BESCHLUSS ZB 10 . Januar Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Nr. Schuldner Laufzeit Abtretungserklärung Vermögen Todes Rücksicht späteres Erbrecht erwirbt hat Obliegenheit Herausgabe Hälfte Wertes Zahlung entsprechenden Geldbetrages erfüllen . Obliegenheit Hälfte Wertes erworbenen Vermögens Treuhänder herauszugeben kann auch dann Übertragung Anteils Nachlass erfüllt werden Schuldner Mitglied Erbengemeinschaft geworden ist . Setzt Erfüllung Obliegenheit Herausgabe hälftigen Wertes erworbenen Vermögens Versilberung Nachlasses ist Schuldner Entscheidung Antrag Restschuldbefreiung Gelegenheit geben betreiben . Antrag Restschuldbefreiung etwaige Versagungsanträge kann so lange entschieden werden Schuldner ausreichende Bemühungen Verwertung Nachlasses nachvollziehbar darlegt gegebenenfalls beweist . Beschluss 10 . Januar IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 10 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Mai aufgehoben . sofortige Beschwerde Schuldnerin wird Beschluss Amtsgerichts 8 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Insolvenzgericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Schuldnerin hat Schreiben 12 November Eröffnung Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung beantragt . Insolvenzverfahren ist 19 . Dezember eröffnet 7 . März aufgehoben worden Insolvenzgericht 21 . Dezember Restschuldbefreiung angekündigt hatte . weitere Beteiligte fortan : wurde Treuhänder bestellt . 17 . Juni starb Vater Schuldnerin . wurde Schuldnerin Bruder je Hälfte beerbt . Nachlass gehörte bebautes Grundstück . Schuldnerin unterrichtete Treuhänder Erbschaft . Nachlassgericht Wert Nachlasses 216.531,75 € festgesetzt hatte verlangte Treuhänder Zahlung Betrages € Masse . anwaltlich vertretene Schuldnerin zahlte . Schreiben 21 . April erklärte Bruder stimme Verkauf Grundstücks . späteren Schreiben 24 . Mai bezweifelte Nachlassgericht errechneten Wert Nachlasses . 4 . August wies Nachlassgericht Schuldnerin Gläubiger Antrag Restschuldbefreiung anzuhören seien ; Schuldnerin sei bestmöglichen Verwertung Nachlasses verpflichtet Versagungsantrag aussetzen wolle . Beschluss 1 . Oktober setzte Insolvenzgericht Anordnung schriftlichen Verfahrens Frist 16 November Stellungnahme Antrag Schuldnerin Restschuldbefreiung . Schreiben 25 . Oktober hat weitere Beteiligte fortan : Gläubigerin Bezugnahme entsprechenden Berichte Treuhänders Versagung Restschuldbefreiung beantragt Schuldnerin Pflicht Herausgabe hälftigen Wertes Erbschaft nachgekommen sei . Insolvenzgericht hat Restschuldbefreiung versagt . sofortige Beschwerde Schuldnerin hat Landgericht Beschluss aufgehoben Versagungsantrag Gläubigerin zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Antrag Versagung Restschuldbefreiung . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz § InsO Art . EGInsO statthaft auch Übrigen zulässig . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Erfolg Erstbeschwerde . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt : Schuldnerin habe Obliegenheit § Abs. Nr. InsO verletzt . Vorschrift § Abs. Nr. InsO verlange Schuldner Anteil auseinandergesetzten Nachlass gemäß § Abs. Treuhänder übertrage . Schuldner sei vielmehr nur gehalten hälftigen Wert ererbten Vermögens Treuhänder herauszugeben . Schuldnerin werde vorgeworfen ausreichend Auseinandersetzung Erbengemeinschaft bemüht Verwertung Nachlass gehörenden Grundstücks verzögert haben . fehle Verschulden Versagung Restschuldbefreiung wäre auch Gesichtspunkt Verhältnismäßigkeit bedenklich . Erlös Verwertung Erbschaft Gläubiger sichern müsse Treuhänder Angebot Bevollmächtigten Schuldnerin 2 . Februar annehmen Fall Erbauseinandersetzung Verkaufs Grundstücks Schuldnerin entfallende Kosten bereinigte und/oder Kaufpreisforderung abzutreten ; sei dann Aufgabe Treuhänders Erlös Gläubiger auszuzahlen . