BESCHLUSS ZB 23 . April Entschädigungsrechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. 23 . April beschlossen : sofortige Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision einstimmigen Beschluss 2 . Zivilsenats 25 . September wird unzulässig verworfen . außergerichtlichen Kosten Beschwerdeverfahrens werden Kläger auferlegt . Gründe : Kläger begehrt Verschlimmerung anerkannten Verfolgungsleidens erstmalige Zuerkennung Entschädigungsrente beklagte Land Bescheid 16 . Januar ablehnte . hiergegen fristgerecht eingegangene Klage hat Landgericht Sachurteil abgewiesen . zulässige Berufung Klägers hat Oberlandesgericht einstimmigen Beschluss zurückgewiesen . Hiergegen erhebt Kläger Beschwerde Zulassung Revision Bundesgerichtshof erstrebt . II . Beschwerde Klägers Zurückweisung Berufung Beschlusswege ist unstatthaft . Entscheidung Oberlandesgerichts ist Form gemäß § Abs. § Abs. beanstanden . kann Berufung auch Verfahren Entschädigungsgerichten einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden . Beschluss ist § Abs. unanfechtbar . 6 Juli IX ZB . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung 28.11.2007 Entscheidung E