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564 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
5
November
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
5
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
Juni
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
wird
6.548,42
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH.
beantragte
Festsetzung
ner
Vergütung
Auslagenersatzes
insgesamt
nebst
Umsatzsteuer
.
Beschluss
16
.
April
setzte
Insolvenzgericht
Vergütung
Auslagenersatz
insgesamt
.
Insolvenzgericht
veröffentlichte
Entscheidung
noch
selben
Tag
Mitteilung
Höhe
festgesetzten
Beträge
Internet
veranlasste
Zustellung
Beschlusses
weiteren
Beteiligten
Empfangsbekenntnis
.
Zustellung
erfolgte
21
.
April
.
selben
Tag
Insolvenzgericht
eingegangenen
Schreiben
5
.
Mai
hat
weitere
Beteiligte
sofortige
Beschwerde
Beschluss
eingelegt
20
.
Mai
begründet
Festsetzung
Vergütung
Auslagenersatzes
insgesamt
begehrt
hat
.
Schriftsatz
23
.
Juni
hat
hilfsweise
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsantrags
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
weitere
Beteiligte
Vergütungsantrag
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
§
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
ist
jedoch
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Entscheidung
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
ist
§
Abs.
.
1
.
Rechtsprechung
Senats
ist
geklärt
Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen
gemäß
§
InsO
Rechtsmittelfrist
auch
dann
öffentliche
Bekanntmachung
Abs.
InsO
Verfahrensbeteiligten
Lauf
gesetzt
werden
kann
Bekanntmachung
§
Abs.
Satz
InsO
Schutze
Antragsteller
zwingend
bestimmt
ist
festgesetzten
Beträge
veröffentlicht
waren
.
4
.
Dezember
IX
ZB
.
Rechtsbeschwerde
aufgeworfene
Frage
Fristberechnung
nur
Einlegung
Beschwerde
Schuldners
Gläubigers
gilt
auch
allein
betroffenen
Insolvenzverwalters
stellt
.
Verwalter
ist
nur
dann
allein
beschwert
Vergütungsantrag
abgelehnt
wird
.
dann
Frist
nur
Einzelzustellung
Insolvenzverwalter
Lauf
gesetzt
wird
kann
offen
bleiben
.
Wird
hier
Vergütungsantrag
Insolvenzverwalters
nur
Teil
stattgegeben
so
sind
Entscheidung
auch
Schuldner
Gläubiger
beschwert
.
Jedenfalls
Fall
hat
öffentliche
Bekanntmachung
Beschlusses
Einzelzustellungen
erfolgen
.
Rechtsbeschwerde
legt
hinreichend
Gründen
verfassungsrechtlichen
Gebots
effektiven
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
Hinblick
weiteren
Beteiligten
berührten
Grundrechte
erforderlich
wäre
Lauf
Beschwerdefrist
Insolvenzverwalter
abweichend
übrigen
Beteiligten
bestimmen
.
nur
Insolvenzverwalter
kann
Zusammenhang
Vergütungsentscheidungen
Eigentumsgarantie
Art
.
GG
berufen
auch
Schuldner
Insolvenzgläubiger
Sicht
Masse
überhöhte
Vergütungsfestsetzung
ausgezehrt
wird
vgl.
.
.
Übrigen
ist
Differenzierung
Fristen
Gewicht
Ausschluss
bedrohten
Rechtsgüter
Verfassungs
geboten
noch
Gründen
Rechtssicherheit
sinnvoll
vgl.
Maunz/Dürig/Schmidt-Assmann
.
Abs.
.
.
Gebot
effektiven
Rechtsschutzes
erfordert
allerdings
Adressaten
öffentlichen
Zustellung
Ablauf
Beschwerdefrist
gend
Zeit
verbleibt
Erwägungen
anzustellen
verantwortungsbewussten
Bürger
Beschreitung
Rechtswegs
erwartet
werden
BVerfGE
.
wird
Falle
§
Abs.
Satz
InsO
nur
unvollständig
veröffentlichten
Vergütungsentscheidung
zwingende
besondere
Zustellung
§
Abs.
Satz
InsO
Hinweis
Einsichtsrecht
vollständigen
Beschluss
§
Abs.
Satz
InsO
gewährleistet
.
2
.
Frage
Wirksamkeit
Zustellungen
Lauf
Beschwerdefrist
allgemein
Zeitpunkt
Individualzustellung
ankommt
ist
klärungsbedürftig
eindeutig
verneinen
ist
.
Rechtsprechung
Senats
ist
geklärt
Wirksamkeit
öffentlichen
Bekanntmachung
erfolgten
Einzelzustellung
Fristlauf
frühere
Zustellung
maßgeblich
ist
.
20
.
März
.
folgt
Wortlaut
§
Abs.
InsO
öffentliche
Bekanntmachung
Nachweis
Zustellung
Beteiligten
"
genügt
"
Nachweis
früheren
Zustellung
einzelne
Beteiligte
ausgeschlossen
wird
.
20
.
März
aaO
S.
.
ergibt
auch
spätere
Einzelzustellung
gelten
kann
Auslegung
§
Abs.
InsO
vereinbaren
wäre
.
3
.
Erwägungen
Landgericht
Wiedereinsetzungsantrag
weiteren
Beteiligten
§
abgelehnt
hat
werden
Rechtsbeschwerde
angegriffen
.
meint
lediglich
weiteren
Beteiligten
sei
Amts
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
gewesen
§
Abs.
Satz
.
zeigt
aber
Beschwerdegericht
tatsächlichen
Voraussetzungen
setzung
offenkundig
aktenkundig
gewesen
sind
vgl.
.
5
.
Mai
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Traunstein
Entscheidung
Traunstein
Entscheidung