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426 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
Juli
Gesamtvollstreckungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
13
Juli
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Juni
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
Euro
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
war
Gesamtvollstreckungsverwalter
Vermögen
Schuldnerin
.
Antrag
5
.
April
hat
Tätigkeit
Vergütung
5-facher
Satz
§
VergVO
pauschalierte
Auslagen
insbesondere
Telefon
Fahrtkosten
Höhe
jeweils
zuzüglich
.
beantragt
.
Insolvenzgericht
hat
beantragte
Vergütung
Maßgabe
zugesprochen
Umsatzsteuer
nur
Unterschiedsbetrag
ermäßigten
Satz
allgemeinen
Satz
berechtigt
sei
vgl.
.
20
November
IX
ZB
.
Auslagen
hat
Betrag
bewilligt
.
teilweise
Absetzung
Auslagen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
weitere
Beteiligte
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
Bundesgerichtshof
Rechtsmittelzug
Gesamtvollstreckungsverfahren
entwickelten
Grundsätzen
vgl.
.
15
.
Januar
IX
ZB
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
unbegründet
Landgericht
gebilligte
Pauschalierung
Auslagen
Höhe
.
beantragten
zugesprochenen
Vergütung
rechtlich
beanstanden
ist
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Auffassung
vertritt
§
Abs.
InsVV
geregelten
Vergütungsgrundsätze
Pauschalierung
Auslagen
hätten
auch
Anwendungsbereichs
InsVV
Gültigkeit
müssten
Auslagenansprüche
Gesamtvollstreckungsverwalters
entsprechend
herangezogen
werden
ist
folgen
.
entsprechende
Übergangsregelung
kann
weitere
Beteiligte
stützen
.
Rechtsbeschwerde
kann
auch
gerichtliche
Entscheidung
Literaturstimme
anführen
Standpunkt
einnimmt
.
Verfassung
gebietet
vorgezogene
Anwendung
§
Abs.
InsVV
ebenfalls
.
§
Abs.
VergVO
postulierte
Belegpflicht
betrifft
Vergütungsanspruch
Ersatz
Auslagen
ohnehin
schon
allgemeine
Geschäftskosten
Vergütung
abgegolten
sind
.
Kosten
hier
Gläubigergesamtheit
Ersatz
besonderer
Kosten
beansprucht
ist
abweichenden
Regelung
schon
allgemeinen
Rechtsgrundsätzen
zuzumuten
abzurechnen
.
steht
Art
.
Abs.
GG
Einklang
.
2
.
Literatur
§
VergVO
wird
allerdings
Auffassung
vertreten
Einzelfall
Gründen
Vereinfachung
begrenzte
Pauschalierung
Auslagenansprüche
Platz
greifen
kann
vgl.
Eickmann
2
.
Aufl
.
.
5
;
Haarmeyer/Wutzke/Förster
Vergütung
Insolvenzverfahren
1
.
Aufl
.
.
10
;
.
Kilger/Karsten
Insolvenzgesetze
17
.
Aufl
.
§
Anm
.
;
Uhlenbruck
11
.
Aufl
.
.
.
Pauschalierung
Rahmen
wird
insbesondere
befürwortet
Einzelnachweise
nur
schwer
besonders
aufwendig
beschafft
werden
können
einzelnen
Auslagengruppen
Telefon
pauschaler
Erfahrungssatz
anzuerkennen
ist
ebenso
:
;
.
.
Grundsätzen
haben
Vorinstanzen
ausgerichtet
weiteren
Beteiligten
pauschalen
Auslagensatz
Höhe
5
.
.
festgesetzten
Vergütung
auch
§
Abs.
Satz
VergVO
geforderte
belegte
Einzelaufstellung
zugebilligt
haben
.
liegt
jedenfalls
Rechtsfehler
Nachteil
weiteren
Beteiligten
.
weitergehende
Vorschlag
Neuordnung
tung
§
Abs.
§
Abs.
InsVV
seien
Pauschalierungen
Vomhundertsatz
jedenfalls
aber
gesetzlichen
Vergütung
"
unbedenklich
vgl.
Haarmeyer/Wutzke/Förster
Vergütung
Insolvenzverfahren
2
.
Aufl
.
.
ist
abzulehnen
.
Anlehnung
Regelung
§
InsVV
deutlich
angehobene
Pauschalbetrag
.
geht
Abwicklungserleichterungen
hinaus
eröffnet
Verwalter
faktisch
Wahlrecht
§
Abs.
InsVV
Vergütungsverordnung
kennt
.
Dr.
Dr.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
28.06.2004