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Begründung Beschwerdegerichts lässt Verstoß Obliegenheit gemäß § Abs. Nr. InsO ererbtes Vermögen Hälfte Wertes Treuhänder herauszugeben verneinen . § Abs. Nr. InsO obliegt Schuldner Laufzeit Abtretungserklärung Vermögen Todes Rücksicht künftiges Erbrecht erwirbt Hälfte Wertes Treuhänder herauszugeben . Obliegenheit kommt Geldzahlung Höhe hälftigen Wertes Erbschaft Treuhänder leistet . ist berechtigt verpflichtet Erbschaft gehörenden Gegenstände Treuhänder übertragen AG ; Uhlenbruck/Vallender InsO 13 . Aufl . § . ; FK-Ahrens InsO 6 . Aufl . § . ; InsO § . 25 ; HmbKomm-InsO/Streck 4 . Aufl . § . 12 ; Ahrens Busch Verfahrenskostenstundung Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren 5 . Aufl . § . ; Insolvenzrecht 4 . Aufl . . ; Verbraucherinsolvenz Restschuldbefreiung 2 . Aufl . S. ; Neher Erbanfall Insolvenz S. 209 ; Kesseler ; Messner 435 ; 83 ; 6 . Aufl . § . 16 ; MünchKomm-InsO/Ehricke 2 . Aufl . . ; 3452 ; Braun/Lang InsO 5 . Aufl . . 13 ; Hess InsO 2 . Aufl . § . ; Wenzel Kübler/ Prütting/Bork InsO § . ; Restschuldbefreiung Insolvenzordnung S. ; Preuß Verbraucherinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung 2 . Aufl . . . Wortlaut § Abs. Nr. InsO ist allerdings eindeutig . Einerseits ist " ererbte Vermögen Treuhänder herauszugeben ; andererseits soll nur " Hälfte Wertes " erfolgen ; Begriff " Herausgabe " ist ebenfalls eindeutig . Gesetzgebungsmaterialien geben näheren Aufschluss . Formulierung Erbschaft sei Hälfte Wertes herauszugeben soll erreichen ebenso Falle § Abs. auch anderer Vermögenserwerb Todes Erwerb Rücksicht künftiges Erbrecht erfasst wird BT-Drucks . S. § RegE . Frage Form Herausgabe erfolgen hat befasst Begründung Regierungsentwurfs . nur Wert Geld aber sonstige Vermögensgegenstände Treuhänder herauszugeben sind folgt jedoch Zusammenspiel Vorschrift § Abs. Nr. InsO Vorschriften Aufgaben Befugnisse Vergütung Treuhänders regeln . Abs. Satz InsO hat Treuhänder Verpflichteten Abtretung pfändbaren Forderungen Schuldners Bezüge Dienstverhältnis Stelle tretende laufende Bezüge § Abs. Satz InsO unterrichten . hat Beträge Abtretung erlangt sonstige Leistungen Schuldners Dritter Vermögen getrennt halten einmal jährlich Grund Schlussverzeichnisses Insolvenzgläubiger verteilen § Abs. Satz InsO . Gläubigerversammlung kann Treuhänder zusätzlich Aufgabe übertragen Erfüllung Obliegenheiten Schuldners überwachen § Abs. InsO . Beendigung Amtes hat Treuhänder Insolvenzgericht Rechnung legen § Abs. InsO . Verwertung Vermögens Schuldners gehört sogenannten Wohlverhaltensphase also Aufhebung Insolvenzverfahrens Aufgaben Treuhänders so auch . Insolvenzordnung überträgt Aufgabe . verleiht auch Befugnis Vermögen Schuldners verwalten verfügen ; Vorschrift § InsO gilt nur Aufhebung Insolvenzverfahrens . Einziehung pfändbaren Forderungen Bezüge Dienstverhältnis ist Treuhänder nur Abtretung möglich Schuldner zusammen Antrag Restschuldbefreiung Insolvenzgericht einzureichen hat § Abs. Satz InsO . Gehört Aufgaben Treuhänders andere Vermögensgegenstände Geld verwalten kann Schuldner Obliegenheit § Abs. Nr. InsO nur Zahlung Geldsumme Höhe hälftigen Wertes angefallenen Vermögens genügen . Besteht Todes erworbene Vermögen regelmäßig nur Geld muss Schuldner versilbern Erfüllung Obliegenheit erforderlichen Geldbetrag anders aufbringen kann . gilt Schuldner Alleinerbe Miterbe geworden ist also Nachlass gemäß § Abs. nur gemeinschaftlich anderen Miterben erworben hat . Obliegenheit Herausgabe hälftigen Wertes § Abs. Nr. InsO besteht