BESCHLUSS ZB 5 November Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 5 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Juni wird Kosten weiteren Beteiligten unzulässig verworfen . Gegenstandswert wird 6.548,42 € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen GmbH. beantragte Festsetzung ner Vergütung Auslagenersatzes insgesamt € nebst Umsatzsteuer . Beschluss 16 . April setzte Insolvenzgericht Vergütung Auslagenersatz insgesamt € . Insolvenzgericht veröffentlichte Entscheidung noch selben Tag Mitteilung Höhe festgesetzten Beträge Internet veranlasste Zustellung Beschlusses weiteren Beteiligten Empfangsbekenntnis . Zustellung erfolgte 21 . April . selben Tag Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben 5 . Mai hat weitere Beteiligte sofortige Beschwerde Beschluss eingelegt 20 . Mai begründet Festsetzung Vergütung Auslagenersatzes insgesamt € begehrt hat . Schriftsatz 23 . Juni hat hilfsweise Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt . Landgericht hat Beschwerde Zurückweisung Wiedereinsetzungsantrags unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde verfolgt weitere Beteiligte Vergütungsantrag . II . Rechtsbeschwerde ist § § Abs. § Abs. Satz InsO Abs. Satz Nr. statthaft . ist jedoch unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Entscheidung auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist § Abs. . 1 . Rechtsprechung Senats ist geklärt Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen gemäß § InsO Rechtsmittelfrist auch dann öffentliche Bekanntmachung Abs. InsO Verfahrensbeteiligten Lauf gesetzt werden kann Bekanntmachung § Abs. Satz InsO Schutze Antragsteller zwingend bestimmt ist festgesetzten Beträge veröffentlicht waren . 4 . Dezember IX ZB . Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage Fristberechnung nur Einlegung Beschwerde Schuldners Gläubigers gilt auch allein betroffenen Insolvenzverwalters stellt . Verwalter ist nur dann allein beschwert Vergütungsantrag abgelehnt wird . dann Frist nur Einzelzustellung Insolvenzverwalter Lauf gesetzt wird kann offen bleiben . Wird hier Vergütungsantrag Insolvenzverwalters nur Teil stattgegeben so sind Entscheidung auch Schuldner Gläubiger beschwert . Jedenfalls Fall hat öffentliche Bekanntmachung Beschlusses Einzelzustellungen erfolgen . Rechtsbeschwerde legt hinreichend Gründen verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes Art . Abs. Art . Abs. GG Hinblick weiteren Beteiligten berührten Grundrechte erforderlich wäre Lauf Beschwerdefrist Insolvenzverwalter abweichend übrigen Beteiligten bestimmen . nur Insolvenzverwalter kann Zusammenhang Vergütungsentscheidungen Eigentumsgarantie Art . GG berufen auch Schuldner Insolvenzgläubiger Sicht Masse überhöhte Vergütungsfestsetzung ausgezehrt wird vgl. . . Übrigen ist Differenzierung Fristen Gewicht Ausschluss bedrohten Rechtsgüter Verfassungs geboten noch Gründen Rechtssicherheit sinnvoll vgl. Maunz/Dürig/Schmidt-Assmann . Abs. . . Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert allerdings Adressaten öffentlichen Zustellung Ablauf Beschwerdefrist gend Zeit verbleibt Erwägungen anzustellen verantwortungsbewussten Bürger Beschreitung Rechtswegs erwartet werden BVerfGE . wird Falle § Abs. Satz InsO nur unvollständig veröffentlichten Vergütungsentscheidung zwingende besondere Zustellung § Abs. Satz InsO Hinweis Einsichtsrecht vollständigen Beschluss § Abs. Satz InsO gewährleistet . 2 . Frage Wirksamkeit Zustellungen Lauf Beschwerdefrist allgemein Zeitpunkt Individualzustellung ankommt ist klärungsbedürftig eindeutig verneinen ist . Rechtsprechung Senats ist geklärt Wirksamkeit öffentlichen Bekanntmachung erfolgten Einzelzustellung Fristlauf frühere Zustellung maßgeblich ist . 20 . März . folgt Wortlaut § Abs. InsO öffentliche Bekanntmachung Nachweis Zustellung Beteiligten " genügt " Nachweis früheren Zustellung einzelne Beteiligte ausgeschlossen wird . 20 . März aaO S. . ergibt auch spätere Einzelzustellung gelten kann Auslegung § Abs. InsO vereinbaren wäre . 3 . Erwägungen Landgericht Wiedereinsetzungsantrag weiteren Beteiligten § abgelehnt hat werden Rechtsbeschwerde angegriffen . meint lediglich weiteren Beteiligten sei Amts Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren gewesen § Abs. Satz . zeigt aber Beschwerdegericht tatsächlichen Voraussetzungen setzung offenkundig aktenkundig gewesen sind vgl. . 5 . Mai . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . Raebel Kayser Vorinstanzen : AG Traunstein Entscheidung Traunstein Entscheidung