BESCHLUSS ZB 6 . Mai Restschuldbefreiungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 6 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 14 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Oktober wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § 7 Abs. Satz InsO § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung ; Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . 1 . Rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage Wortlaut § Abs. Nr. InsO Mitwirkungspflicht auch Angaben erstreckt Schuldner Eröffnungsbeschluss gemacht hat besteht Klärungsbedarf . Senatsrechtsprechung ist anerkannt Wortlaut Vorschrift § Abs. Nr. InsO nur Mitwirkungspflichten eröffneten Verfahren auch Verfahrenseröffnung erfasst werden . 16 . Dezember 233 ; 15 November IX ZB . 8) . 2 . Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß Gebot Glaubhaftmachung Versagungsgrundes ; . 8 . Januar IX ZB . liegt . Rechtsprechung Senats ist anerkannt Glaubhaftmachung auch Vorlage schriftlichen Erklärung Insolvenzverwalters erfolgen kann . 7 . Dezember ZB . 10 ; 17 Juli IX ZB . 7 ; 8 . Januar IX ZB . . ist hier Bezugnahme Schlussbericht Insolvenzverwalters ausreichendem Maß geschehen . 3 . Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß Willkürverbot Art . Abs. GG bezüglich Beschwerdegericht angenommenen Obliegenheitsverletzungen liegt . Willkür ist erst dann gegeben Rechtslage krasser Weise verkannt wird . kann jedoch gesprochen werden Gericht Rechtslage auseinandersetzt Auffassung sachlichen Grundes entbehrt BVerfGE ; 1 ; 203 ; BVerfG . 4 . weiteren Begründung wird gemäß § InsO § Abs. Satz abgesehen . Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung