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1829 lines
15 KiB

BESCHLUSS
ZB
10
.
Januar
Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Nr.
Schuldner
Laufzeit
Abtretungserklärung
Vermögen
Todes
Rücksicht
späteres
Erbrecht
erwirbt
hat
Obliegenheit
Herausgabe
Hälfte
Wertes
Zahlung
entsprechenden
Geldbetrages
erfüllen
.
Obliegenheit
Hälfte
Wertes
erworbenen
Vermögens
Treuhänder
herauszugeben
kann
auch
dann
Übertragung
Anteils
Nachlass
erfüllt
werden
Schuldner
Mitglied
Erbengemeinschaft
geworden
ist
.
Setzt
Erfüllung
Obliegenheit
Herausgabe
hälftigen
Wertes
erworbenen
Vermögens
Versilberung
Nachlasses
ist
Schuldner
Entscheidung
Antrag
Restschuldbefreiung
Gelegenheit
geben
betreiben
.
Antrag
Restschuldbefreiung
etwaige
Versagungsanträge
kann
so
lange
entschieden
werden
Schuldner
ausreichende
Bemühungen
Verwertung
Nachlasses
nachvollziehbar
darlegt
gegebenenfalls
beweist
.
Beschluss
10
.
Januar
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
10
.
Januar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Mai
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluss
Amtsgerichts
8
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Insolvenzgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Schuldnerin
hat
Schreiben
12
November
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Restschuldbefreiung
beantragt
.
Insolvenzverfahren
ist
19
.
Dezember
eröffnet
7
.
März
aufgehoben
worden
Insolvenzgericht
21
.
Dezember
Restschuldbefreiung
angekündigt
hatte
.
weitere
Beteiligte
fortan
:
wurde
Treuhänder
bestellt
.
17
.
Juni
starb
Vater
Schuldnerin
.
wurde
Schuldnerin
Bruder
je
Hälfte
beerbt
.
Nachlass
gehörte
bebautes
Grundstück
.
Schuldnerin
unterrichtete
Treuhänder
Erbschaft
.
Nachlassgericht
Wert
Nachlasses
216.531,75
festgesetzt
hatte
verlangte
Treuhänder
Zahlung
Betrages
Masse
.
anwaltlich
vertretene
Schuldnerin
zahlte
.
Schreiben
21
.
April
erklärte
Bruder
stimme
Verkauf
Grundstücks
.
späteren
Schreiben
24
.
Mai
bezweifelte
Nachlassgericht
errechneten
Wert
Nachlasses
.
4
.
August
wies
Nachlassgericht
Schuldnerin
Gläubiger
Antrag
Restschuldbefreiung
anzuhören
seien
;
Schuldnerin
sei
bestmöglichen
Verwertung
Nachlasses
verpflichtet
Versagungsantrag
aussetzen
wolle
.
Beschluss
1
.
Oktober
setzte
Insolvenzgericht
Anordnung
schriftlichen
Verfahrens
Frist
16
November
Stellungnahme
Antrag
Schuldnerin
Restschuldbefreiung
.
Schreiben
25
.
Oktober
hat
weitere
Beteiligte
fortan
:
Gläubigerin
Bezugnahme
entsprechenden
Berichte
Treuhänders
Versagung
Restschuldbefreiung
beantragt
Schuldnerin
Pflicht
Herausgabe
hälftigen
Wertes
Erbschaft
nachgekommen
sei
.
Insolvenzgericht
hat
Restschuldbefreiung
versagt
.
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
hat
Landgericht
Beschluss
aufgehoben
Versagungsantrag
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Antrag
Versagung
Restschuldbefreiung
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
§
InsO
Art
.
EGInsO
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Erfolg
Erstbeschwerde
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
:
Schuldnerin
habe
Obliegenheit
§
Abs.
Nr.
InsO
verletzt
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
InsO
verlange
Schuldner
Anteil
auseinandergesetzten
Nachlass
gemäß
§
Abs.
Treuhänder
übertrage
.
Schuldner
sei
vielmehr
nur
gehalten
hälftigen
Wert
ererbten
Vermögens
Treuhänder
herauszugeben
.
Schuldnerin
werde
vorgeworfen
ausreichend
Auseinandersetzung
Erbengemeinschaft
bemüht
Verwertung
Nachlass
gehörenden
Grundstücks
verzögert
haben
.
fehle
Verschulden
Versagung
Restschuldbefreiung
wäre
auch
Gesichtspunkt
Verhältnismäßigkeit
bedenklich
.
Erlös
Verwertung
Erbschaft
Gläubiger
sichern
müsse
Treuhänder
Angebot
Bevollmächtigten
Schuldnerin
2
.
Februar
annehmen
Fall
Erbauseinandersetzung
Verkaufs
Grundstücks
Schuldnerin
entfallende
Kosten
bereinigte
und/oder
Kaufpreisforderung
abzutreten
;
sei
dann
Aufgabe
Treuhänders
Erlös
Gläubiger
auszuzahlen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Begründung
Beschwerdegerichts
lässt
Verstoß
Obliegenheit
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsO
ererbtes
Vermögen
Hälfte
Wertes
Treuhänder
herauszugeben
verneinen
.
§
Abs.
Nr.
InsO
obliegt
Schuldner
Laufzeit
Abtretungserklärung
Vermögen
Todes
Rücksicht
künftiges
Erbrecht
erwirbt
Hälfte
Wertes
Treuhänder
herauszugeben
.
Obliegenheit
kommt
Geldzahlung
Höhe
hälftigen
Wertes
Erbschaft
Treuhänder
leistet
.
ist
berechtigt
verpflichtet
Erbschaft
gehörenden
Gegenstände
Treuhänder
übertragen
AG
;
Uhlenbruck/Vallender
InsO
13
.
Aufl
.
§
.
;
FK-Ahrens
InsO
6
.
Aufl
.
§
.
;
InsO
§
.
25
;
HmbKomm-InsO/Streck
4
.
Aufl
.
§
.
12
;
Ahrens
Busch
Verfahrenskostenstundung
Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren
5
.
Aufl
.
§
.
;
Insolvenzrecht
4
.
Aufl
.
.
;
Verbraucherinsolvenz
Restschuldbefreiung
2
.
Aufl
.
S.
;
Neher
Erbanfall
Insolvenz
S.
209
;
Kesseler
;
Messner
435
;
83
;
6
.
Aufl
.
§
.
16
;
MünchKomm-InsO/Ehricke
2
.
Aufl
.
.
;
3452
;
Braun/Lang
InsO
5
.
Aufl
.
.
13
;
Hess
InsO
2
.
Aufl
.
§
.
;
Wenzel
Kübler/
Prütting/Bork
InsO
§
.
;
Restschuldbefreiung
Insolvenzordnung
S.
;
Preuß
Verbraucherinsolvenzverfahren
Restschuldbefreiung
2
.
Aufl
.
.
.
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
allerdings
eindeutig
.
Einerseits
ist
"
ererbte
Vermögen
Treuhänder
herauszugeben
;
andererseits
soll
nur
"
Hälfte
Wertes
"
erfolgen
;
Begriff
"
Herausgabe
"
ist
ebenfalls
eindeutig
.
Gesetzgebungsmaterialien
geben
näheren
Aufschluss
.
Formulierung
Erbschaft
sei
Hälfte
Wertes
herauszugeben
soll
erreichen
ebenso
Falle
§
Abs.
auch
anderer
Vermögenserwerb
Todes
Erwerb
Rücksicht
künftiges
Erbrecht
erfasst
wird
BT-Drucks
.
S.
§
RegE
.
Frage
Form
Herausgabe
erfolgen
hat
befasst
Begründung
Regierungsentwurfs
.
nur
Wert
Geld
aber
sonstige
Vermögensgegenstände
Treuhänder
herauszugeben
sind
folgt
jedoch
Zusammenspiel
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
InsO
Vorschriften
Aufgaben
Befugnisse
Vergütung
Treuhänders
regeln
.
Abs.
Satz
InsO
hat
Treuhänder
Verpflichteten
Abtretung
pfändbaren
Forderungen
Schuldners
Bezüge
Dienstverhältnis
Stelle
tretende
laufende
Bezüge
§
Abs.
Satz
InsO
unterrichten
.
hat
Beträge
Abtretung
erlangt
sonstige
Leistungen
Schuldners
Dritter
Vermögen
getrennt
halten
einmal
jährlich
Grund
Schlussverzeichnisses
Insolvenzgläubiger
verteilen
§
Abs.
Satz
InsO
.
Gläubigerversammlung
kann
Treuhänder
zusätzlich
Aufgabe
übertragen
Erfüllung
Obliegenheiten
Schuldners
überwachen
§
Abs.
InsO
.
Beendigung
Amtes
hat
Treuhänder
Insolvenzgericht
Rechnung
legen
§
Abs.
InsO
.
Verwertung
Vermögens
Schuldners
gehört
sogenannten
Wohlverhaltensphase
also
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Aufgaben
Treuhänders
so
auch
.
Insolvenzordnung
überträgt
Aufgabe
.
verleiht
auch
Befugnis
Vermögen
Schuldners
verwalten
verfügen
;
Vorschrift
§
InsO
gilt
nur
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
.
Einziehung
pfändbaren
Forderungen
Bezüge
Dienstverhältnis
ist
Treuhänder
nur
Abtretung
möglich
Schuldner
zusammen
Antrag
Restschuldbefreiung
Insolvenzgericht
einzureichen
hat
§
Abs.
Satz
InsO
.
Gehört
Aufgaben
Treuhänders
andere
Vermögensgegenstände
Geld
verwalten
kann
Schuldner
Obliegenheit
§
Abs.
Nr.
InsO
nur
Zahlung
Geldsumme
Höhe
hälftigen
Wertes
angefallenen
Vermögens
genügen
.
Besteht
Todes
erworbene
Vermögen
regelmäßig
nur
Geld
muss
Schuldner
versilbern
Erfüllung
Obliegenheit
erforderlichen
Geldbetrag
anders
aufbringen
kann
.
gilt
Schuldner
Alleinerbe
Miterbe
geworden
ist
also
Nachlass
gemäß
§
Abs.
nur
gemeinschaftlich
anderen
Miterben
erworben
hat
.
Obliegenheit
Herausgabe
hälftigen
Wertes
§
Abs.
Nr.
InsO
besteht
auch
dann
Schuldner
Miterbe
geworden
ist
aA
MünchKomm-InsO/Ehricke
2
.
Aufl
.
§
.
.
Obliegenheit
entfällt
Heyer
Restschuldbefreiung
Insolvenzverfahren
S.
Schuldner
nur
tatsächlich
angefallenen
Vermögenswerte
herauszugeben
habe
.
Anteil
Erbengemeinschaft
§
gehört
Ablauf
Ausschlagungsfrist
§
endgültig
Vermögen
Erben
;
weiterer
Erklärungen
bedarf
.
Verwertung
Anteils
ist
auch
rechtlich
möglich
.
Zwar
kann
Miterbe
Anteil
einzelnen
Nachlassgegenständen
verfügen
§
Abs.
.
kann
jedoch
Anteil
Nachlass
insgesamt
verfügen
§
Abs.
;
kann
Maßgabe
§
§
Auseinandersetzung
Teilung
Nachlasses
auch
Willen
anderen
Miterben
betreiben
.
Verwertung
Anteils
Nachlass
ist
rechtlich
möglich
.
Anteil
kann
Miterbe
jedoch
allein
verfügen
§
Abs.
Satz
.
Miterbe
kann
Ausnahmefällen
abgesehen
jederzeit
Auseinandersetzung
also
Teilung
Nachlasses
verlangen
§
Abs.
.
Teilung
richtet
allgemeinen
Bestimmungen
§
Abs.
§
;
vgl.
Beschluss
9
.
Juli
.
Besteht
Nachlass
anscheinend
vorliegenden
Fall
Berichtigung
Nachlassverbindlichkeiten
Teilung
beweglichen
Habe
Erblassers
nur
noch
einzigen
Grundstück
kann
Erbe
erforderlichenfalls
unmittelbar
Teilungsversteigerung
betreiben
.
Selbst
dann
Erblasser
letztwillige
Verfügung
Auseinandersetzung
Ansehung
einzelner
Nachlassgegenstände
ausgeschlossen
hat
vgl.
§
Abs.
hier
Anhaltspunkte
gibt
kann
Miterbe
Vorliegen
wichtigen
Grundes
Auseinandersetzung
verlangen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
;
Verpflichtung
Herausgabe
Hälfte
Wertes
Erbschaft
§
Abs.
Nr.
InsO
stellt
wichtigen
Grund
.
bürgerliche
Recht
gibt
Schuldner
jedenfalls
hinreichend
Möglichkeiten
Hand
Auseinandersetzung
Verwertung
Nachlasses
erforderlichen
Umfang
auch
Willen
übrigen
Miterben
herbeizuführen
.
Ansicht
Rechtsbeschwerdeerwiderung
ist
Verwertung
Anteils
Miterbengemeinschaft
Schuldner
Regel
auch
zumutbar
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
stellen
Ausschlagung
Erbschaft
Verzicht
Vermächtnis
Verzicht
Geltendmachung
Pflichtteilanspruchs
zwar
Obliegenheitsverletzungen
Beschluss
10
.
März
IX
ZB
.
.
Rechtsprechung
beruht
Annahme
Entscheidung
Annahme
Ausschlagung
Erbschaft
ebenso
Geltendmachung
Pflichtteils
Vermächtnisses
höchstpersönlicher
Natur
ist
Haas/Vogel
Festschrift
S.
.
Entscheidung
Erbengemeinschaft
auseinandergesetzt
Veräußerung
Erbteils
Dritten
geöffnet
werden
soll
kann
ähnlich
persönlich
geprägten
Charakter
haben
.
Auseinandersetzung
Erbengemeinschaft
ist
jedoch
Bürgerlichen
Gesetzbuch
vorausgesetzte
"
Normalfall
"
.
Erbengemeinschaft
ist
Dauer
angelegt
.
§
Abs.
kann
Miterbe
jederzeit
Maßgabe
§
§
Auseinandersetzung
Erbengemeinschaft
verlangen
.
Gesetz
schützt
Erbengemeinschaft
auch
umfassend
Veräußerung
Erbteils
verbundenen
"
Eindringen
"
Dritten
Erbengemeinschaft
.
Veräußerung
Anteils
ist
gemäß
§
zulässig
;
Miterben
bleibt
nur
Möglichkeit
Ausübung
Vorkaufsrechts
.
Anteil
Nachlass
veräußert
werden
kann
§
kann
auch
gepfändet
werden
§
Abs.
§
§
.
Pfändungsgläubiger
kann
gegebenenfalls
Antrag
Teilungsversteigerung
gemäß
§
§
Auseinandersetzung
Nachlasses
betreiben
.
Vermögenswert
Insolvenzverfahrens
Zugriff
Gläubiger
offen
steht
verdient
Insolvenzverfahren
Aufhebung
Wohlverhaltensperiode
besonderen
Schutz
.
Fachliteratur
diskutierte
Frage
Zugriff
Neugläubigern
Übertragung
Nachlassanteils
Treuhänder
abgewehrt
werden
kann
vgl.
etwa
HK-InsO/Landfermann
6
.
Aufl
.
§
.
;
Ahrens
Kohte/
Ahrens/Grote/Busch
Verfahrenskostenstundung
Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren
5
.
Aufl
.
§
.
50
;
Neher
Erbanfall
Insolvenz
S.
;
Messner
stellt
vorliegenden
Fall
bedarf
Erörterung
.
Ablauf
Frist
§
Abs.
InsO
entbindet
Schuldner
Obliegenheit
Laufzeit
Abtretungserklärung
angefallene
Erbschaft
verwerten
Hälfte
Wertes
Treuhänder
herauszugeben
.
Schuldnerin
hat
Zahlung
Höhe
hälftigen
Wertes
Erbteils
geleistet
.
Angebot
Abtretung
Anspruchs
anteiligen
Kaufpreis
Grundstück
Ausgleichsanspruchs
Miterben
erst
Beschwerdeverfahren
Aussicht
gestellt
wurden
ersetzt
Herausgabe
.
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
.
eigenen
Sachentscheidung
ist
Senat
gehindert
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Beschwerdegerichts
ist
abschließende
Entscheidung
Versagungsantrag
weiteren
Beteiligten
möglich
.
Begründung
Beschwerdegerichts
kann
Verschulden
Schuldnerin
ausgeschlossen
werden
.
Beschwerdegericht
hat
allein
vermeintliche
Pflicht
Übertragung
Erbteils
Treuhänder
abgestellt
Schuldnerin
habe
kennen
können
;
kommt
jedoch
derartige
Pflicht
besteht
.
wäre
fragen
gewesen
Schuldnerin
mögliche
zumutbare
unternommen
hat
noch
unternimmt
Anteil
Nachlass
verwerten
Verwertungserlös
Obliegenheit
§
Abs.
Nr.
InsO
nachzukommen
.
1
.
Insolvenzordnung
enthält
Vorschriften
verfahren
ist
Schuldner
Laufzeit
Abtretungserklärung
Vermögen
Todes
erwirbt
Herausgabe
hälftigen
Wertes
erworbenen
Vermögens
aber
Verwertung
Nachlasses
abhängig
ist
Ende
Laufzeit
abgeschlossen
werden
kann
.
Recht
ist
hier
zweckentsprechend
fortzubilden
.
Insolvenzgericht
hat
chen
Fall
Entscheidung
Antrag
Restschuldbefreiung
etwa
gestellte
Versagungsanträge
aufzuschieben
Schuldner
nachvollziehbar
darlegt
geeigneter
Weise
nachweist
Verwertung
Nachlasses
betreibt
noch
Ende
gebracht
hat
.
Einerseits
kann
nur
so
sichergestellt
werden
erworbene
Vermögen
§
Abs.
Nr.
InsO
verlangt
hälftig
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
herangezogen
wird
.
Erteilung
Restschuldbefreiung
Herausgabe
hälftigen
Wertes
erworbenen
Vermögens
wären
Insolvenzgläubiger
endgültig
ausgeschlossen
;
"
Nachtragsverteilung
"
entsprechend
§
§
InsO
erst
Erteilung
Restschuldbefreiung
Treuhänder
Vermögen
sieht
Insolvenzordnung
.
Andererseits
entspricht
allgemeiner
Lebenserfahrung
Verwertung
Nachlasses
Anstrengungen
Schuldners
längere
Zeit
Anspruch
nehmen
kann
.
gilt
insbesondere
nur
dann
hier
Grundstück
Nachlass
gehört
.
wäre
unbillig
Schuldner
objektiv
hinreichende
Bemühungen
Verwertung
Nachlasses
noch
Abschluss
gelangt
sind
Restschuldbefreiung
versagen
nur
Laufzeit
Abtretungserklärung
beendet
ist
.
liegt
übermäßigen
Zeitdruck
bedingte
Verschleuderung
erworbenen
Vermögens
Interesse
Insolvenzgläubiger
.
ist
Aufgabe
Schuldners
Bemühungen
Verwertung
Nachlasses
beweisen
selbst
besten
weiß
Hinsicht
unternommen
hat
auch
allgemein
fehlendes
Verschulden
beweispflichtig
ist
vgl.
Beschluss
24
.
September
.
.
Sollte
Verwertung
undurchführbar
erweisen
Schuldner
beweisen
hat
kann
Restschuldbefreiung
schuldhaften
Obliegenheitsverletzung
versagt
werden
.
2
.
vorliegenden
Fall
hat
Insolvenzgericht
Jahr
zugewartet
schriftlichen
Verfahren
Frist
Stellungnahme
Antrag
Schuldnerin
Restschuldbefreiung
gesetzt
dann
Antrag
entschieden
hat
.
Verlauf
Verfahrens
ist
jedoch
Unklarheiten
Meinungsverschiedenheiten
Art
Weise
gekommen
Schuldnerin
Obliegenheit
§
Abs.
Nr.
InsO
erfüllen
hat
.
Endgültige
Klarheit
gewinnt
Schuldnerin
erst
vorliegenden
Beschluss
.
Gleiches
gilt
§
Abs.
Nr.
InsO
Verbindung
allgemeinen
Beweislastgrundsätzen
herzuleitende
Obliegenheit
Treuhänder
gegebenenfalls
Insolvenzgericht
zeitnah
nachvollziehbar
jeweiligen
Stand
Verwertung
Nachlasses
unterrichten
.
Senat
hält
angebracht
Sache
gemäß
§
Abs.
iVm
§
Abs.
Insolvenzgericht
zurückzuverweisen
vgl.
Beschluss
22
Juli
IX
ZB
;
6
.
Oktober
.
.
wird
Schuldnerin
Gelegenheit
geben
bisheriges
Vorbringen
ergänzen
sodann
prüfen
haben
Antrag
Restschuldbefreiung
Versagungsantrag
entscheidungsreif
sind
noch
weiter
zugewartet
werden
muss
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung