BESCHLUSS ZB 30 . Juni Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Nr. Belastung Grundstücks Fremdgrundschuld Forderung sichert stellt Vermögensverschwendung . Beschluss 30 . Juni IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 30 . Juni beschlossen : Rechtsbeschwerde Gläubigerinnen wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 9 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : 16 . Januar beantragte Schuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Stundung Verfahrenskosten Restschuldbefreiung . 18 . Mai wurde Insolvenzverfahren eröffnet weitere Beteiligte fortan : Verwalter Insolvenzverwalter stellt . Schlusstermin beantragten weiteren Beteiligten erste Ehefrau minderjährige Tochter Schuldners fortan : Gläubigerinnen Versagung Restschuldbefreiung Schuldner Leistung Zahlung fremde Schuld Bestellung zweier Grundschulden Vermögen verschwendet habe Mitwirkungspflichten nachgekommen sei . Insolvenzgericht hat Antrag fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen . sofortige Beschwerde Gläubigerinnen ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde wollen Gläubigerinnen weiterhin Versagung Restschuldbefreiung erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz § InsO § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig § Abs. . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . angefochtene Beschluss übergeht entscheidungserhebliches Vorbringen Gläubigerinnen verletzt Grundrecht rechtliches Gehör Gericht Art . Abs. GG . Versagungsgrundes Vermögensverschwendung § Abs. Nr. InsO Zahlung fremde Schuld haben Gläubigerinnen vorgetragen Schuldner habe 25 . August letzte Rate Wohnwagen Höhe € bezahlt Wohnwagen zuvor nämlich 10 . September Übernahme Restraten damalige Lebensgefährtin heutige Ehefrau S. veräußert habe . Beschwerdegericht hat Vortrag " schlüssig " gehalten Mutmaßungen gehandelt habe Gläubigerinnen ernstlich behauptet hätten Mutmaßungen zuträfen . Würdigung Vorbringens Gläubigerinnen ist nachzuvollziehen . Schriftsatz 25 November Beschwerdegericht bezieht erläutern Gläubigerinnen vorgelegten Unterlagen Mittel Rückzahlung Darlehens Vermögen Schuldners stammen müssten ; weiteren Schriftsatz 18 . Februar Beschwerdegericht ebenfalls verweist heißt sodann Vorwurf Schuldner Zahlung Vermögen erbracht habe bleibe aufrecht erhalten . Zahlung € Schuld Dritten stellt Vermögensverschwendung Sinne § Abs. Nr. InsO . Versagungsgrundes Verstoßes Mitwirkungspflichten § Abs. Nr. InsO haben Gläubigerinnen vorgetragen Schuldner habe Gläubigerin Erwerb Wohnund interessiert gewesen sei habe besichtigen wollen Zutritt verweigert . Beschwerdegericht hat hier Pflichtverstoß gesehen einmaligen Vorfall gehandelt habe ; Anhörungstermin gewonnenen Eindruck hätte Schuldner nachdrücklichen Verlangen Verwalters Duldung Besichtigung verschlossen . Gläubigerinnen hatten Glaubhaftmachung Vorbringens jedoch Bericht Verwalters bezogen heißt Schuldner sei bewegen gewesen Innenbesichtigung zuzulassen . § Abs. InsO ist Schuldner verpflichtet Verwalter Erfüllung Aufgaben unterstützen . gehört Kaufinteressenten Zutritt bebauten Grundstück ermöglichen so möglichst günstige Verwertung Grundstücks ermöglichen InsO . 2 . Überdies hält Begründung Beschwerdegericht Eintragung Grundschulden Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO erfüllt erachtet hat rechtlichen Überprüfung stand . Schuldner war Eigentümer Geschäftshaus bebauten Grundstücks . Jahre bestellte damaligen Lebensgefährtin jetzigen Ehefrau Forderungen hatte Grundschulden Höhe je € 29 . April eingetragen wurden . Grundstück war Zeitpunkt wertausschöpfend belastet ; vorrangigen Grundpfandrechte valutierten nur noch Höhe etwa € . Beschwerdegericht hat gemeint Schuldner habe Verhalten hinreichend gerechtfertigt . habe Grundschulden Neugläubigern Gegenleistung Stundung Sicherheit weiteres Darlehen anbieten wollen sei überdies stets ausgegangen Grundschulden anfechtbar kondizierbar gewesen seien . sei nur Vermögensgefährdung eingetreten Vermögensverschwendung darstelle ; subjektiv scheide fahrlässige Verschwendung Verschwendungsabsicht . Belastung Grundstücks Dritten sichernde Forderung Schuldner zusteht stellt unabhängig Vermögensverschwendung Belastung gesetz Vorschriften Insolvenzordnung InsO Bereicherungsrecht § rückgängig gemacht werden könnte Schuldner ausgehen kann Dritte werde Grundschulden gegebenenfalls Drittsicherheit Verfügung stellen . § Abs. Nr. InsO ist Restschuldbefreiung versagen Schuldner letzten Jahr Eröffnungsantrag Antrag vorsätzlich grob fahrlässig Befriedigung Insolvenzgläubiger vereitelt hat Vermögen verschwendet " hat . Begründung Regierungsentwurfs Insolvenzordnung sollten Begriff Ausgaben Luxusaufwendungen erfasst werden BT-Drucks . . Verschwendung iSv § Abs. Nr. InsO ist aber auch dann anzunehmen Werte sinnvollen nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden Ausgaben Verhältnis Gesamtvermögen Einkommen Schuldners grob unangemessen wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen Beschluss 21 . September IX ZB . 9 ; 9 Juli IX ZB . . Auch schenkweise Hergabe Vermögensgegenständen nachvollziehbaren kommt Verschwendung Betracht § InsO anfechtbare Schenkung genommen Versagungsgrund ausfüllt Beschluss 5 . März IX ZB . . veröffentlichten Entscheidung hat Senat " Verschwendung angesehen Haus unentgeltlich Dritten Nutzung überlassen Beschluss 10 . Dezember IX ZB . . Verheimlichen Beiseiteschaffen Vermögensgegenständen § Abs. Nr. InsO erfasst wird ist umstritten ablehnend InsO . Aufl . . . Kommentarliteratur wird vertreten Tatbestand § Abs. Nr. InsO bereits dann erfüllt ist Schuldner Einzelzwangsvollstreckung erschwert so Befriedigung Gläubiger beeinträchtigen Wenzel InsO . . schlichte Verbergen Vermögensgegenstandes erfüllt Begriff Verschwendung Sinne § Abs. Nr. InsO auch dann Zugriff Gläubigern Gegenstand erschwert sogar vereitelt wird . Gegenstand Schuldner noch verfügen kann kann schon begrifflich verschwendet worden sein . Fall handelt hier jedoch . Schuldner hat Eigentümergrundschulden bestellt Grundstück jetzigen Ehefrau belastet . Nur kann nunmehr Grundschulden verfügen etwa Sicherheit neu aufzunehmendes Darlehen Gegenleistung Stundung Forderung Verfügung stellen . Schuldner selbst ist mehr verfügungsbefugt . Weggabe Vermögensgegenstandes anfechtbar ist schließt Annahme " Verschwendung " . Schenkungen nur gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringem Wert darstellen sind § AnfG § InsO anfechtbar können oben Gesagten aber durchaus Tatbestand § Abs. Nr. InsO fallen Vermögen Schuldners verringert hat . Zuwendung kondiziert werden kann hier Hinblick § durchaus Frage steht ist ebenfalls unerheblich . Schuldner Restschuldbefreiung beantragen will mag sein Vermögen mindernde Verfügung rückgängig machen noch möglich ist Vorwurf Vermögensverschwendung auszusetzen ; tut bleibt also Vermögenseinbuße hat Folge mögliche Versagung Restschuldbefreiung hinzunehmen . Entscheidend ist allein Grundschulden äußeren Anlass Gegenleistung Vermögen Schuldners ausgeschieden sind . Ansicht Beschwerdegerichts setzt Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO " Verschwendungsabsicht " Tatbestandsmerkmal Verschwendung bezogene besondere Fahrlässigkeit . prüfen ist Schuldner Verschwendung vorsätzlich grob fahrlässig Befriedigung Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat . . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . ist aufzuheben ; Sache wird erneuten Entscheidung Beschwerdegericht zurückverwiesen § Abs. geltend gemachten Versagungsgründe vollständig neu prüfen haben wird . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Beschwerdegericht ist Grundsatz zutreffend ausgegangen Schuldner Schlusstermin tatsächlichen Voraussetzungen Versagungsantragsteller dargelegten Versagungsgrundes erklären hat . Tatsachen Schlusstermin unstreitig waren können nachträglich mehr bestritten werden Beschluss 9 . Februar IX . . Senat zwischenzeitlich entschieden hat ist Schuldner jedoch rechtzeitig Schlusstermin hinzuweisen Versagungsanträge gestellt werden können Regel nur Schlusstermin Anträgen Stellung nehmen kann Beschluss 10 . Februar . . Ist Hinweis erfolgt muss Schuldner Gelegenheit nachträglichen Stellungnahme erhalten Art . Abs. GG . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung