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8.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
30
.
Juni
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Nr.
Belastung
Grundstücks
Fremdgrundschuld
Forderung
sichert
stellt
Vermögensverschwendung
.
Beschluss
30
.
Juni
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
30
.
Juni
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Gläubigerinnen
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
16
.
Januar
beantragte
Schuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Stundung
Verfahrenskosten
Restschuldbefreiung
.
18
.
Mai
wurde
Insolvenzverfahren
eröffnet
weitere
Beteiligte
fortan
:
Verwalter
Insolvenzverwalter
stellt
.
Schlusstermin
beantragten
weiteren
Beteiligten
erste
Ehefrau
minderjährige
Tochter
Schuldners
fortan
:
Gläubigerinnen
Versagung
Restschuldbefreiung
Schuldner
Leistung
Zahlung
fremde
Schuld
Bestellung
zweier
Grundschulden
Vermögen
verschwendet
habe
Mitwirkungspflichten
nachgekommen
sei
.
Insolvenzgericht
hat
Antrag
fehlender
Glaubhaftmachung
abgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Gläubigerinnen
ist
erfolglos
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
wollen
Gläubigerinnen
weiterhin
Versagung
Restschuldbefreiung
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
§
InsO
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
angefochtene
Beschluss
übergeht
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Gläubigerinnen
verletzt
Grundrecht
rechtliches
Gehör
Gericht
Art
.
Abs.
GG
.
Versagungsgrundes
Vermögensverschwendung
§
Abs.
Nr.
InsO
Zahlung
fremde
Schuld
haben
Gläubigerinnen
vorgetragen
Schuldner
habe
25
.
August
letzte
Rate
Wohnwagen
Höhe
bezahlt
Wohnwagen
zuvor
nämlich
10
.
September
Übernahme
Restraten
damalige
Lebensgefährtin
heutige
Ehefrau
S.
veräußert
habe
.
Beschwerdegericht
hat
Vortrag
"
schlüssig
"
gehalten
Mutmaßungen
gehandelt
habe
Gläubigerinnen
ernstlich
behauptet
hätten
Mutmaßungen
zuträfen
.
Würdigung
Vorbringens
Gläubigerinnen
ist
nachzuvollziehen
.
Schriftsatz
25
November
Beschwerdegericht
bezieht
erläutern
Gläubigerinnen
vorgelegten
Unterlagen
Mittel
Rückzahlung
Darlehens
Vermögen
Schuldners
stammen
müssten
;
weiteren
Schriftsatz
18
.
Februar
Beschwerdegericht
ebenfalls
verweist
heißt
sodann
Vorwurf
Schuldner
Zahlung
Vermögen
erbracht
habe
bleibe
aufrecht
erhalten
.
Zahlung
Schuld
Dritten
stellt
Vermögensverschwendung
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Versagungsgrundes
Verstoßes
Mitwirkungspflichten
§
Abs.
Nr.
InsO
haben
Gläubigerinnen
vorgetragen
Schuldner
habe
Gläubigerin
Erwerb
Wohnund
interessiert
gewesen
sei
habe
besichtigen
wollen
Zutritt
verweigert
.
Beschwerdegericht
hat
hier
Pflichtverstoß
gesehen
einmaligen
Vorfall
gehandelt
habe
;
Anhörungstermin
gewonnenen
Eindruck
hätte
Schuldner
nachdrücklichen
Verlangen
Verwalters
Duldung
Besichtigung
verschlossen
.
Gläubigerinnen
hatten
Glaubhaftmachung
Vorbringens
jedoch
Bericht
Verwalters
bezogen
heißt
Schuldner
sei
bewegen
gewesen
Innenbesichtigung
zuzulassen
.
§
Abs.
InsO
ist
Schuldner
verpflichtet
Verwalter
Erfüllung
Aufgaben
unterstützen
.
gehört
Kaufinteressenten
Zutritt
bebauten
Grundstück
ermöglichen
so
möglichst
günstige
Verwertung
Grundstücks
ermöglichen
InsO
.
2
.
Überdies
hält
Begründung
Beschwerdegericht
Eintragung
Grundschulden
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO
erfüllt
erachtet
hat
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Schuldner
war
Eigentümer
Geschäftshaus
bebauten
Grundstücks
.
Jahre
bestellte
damaligen
Lebensgefährtin
jetzigen
Ehefrau
Forderungen
hatte
Grundschulden
Höhe
je
29
.
April
eingetragen
wurden
.
Grundstück
war
Zeitpunkt
wertausschöpfend
belastet
;
vorrangigen
Grundpfandrechte
valutierten
nur
noch
Höhe
etwa
.
Beschwerdegericht
hat
gemeint
Schuldner
habe
Verhalten
hinreichend
gerechtfertigt
.
habe
Grundschulden
Neugläubigern
Gegenleistung
Stundung
Sicherheit
weiteres
Darlehen
anbieten
wollen
sei
überdies
stets
ausgegangen
Grundschulden
anfechtbar
kondizierbar
gewesen
seien
.
sei
nur
Vermögensgefährdung
eingetreten
Vermögensverschwendung
darstelle
;
subjektiv
scheide
fahrlässige
Verschwendung
Verschwendungsabsicht
.
Belastung
Grundstücks
Dritten
sichernde
Forderung
Schuldner
zusteht
stellt
unabhängig
Vermögensverschwendung
Belastung
gesetz
Vorschriften
Insolvenzordnung
InsO
Bereicherungsrecht
§
rückgängig
gemacht
werden
könnte
Schuldner
ausgehen
kann
Dritte
werde
Grundschulden
gegebenenfalls
Drittsicherheit
Verfügung
stellen
.
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
Restschuldbefreiung
versagen
Schuldner
letzten
Jahr
Eröffnungsantrag
Antrag
vorsätzlich
grob
fahrlässig
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
vereitelt
hat
Vermögen
verschwendet
"
hat
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Insolvenzordnung
sollten
Begriff
Ausgaben
Luxusaufwendungen
erfasst
werden
BT-Drucks
.
.
Verschwendung
iSv
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
aber
auch
dann
anzunehmen
Werte
sinnvollen
nachvollziehbaren
Verhaltensweise
verbraucht
werden
Ausgaben
Verhältnis
Gesamtvermögen
Einkommen
Schuldners
grob
unangemessen
wirtschaftlich
nachvollziehbar
erscheinen
Beschluss
21
.
September
IX
ZB
.
9
;
9
Juli
IX
ZB
.
.
Auch
schenkweise
Hergabe
Vermögensgegenständen
nachvollziehbaren
kommt
Verschwendung
Betracht
§
InsO
anfechtbare
Schenkung
genommen
Versagungsgrund
ausfüllt
Beschluss
5
.
März
IX
ZB
.
.
veröffentlichten
Entscheidung
hat
Senat
"
Verschwendung
angesehen
Haus
unentgeltlich
Dritten
Nutzung
überlassen
Beschluss
10
.
Dezember
IX
ZB
.
.
Verheimlichen
Beiseiteschaffen
Vermögensgegenständen
§
Abs.
Nr.
InsO
erfasst
wird
ist
umstritten
ablehnend
InsO
.
Aufl
.
.
.
Kommentarliteratur
wird
vertreten
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
InsO
bereits
dann
erfüllt
ist
Schuldner
Einzelzwangsvollstreckung
erschwert
so
Befriedigung
Gläubiger
beeinträchtigen
Wenzel
InsO
.
.
schlichte
Verbergen
Vermögensgegenstandes
erfüllt
Begriff
Verschwendung
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
auch
dann
Zugriff
Gläubigern
Gegenstand
erschwert
sogar
vereitelt
wird
.
Gegenstand
Schuldner
noch
verfügen
kann
kann
schon
begrifflich
verschwendet
worden
sein
.
Fall
handelt
hier
jedoch
.
Schuldner
hat
Eigentümergrundschulden
bestellt
Grundstück
jetzigen
Ehefrau
belastet
.
Nur
kann
nunmehr
Grundschulden
verfügen
etwa
Sicherheit
neu
aufzunehmendes
Darlehen
Gegenleistung
Stundung
Forderung
Verfügung
stellen
.
Schuldner
selbst
ist
mehr
verfügungsbefugt
.
Weggabe
Vermögensgegenstandes
anfechtbar
ist
schließt
Annahme
"
Verschwendung
"
.
Schenkungen
nur
gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke
geringem
Wert
darstellen
sind
§
AnfG
§
InsO
anfechtbar
können
oben
Gesagten
aber
durchaus
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
InsO
fallen
Vermögen
Schuldners
verringert
hat
.
Zuwendung
kondiziert
werden
kann
hier
Hinblick
§
durchaus
Frage
steht
ist
ebenfalls
unerheblich
.
Schuldner
Restschuldbefreiung
beantragen
will
mag
sein
Vermögen
mindernde
Verfügung
rückgängig
machen
noch
möglich
ist
Vorwurf
Vermögensverschwendung
auszusetzen
;
tut
bleibt
also
Vermögenseinbuße
hat
Folge
mögliche
Versagung
Restschuldbefreiung
hinzunehmen
.
Entscheidend
ist
allein
Grundschulden
äußeren
Anlass
Gegenleistung
Vermögen
Schuldners
ausgeschieden
sind
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
setzt
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO
"
Verschwendungsabsicht
"
Tatbestandsmerkmal
Verschwendung
bezogene
besondere
Fahrlässigkeit
.
prüfen
ist
Schuldner
Verschwendung
vorsätzlich
grob
fahrlässig
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
beeinträchtigt
hat
.
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
;
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
§
Abs.
geltend
gemachten
Versagungsgründe
vollständig
neu
prüfen
haben
wird
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Beschwerdegericht
ist
Grundsatz
zutreffend
ausgegangen
Schuldner
Schlusstermin
tatsächlichen
Voraussetzungen
Versagungsantragsteller
dargelegten
Versagungsgrundes
erklären
hat
.
Tatsachen
Schlusstermin
unstreitig
waren
können
nachträglich
mehr
bestritten
werden
Beschluss
9
.
Februar
IX
.
.
Senat
zwischenzeitlich
entschieden
hat
ist
Schuldner
jedoch
rechtzeitig
Schlusstermin
hinzuweisen
Versagungsanträge
gestellt
werden
können
Regel
nur
Schlusstermin
Anträgen
Stellung
nehmen
kann
Beschluss
10
.
Februar
.
.
Ist
Hinweis
erfolgt
muss
Schuldner
Gelegenheit
nachträglichen
Stellungnahme
erhalten
Art
.
Abs.
GG
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung