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1020 lines
8.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
6
.
Oktober
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
6
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
nimmt
beklagten
Rechtsanwalt
Zahlung
Zinsen
hilfsweise
Wege
Stufenklage
Auskunft
Zahlung
Auskunft
ergebenden
Betrages
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Versäumnisurteil
4
.
Mai
antragsgemäß
verurteilt
.
Einspruch
Beklagten
hat
Versäumnisurteil
28
.
September
verworfen
.
ausschließlich
Restitutionsgrund
§
Nr.
nachträgliches
Auffinden
Urkunden
gestützte
Berufung
Beklagten
ist
unzulässig
verworfen
worden
.
Rechtsbeschwerde
will
Beklagte
Aufhebung
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
erreichen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
unzulässig
gehalten
Tatsachen
vorgetragen
worden
seien
ergebe
Fall
schuldhaften
Säumnis
Einspruchstermin
vorgelegen
habe
§
Abs.
.
Urkunden
Beklagte
Berufungsbegründung
vorgelegt
habe
führten
anderen
Ergebnis
.
Berufung
sei
unabhängig
Vorliegen
Restitutionsgrundes
unzulässig
.
bestehe
Kausalität
angegriffenen
Entscheidung
geltend
gemachten
Restitutionsgrund
.
zweite
Versäumnisurteil
beruhe
Säumnis
Beklagten
gehindert
gewesen
sei
jetzt
beigebrachten
Urkunden
vorzulegen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
§
Abs.
Satz
unterliegt
zweites
Versäumnisurteil
Einspruch
statthaft
ist
§
Berufung
insoweit
gestützt
wird
Fall
Versäumung
vorgelegen
habe
.
zulässige
Berufung
setzt
also
schlüssige
Darlegung
Termin
schuldhaft
versäumt
worden
sei
Urteil
19
November
ZR
724
;
Beschluss
20
.
Dezember
.
.
Wird
fehlende
unverschuldete
Säumnis
schlüssig
dargelegt
ist
Berufung
unzulässig
verwerfen
.
Rechtsbeschwerde
verkennt
.
meint
jedoch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Vorbringen
Restitutionsgrundes
Revisionsverfahren
neuen
Vortrag
grundsätzlich
ausschließenden
Vorschrift
§
sei
ebenfalls
zulässige
Vorbringen
Prüfungsumfang
einschränkende
Vorschrift
§
Abs.
übertragen
.
trifft
indes
.
Beurteilung
Revisionsgerichts
unterliegt
dasjenige
Parteivorbringen
Berufungsurteil
Sitzungsprotokoll
ersichtlich
ist
Revisionskläger
Verfahrensrüge
stützt
§
Abs.
.
ausdrücklichen
gesetzlichen
Anordnung
kann
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
tatsächliches
Vorbringen
§
angeführten
Restitutionsgründen
berücksichtigen
sein
.
ist
unterscheiden
:
Restitutionsgründe
strafbaren
Handlung
beruhen
§
Nr.
können
Revisionsinstanz
geltend
gemacht
werden
§
Abs.
verlangt
rechtskräftige
Verurteilung
ergangen
ist
Beschluss
13
.
Januar
IX
Nr.
.
Entsprechendes
gilt
Restitutionsgrund
§
Nr.
ebenfalls
rechtskräftiges
Urteil
voraussetzt
Urteil
23
November
ZR
.
.
.
Beruft
Revisionskläger
Revisionsinstanz
Tatbestände
§
Nr.
Wiederauffinden
Urkunde
Möglichkeit
gebrauchen
kann
neue
tatsächliche
Vorbringen
zugelassen
werden
anderenfalls
gigen
Verfahren
noch
weitere
unrichtige
Urteile
ergehen
nur
Restitutionsklage
beseitigt
werden
können
.
Wird
Rechtsstreit
Urteil
Revisionsgerichts
insgesamt
beendet
können
neue
Tatsachen
Beweismittel
Restitutionsgrund
§
Nr.
darstellen
grundsätzlich
§
Abs.
§
.
Revisionsgericht
berücksichtigt
werden
Beschluss
13
.
Januar
aaO
II
.
.
Zulassung
vorweggenommenen
Restitutionsgrundes
Nr.
steht
Widerspruch
Sinn
Zweck
Vorschriften
Folgen
Säumnis
insbesondere
§
§
Abs.
.
Säumnisverfahren
ist
Folge
Mündlichkeitsprinzips
Verhandlungsmaxime
22
.
Aufl
.
§
.
.
Partei
könnte
Fortgang
Verfahrens
blockieren
Termin
erscheint
Sache
verhandelt
.
Zivilprozessordnung
knüpft
nachteilige
Rechtsfolgen
Säumnis
.
Ist
Kläger
säumig
ist
Klage
Sachprüfung
abzuweisen
§
.
Ist
Beklagte
säumig
hat
Gericht
Säumnis
Zulässigkeit
Schlüssigkeit
Klage
prüfen
§
Abs.
.
erstes
Versäumnisurteil
kann
noch
Wege
Einspruchs
Welt
geschafft
werden
.
Ist
Einspruch
zulässig
wird
Lage
zurückversetzt
Eintritt
Versäumnis
befand
.
verhindern
Einspruch
"
bequemes
Mittel
Verschleppung
Prozesse
"
wird
hat
historische
Gesetzgeber
wiederholte
Zulassung
jedoch
beschränkt
Hahn
gesamten
Materialien
Reichsjustizgesetzen
Band
Neudruck
S.
§
.
Erscheint
Partei
rechtzeitigem
Einspruch
erste
Versäumnisurteil
erneut
mündlichen
Verhandlung
Einspruch
erscheint
zwar
ist
aber
ordnungsgemäß
vertreten
verhandelt
hat
Gericht
nur
noch
Voraussetzungen
wiederholten
Säumnis
insbesondere
ordnungsgemäße
Ladung
Termin
vgl.
Beschluss
20
.
Dezember
aaO
.
prüfen
Einspruch
zweites
Versäumnisurteil
verwirft
§
.
weiterer
Einspruch
findet
.
Berufung
zweites
Versäumnisurteil
kann
ebenfalls
folgerichtig
nur
Zulässigkeit
Versäumnisurteils
betreffen
Hahn
aaO
S.
§
.
Erweiterung
Prüfungskompetenz
Berufungsgerichts
hat
Bundesgerichtshof
anders
§
vgl.
28
.
Aufl
.
.
7
Prütting/Gehrlein/Ackermann
3
.
Aufl
.
.
wiederholt
abgelehnt
.
Berufung
zweites
Versäumnisurteil
kann
gestützt
werden
Erlass
ersten
Versäumnisurteils
Fall
Säumnis
vorgelegen
habe
Beschluss
16
.
April
ZB
.
kann
auch
fehlende
Schlüssigkeit
Klage
gestützt
werden
Beschluss
6
.
Mai
.
wiederholte
Säumnis
Partei
geknüpfte
Sanktion
§
Abs.
§
Abs.
.
steht
Reihe
weiteren
gesetzlichen
Regelungen
Versäumnisverfahren
Nr.
§
Abs.
;
§
Abs.
sämtlich
hinauslaufen
Partei
Versäumnisurteil
erlassen
ist
Interesse
Prozessbeschleunigung
besonders
sorgfältiger
Prozessführung
veranlassen
.
Bleibt
Partei
erneut
schuldhaft
säumig
ist
nur
konsequent
Fehlverhalten
schärfere
Sanktion
endgültigen
Prozessverlustes
knüpfen
Beschluss
16
.
April
aaO
S.
.
Ausnahme
hat
Bundesgerichtshof
nur
Fall
angenommen
Einspruch
Versäumnisurteil
Vollstreckungsbescheid
richtete
gemäß
§
Abs.
vorläufig
vollstreckbar
erklärten
Versäumnisurteil
gleichsteht
Urteil
25
.
Oktober
ZR
.
Grund
ist
jedoch
Vollstreckungsbescheid
anders
erstes
Versäumnisurteil
richterlichen
Prüfung
Zulässigkeit
Schlüssigkeit
Klage
beruht
.
Gericht
Einspruch
befindet
hat
Säumnis
Einspruchsführers
§
Abs.
Voraussetzungen
§
Abs.
erster
Halbsatz
prüfen
Einspruch
§
verwerfen
kann
.
Auch
hier
gilt
also
Prüfungsumfang
Berufungsgerichts
Einspruchsgerichts
entspricht
.
Gegenstand
Rechtsstreits
ändert
vgl.
Hahn
aaO
;
Urteil
25
.
Oktober
aaO
S.
.
Grundsatz
Gleichlaufs
Prüfungskompetenz
Berufungsgericht
würde
durchbrochen
wollte
Berufungskläger
gestatten
"
vorweggenommene
"
Restitutionsgründe
berufen
.
handelt
ausnahmslos
Einwendungen
Gericht
Einspruch
befinden
hatte
Säumnis
Partei
prüfen
konnte
auch
prüfen
hatte
.
Gründe
Prozesswirtschaftlichkeit
allein
vermögen
anderes
Ergebnis
rechtfertigen
.
Bundesgerichtshof
Revisionsverfahren
neues
Vorbringen
Restitutionsgründen
§
Nr.
zugelassen
hat
liegt
Grund
Abweichung
Grundsatz
§
Abs.
§
.
gerade
Gesichtspunkt
Prozesswirtschaftlichkeit
Revisionsinstanz
sichtigung
neuen
Vorbringens
ergehende
Urteil
Umständen
Inhalt
rechtskräftigen
Urteils
anderen
Gerichts
Widerspruch
setzen
doch
Urteil
unbeachtet
lassen
würde
.
ergäben
Einheitlichkeit
Ansehen
Rechtsprechung
hohem
Maße
abträgliche
Folgen
Beschluss
13
.
Januar
IX
Nr.
;
Urteil
23
November
ZR
.
.
geht
hier
.
§
Nr.
zusammengefassten
Restitutionsgründe
betreffen
Urkunde
noch
Gegenstand
rechtskräftigen
Gerichtsentscheidung
war
.
Bundesgerichtshof
Revisionsverfahren
bestimmten
Voraussetzungen
auch
neuen
Vortrag
Restitutionsgründen
§
Nr.
zugelassen
hat
hat
ebenfalls
betont
Gründe
Prozesswirtschaftlichkeit
ausreichten
höhere
Belange
Allgemeinheit
dienenden
Rechtspflege
Abweichung
zwingenden
Vorschrift
§
§
.
rechtfertigen
müssten
13
.
Januar
IX
Nr.
.
hier
fraglichen
Fall
Berufung
zweites
Versäumnisurteil
gilt
noch
höherem
Maße
Vorschriften
Säumnisverfahren
nur
Konzentration
Rechtsstreits
Rechtsfragen
dienen
weitergehend
Verschleppung
Rechtsstreits
vorbeugen
sollen
.
Zulassung
Restitutionsgründe
§
Nr.
steht
Ziel
.
erstmalige
Prüfung
neuer
Tatsachen
Berufungsverfahren
würde
fast
immer
Verfahrensverzögerungen
führen
.
Gründe
Allgemeinwohls
rechtfertigen
würden
Nachteil
Kauf
nehmen
sind
ersichtlich
.
zweite
Versäumnisurteil
säumige
Partei
Vorlage
nachträglich
aufgefundenen
Urkunden
Wege
Berufung
angreifen
will
kann
Urkunden
einmal
"
unrichtig
"
geworden
sein
ausschließlich
gemäß
§
Abs.
Satz
zugestanden
geltenden
Vorbringen
Klägers
beruht
Vortrag
Beklagten
berücksichtigen
hat
.
hat
schon
Berufungsgericht
zutreffend
hingewiesen
.
Kayser
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung