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258 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
.
Mai
Restschuldbefreiungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
6
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
14
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Oktober
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
7
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
;
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
rechtsgrundsätzlich
aufgeworfene
Frage
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
InsO
Mitwirkungspflicht
auch
Angaben
erstreckt
Schuldner
Eröffnungsbeschluss
gemacht
hat
besteht
Klärungsbedarf
.
Senatsrechtsprechung
ist
anerkannt
Wortlaut
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
InsO
nur
Mitwirkungspflichten
eröffneten
Verfahren
auch
Verfahrenseröffnung
erfasst
werden
.
16
.
Dezember
233
;
15
November
IX
ZB
.
8)
.
2
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
Verstoß
Gebot
Glaubhaftmachung
Versagungsgrundes
;
.
8
.
Januar
IX
ZB
.
liegt
.
Rechtsprechung
Senats
ist
anerkannt
Glaubhaftmachung
auch
Vorlage
schriftlichen
Erklärung
Insolvenzverwalters
erfolgen
kann
.
7
.
Dezember
ZB
.
10
;
17
Juli
IX
ZB
.
7
;
8
.
Januar
IX
ZB
.
.
ist
hier
Bezugnahme
Schlussbericht
Insolvenzverwalters
ausreichendem
Maß
geschehen
.
3
.
Rechtsbeschwerde
geltend
gemachte
Verstoß
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
bezüglich
Beschwerdegericht
angenommenen
Obliegenheitsverletzungen
liegt
.
Willkür
ist
erst
dann
gegeben
Rechtslage
krasser
Weise
verkannt
wird
.
kann
jedoch
gesprochen
werden
Gericht
Rechtslage
auseinandersetzt
Auffassung
sachlichen
Grundes
entbehrt
BVerfGE
;
1
;
203
;
BVerfG
.
4
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung