BESCHLUSS ZB 13 Juli Gesamtvollstreckungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Dr. 13 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Juni wird Kosten weiteren Beteiligten zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Euro . Gründe : weitere Beteiligte war Gesamtvollstreckungsverwalter Vermögen Schuldnerin . Antrag 5 . April hat Tätigkeit Vergütung € 5-facher Satz § VergVO pauschalierte Auslagen insbesondere Telefon Fahrtkosten Höhe € jeweils zuzüglich . beantragt . Insolvenzgericht hat beantragte Vergütung Maßgabe zugesprochen Umsatzsteuer nur Unterschiedsbetrag ermäßigten Satz allgemeinen Satz berechtigt sei vgl. . 20 November IX ZB . Auslagen hat Betrag € bewilligt . teilweise Absetzung Auslagen gerichtete sofortige Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet weitere Beteiligte zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist Bundesgerichtshof Rechtsmittelzug Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen vgl. . 15 . Januar IX ZB Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig . ist jedoch unbegründet Landgericht gebilligte Pauschalierung Auslagen Höhe . beantragten zugesprochenen Vergütung rechtlich beanstanden ist . 1 . Rechtsbeschwerde Auffassung vertritt § Abs. InsVV geregelten Vergütungsgrundsätze Pauschalierung Auslagen hätten auch Anwendungsbereichs InsVV Gültigkeit müssten Auslagenansprüche Gesamtvollstreckungsverwalters entsprechend herangezogen werden ist folgen . entsprechende Übergangsregelung kann weitere Beteiligte stützen . Rechtsbeschwerde kann auch gerichtliche Entscheidung Literaturstimme anführen Standpunkt einnimmt . Verfassung gebietet vorgezogene Anwendung § Abs. InsVV ebenfalls . § Abs. VergVO postulierte Belegpflicht betrifft Vergütungsanspruch Ersatz Auslagen ohnehin schon allgemeine Geschäftskosten Vergütung abgegolten sind . Kosten hier Gläubigergesamtheit Ersatz besonderer Kosten beansprucht ist abweichenden Regelung schon allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzumuten abzurechnen . steht Art . Abs. GG Einklang . 2 . Literatur § VergVO wird allerdings Auffassung vertreten Einzelfall Gründen Vereinfachung begrenzte Pauschalierung Auslagenansprüche Platz greifen kann vgl. Eickmann 2 . Aufl . . 5 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster Vergütung Insolvenzverfahren 1 . Aufl . . 10 ; . Kilger/Karsten Insolvenzgesetze 17 . Aufl . § Anm . ; Uhlenbruck 11 . Aufl . . . Pauschalierung Rahmen wird insbesondere befürwortet Einzelnachweise nur schwer besonders aufwendig beschafft werden können einzelnen Auslagengruppen Telefon pauschaler Erfahrungssatz anzuerkennen ist ebenso : ; . . Grundsätzen haben Vorinstanzen ausgerichtet weiteren Beteiligten pauschalen Auslagensatz Höhe 5 . . festgesetzten Vergütung auch § Abs. Satz VergVO geforderte belegte Einzelaufstellung zugebilligt haben . liegt jedenfalls Rechtsfehler Nachteil weiteren Beteiligten . weitergehende Vorschlag Neuordnung tung § Abs. § Abs. InsVV seien Pauschalierungen Vomhundertsatz jedenfalls aber gesetzlichen Vergütung " unbedenklich vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster Vergütung Insolvenzverfahren 2 . Aufl . . ist abzulehnen . Anlehnung Regelung § InsVV deutlich angehobene Pauschalbetrag . geht Abwicklungserleichterungen hinaus eröffnet Verwalter faktisch Wahlrecht § Abs. InsVV Vergütungsverordnung kennt . Dr. Dr. Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 28.06.2004