auch dann Schuldner Miterbe geworden ist aA MünchKomm-InsO/Ehricke 2 . Aufl . § . . Obliegenheit entfällt Heyer Restschuldbefreiung Insolvenzverfahren S. Schuldner nur tatsächlich angefallenen Vermögenswerte herauszugeben habe . Anteil Erbengemeinschaft § gehört Ablauf Ausschlagungsfrist § endgültig Vermögen Erben ; weiterer Erklärungen bedarf . Verwertung Anteils ist auch rechtlich möglich . Zwar kann Miterbe Anteil einzelnen Nachlassgegenständen verfügen § Abs. . kann jedoch Anteil Nachlass insgesamt verfügen § Abs. ; kann Maßgabe § § Auseinandersetzung Teilung Nachlasses auch Willen anderen Miterben betreiben . Verwertung Anteils Nachlass ist rechtlich möglich . Anteil kann Miterbe jedoch allein verfügen § Abs. Satz . Miterbe kann Ausnahmefällen abgesehen jederzeit Auseinandersetzung also Teilung Nachlasses verlangen § Abs. . Teilung richtet allgemeinen Bestimmungen § Abs. § ; vgl. Beschluss 9 . Juli . Besteht Nachlass anscheinend vorliegenden Fall Berichtigung Nachlassverbindlichkeiten Teilung beweglichen Habe Erblassers nur noch einzigen Grundstück kann Erbe erforderlichenfalls unmittelbar Teilungsversteigerung betreiben . Selbst dann Erblasser letztwillige Verfügung Auseinandersetzung Ansehung einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen hat vgl. § Abs. hier Anhaltspunkte gibt kann Miterbe Vorliegen wichtigen Grundes Auseinandersetzung verlangen § Abs. Satz § Abs. ; Verpflichtung Herausgabe Hälfte Wertes Erbschaft § Abs. Nr. InsO stellt wichtigen Grund . bürgerliche Recht gibt Schuldner jedenfalls hinreichend Möglichkeiten Hand Auseinandersetzung Verwertung Nachlasses erforderlichen Umfang auch Willen übrigen Miterben herbeizuführen . Ansicht Rechtsbeschwerdeerwiderung ist Verwertung Anteils Miterbengemeinschaft Schuldner Regel auch zumutbar . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs stellen Ausschlagung Erbschaft Verzicht Vermächtnis Verzicht Geltendmachung Pflichtteilanspruchs zwar Obliegenheitsverletzungen Beschluss 10 . März IX ZB . . Rechtsprechung beruht Annahme Entscheidung Annahme Ausschlagung Erbschaft ebenso Geltendmachung Pflichtteils Vermächtnisses höchstpersönlicher Natur ist Haas/Vogel Festschrift S. . Entscheidung Erbengemeinschaft auseinandergesetzt Veräußerung Erbteils Dritten geöffnet werden soll kann ähnlich persönlich geprägten Charakter haben . Auseinandersetzung Erbengemeinschaft ist jedoch Bürgerlichen Gesetzbuch vorausgesetzte " Normalfall " . Erbengemeinschaft ist Dauer angelegt . § Abs. kann Miterbe jederzeit Maßgabe § § Auseinandersetzung Erbengemeinschaft verlangen . Gesetz schützt Erbengemeinschaft auch umfassend Veräußerung Erbteils verbundenen " Eindringen " Dritten Erbengemeinschaft . Veräußerung Anteils ist gemäß § zulässig ; Miterben bleibt nur Möglichkeit Ausübung Vorkaufsrechts . Anteil Nachlass veräußert werden kann § kann auch gepfändet werden § Abs. § § . Pfändungsgläubiger kann gegebenenfalls Antrag Teilungsversteigerung gemäß § § Auseinandersetzung Nachlasses betreiben . Vermögenswert Insolvenzverfahrens Zugriff Gläubiger offen steht verdient Insolvenzverfahren Aufhebung Wohlverhaltensperiode besonderen Schutz . Fachliteratur diskutierte Frage Zugriff Neugläubigern Übertragung Nachlassanteils Treuhänder abgewehrt werden kann vgl. etwa HK-InsO/Landfermann 6 . Aufl . § . ; Ahrens Kohte/ Ahrens/Grote/Busch Verfahrenskostenstundung Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren 5 . Aufl . § . 50 ; Neher Erbanfall Insolvenz S. ; Messner stellt vorliegenden Fall bedarf Erörterung . Ablauf Frist § Abs. InsO entbindet Schuldner Obliegenheit Laufzeit Abtretungserklärung angefallene Erbschaft verwerten Hälfte Wertes Treuhänder herauszugeben . Schuldnerin hat Zahlung Höhe hälftigen Wertes Erbteils geleistet . Angebot Abtretung Anspruchs anteiligen Kaufpreis Grundstück Ausgleichsanspruchs Miterben erst Beschwerdeverfahren Aussicht gestellt wurden ersetzt Herausgabe . . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . ist aufzuheben . eigenen Sachentscheidung ist Senat gehindert Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Grundlage bisherigen Feststellungen Beschwerdegerichts ist abschließende Entscheidung Versagungsantrag weiteren Beteiligten möglich . Begründung Beschwerdegerichts kann Verschulden Schuldnerin ausgeschlossen werden . Beschwerdegericht hat allein vermeintliche Pflicht Übertragung Erbteils Treuhänder abgestellt Schuldnerin habe kennen können ; kommt jedoch derartige Pflicht besteht . wäre fragen gewesen Schuldnerin mögliche zumutbare unternommen hat noch unternimmt Anteil Nachlass verwerten Verwertungserlös Obliegenheit § Abs. Nr. InsO nachzukommen . 1 . Insolvenzordnung enthält Vorschriften verfahren ist Schuldner Laufzeit Abtretungserklärung Vermögen Todes erwirbt Herausgabe hälftigen Wertes erworbenen Vermögens aber Verwertung Nachlasses abhängig ist Ende Laufzeit abgeschlossen werden kann . Recht ist hier zweckentsprechend fortzubilden . Insolvenzgericht hat chen Fall Entscheidung Antrag Restschuldbefreiung etwa gestellte Versagungsanträge aufzuschieben Schuldner nachvollziehbar darlegt geeigneter Weise nachweist Verwertung Nachlasses betreibt noch Ende gebracht hat . Einerseits kann nur so sichergestellt werden erworbene Vermögen § Abs. Nr. InsO verlangt hälftig Befriedigung Insolvenzgläubiger herangezogen wird . Erteilung Restschuldbefreiung Herausgabe hälftigen Wertes erworbenen Vermögens wären Insolvenzgläubiger endgültig ausgeschlossen ; " Nachtragsverteilung " entsprechend § § InsO erst Erteilung Restschuldbefreiung Treuhänder Vermögen sieht Insolvenzordnung . Andererseits entspricht allgemeiner Lebenserfahrung Verwertung Nachlasses Anstrengungen Schuldners längere Zeit Anspruch nehmen kann . gilt insbesondere nur dann hier Grundstück Nachlass gehört . wäre unbillig Schuldner objektiv hinreichende Bemühungen Verwertung Nachlasses noch Abschluss gelangt sind Restschuldbefreiung versagen nur Laufzeit Abtretungserklärung beendet ist . liegt übermäßigen Zeitdruck bedingte Verschleuderung erworbenen Vermögens Interesse Insolvenzgläubiger . ist Aufgabe Schuldners Bemühungen Verwertung Nachlasses beweisen selbst besten weiß Hinsicht unternommen hat auch allgemein fehlendes Verschulden beweispflichtig ist vgl. Beschluss 24 . September . . Sollte Verwertung undurchführbar erweisen Schuldner beweisen hat kann Restschuldbefreiung schuldhaften Obliegenheitsverletzung versagt werden . 2 . vorliegenden Fall hat Insolvenzgericht Jahr zugewartet schriftlichen Verfahren Frist Stellungnahme Antrag Schuldnerin Restschuldbefreiung gesetzt dann Antrag entschieden hat . Verlauf Verfahrens ist jedoch Unklarheiten Meinungsverschiedenheiten Art Weise gekommen Schuldnerin Obliegenheit § Abs. Nr. InsO erfüllen hat . Endgültige Klarheit gewinnt Schuldnerin erst vorliegenden Beschluss . Gleiches gilt § Abs. Nr. InsO Verbindung allgemeinen Beweislastgrundsätzen herzuleitende Obliegenheit Treuhänder gegebenenfalls Insolvenzgericht zeitnah nachvollziehbar jeweiligen Stand Verwertung Nachlasses unterrichten . Senat hält angebracht Sache gemäß § Abs. iVm § Abs. Insolvenzgericht zurückzuverweisen vgl. Beschluss 22 Juli IX ZB ; 6 . Oktober . . wird Schuldnerin Gelegenheit geben bisheriges Vorbringen ergänzen sodann prüfen haben Antrag Restschuldbefreiung Versagungsantrag entscheidungsreif sind noch weiter zugewartet werden muss . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung