige
Zuerkennung
Entschädigungsrente
beklagte
Land
Bescheid
16
.
Januar
ablehnte
.
hiergegen
fristgerecht
eingegangene
Klage
hat
Landgericht
Sachurteil
abgewiesen
.
zulässige
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
einstimmigen
Beschluss
zurückgewiesen
.
Hiergegen
erhebt
Kläger
Beschwerde
Zulassung
Revision
Bundesgerichtshof
erstrebt
.
II
.
Beschwerde
Klägers
Zurückweisung
Berufung
Beschlusswege
ist
unstatthaft
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
ist
Form
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beanstanden
.
kann
Berufung
auch
Verfahren
Entschädigungsgerichten
einstimmigen
Beschluss
zurückgewiesen
werden
.
Beschluss
ist
§
Abs.
unanfechtbar
.
6
Juli
IX
ZB
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.11.2007
Entscheidung
E