BESCHLUSS ZB 6 . Oktober Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 6 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger nimmt beklagten Rechtsanwalt Zahlung € Zinsen hilfsweise Wege Stufenklage Auskunft Zahlung Auskunft ergebenden Betrages Anspruch . Amtsgericht hat Beklagten Versäumnisurteil 4 . Mai antragsgemäß verurteilt . Einspruch Beklagten hat Versäumnisurteil 28 . September verworfen . ausschließlich Restitutionsgrund § Nr. nachträgliches Auffinden Urkunden gestützte Berufung Beklagten ist unzulässig verworfen worden . Rechtsbeschwerde will Beklagte Aufhebung Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten unzulässig gehalten Tatsachen vorgetragen worden seien ergebe Fall schuldhaften Säumnis Einspruchstermin vorgelegen habe § Abs. . Urkunden Beklagte Berufungsbegründung vorgelegt habe führten anderen Ergebnis . Berufung sei unabhängig Vorliegen Restitutionsgrundes unzulässig . bestehe Kausalität angegriffenen Entscheidung geltend gemachten Restitutionsgrund . zweite Versäumnisurteil beruhe Säumnis Beklagten gehindert gewesen sei jetzt beigebrachten Urkunden vorzulegen . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . § Abs. Satz unterliegt zweites Versäumnisurteil Einspruch statthaft ist § Berufung insoweit gestützt wird Fall Versäumung vorgelegen habe . zulässige Berufung setzt also schlüssige Darlegung Termin schuldhaft versäumt worden sei Urteil 19 November ZR 724 ; Beschluss 20 . Dezember . . Wird fehlende unverschuldete Säumnis schlüssig dargelegt ist Berufung unzulässig verwerfen . Rechtsbeschwerde verkennt . meint jedoch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Vorbringen Restitutionsgrundes Revisionsverfahren neuen Vortrag grundsätzlich ausschließenden Vorschrift § sei ebenfalls zulässige Vorbringen Prüfungsumfang einschränkende Vorschrift § Abs. übertragen . trifft indes . Beurteilung Revisionsgerichts unterliegt dasjenige Parteivorbringen Berufungsurteil Sitzungsprotokoll ersichtlich ist Revisionskläger Verfahrensrüge stützt § Abs. . ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs tatsächliches Vorbringen § angeführten Restitutionsgründen berücksichtigen sein . ist unterscheiden : Restitutionsgründe strafbaren Handlung beruhen § Nr. können Revisionsinstanz geltend gemacht werden § Abs. verlangt rechtskräftige Verurteilung ergangen ist Beschluss 13 . Januar IX Nr. . Entsprechendes gilt Restitutionsgrund § Nr. ebenfalls rechtskräftiges Urteil voraussetzt Urteil 23 November ZR . . . Beruft Revisionskläger Revisionsinstanz Tatbestände § Nr. Wiederauffinden Urkunde Möglichkeit gebrauchen kann neue tatsächliche Vorbringen zugelassen werden anderenfalls gigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen nur Restitutionsklage beseitigt werden können . Wird Rechtsstreit Urteil Revisionsgerichts insgesamt beendet können neue Tatsachen Beweismittel Restitutionsgrund § Nr. darstellen grundsätzlich § Abs. § . Revisionsgericht berücksichtigt werden Beschluss 13 . Januar aaO II . . Zulassung vorweggenommenen Restitutionsgrundes Nr. steht Widerspruch Sinn Zweck Vorschriften Folgen Säumnis insbesondere § § Abs. . Säumnisverfahren ist Folge Mündlichkeitsprinzips Verhandlungsmaxime 22 . Aufl . § . . Partei könnte Fortgang Verfahrens blockieren Termin erscheint Sache verhandelt . Zivilprozessordnung knüpft nachteilige Rechtsfolgen Säumnis . Ist Kläger säumig ist Klage Sachprüfung abzuweisen § . Ist Beklagte säumig hat Gericht Säumnis Zulässigkeit Schlüssigkeit Klage prüfen § Abs. . erstes Versäumnisurteil kann noch Wege Einspruchs Welt geschafft werden . Ist Einspruch zulässig wird Lage zurückversetzt Eintritt Versäumnis befand . verhindern Einspruch " bequemes Mittel Verschleppung Prozesse " wird hat historische Gesetzgeber wiederholte Zulassung jedoch beschränkt Hahn gesamten Materialien Reichsjustizgesetzen Band Neudruck S. § . Erscheint Partei rechtzeitigem Einspruch erste Versäumnisurteil erneut mündlichen Verhandlung Einspruch erscheint zwar ist aber ordnungsgemäß vertreten verhandelt hat Gericht nur noch Voraussetzungen wiederholten Säumnis insbesondere ordnungsgemäße Ladung Termin vgl. Beschluss 20 . Dezember aaO . prüfen Einspruch zweites Versäumnisurteil verwirft § . weiterer Einspruch findet . Berufung zweites Versäumnisurteil kann ebenfalls folgerichtig nur Zulässigkeit Versäumnisurteils betreffen Hahn aaO S. § . Erweiterung Prüfungskompetenz Berufungsgerichts hat Bundesgerichtshof anders § vgl. 28 . Aufl . . 7 Prütting/Gehrlein/Ackermann 3 . Aufl . . wiederholt abgelehnt . Berufung zweites Versäumnisurteil kann gestützt werden Erlass ersten Versäumnisurteils Fall Säumnis vorgelegen habe Beschluss 16 . April ZB . kann auch fehlende Schlüssigkeit Klage gestützt werden Beschluss 6 . Mai . wiederholte Säumnis Partei geknüpfte Sanktion § Abs. § Abs. . steht Reihe weiteren gesetzlichen Regelungen Versäumnisverfahren Nr. § Abs. ; § Abs. sämtlich hinauslaufen Partei Versäumnisurteil erlassen ist Interesse Prozessbeschleunigung besonders sorgfältiger Prozessführung veranlassen . Bleibt Partei erneut schuldhaft säumig ist nur konsequent Fehlverhalten schärfere Sanktion endgültigen Prozessverlustes knüpfen Beschluss 16 . April aaO S. . Ausnahme hat Bundesgerichtshof nur Fall angenommen Einspruch Versäumnisurteil Vollstreckungsbescheid richtete gemäß § Abs. vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht Urteil 25 . Oktober ZR . Grund ist jedoch Vollstreckungsbescheid anders erstes Versäumnisurteil richterlichen Prüfung Zulässigkeit Schlüssigkeit Klage beruht . Gericht Einspruch befindet hat Säumnis Einspruchsführers § Abs. Voraussetzungen § Abs. erster Halbsatz prüfen Einspruch § verwerfen kann . Auch hier gilt also Prüfungsumfang Berufungsgerichts Einspruchsgerichts entspricht . Gegenstand Rechtsstreits ändert vgl. Hahn aaO ; Urteil 25 . Oktober aaO S. . Grundsatz Gleichlaufs Prüfungskompetenz Berufungsgericht würde durchbrochen wollte Berufungskläger gestatten " vorweggenommene " Restitutionsgründe berufen . handelt ausnahmslos Einwendungen Gericht Einspruch befinden hatte Säumnis Partei prüfen konnte auch prüfen hatte . Gründe Prozesswirtschaftlichkeit allein vermögen anderes Ergebnis rechtfertigen . Bundesgerichtshof Revisionsverfahren neues Vorbringen Restitutionsgründen § Nr. zugelassen hat liegt Grund Abweichung Grundsatz § Abs. § . gerade Gesichtspunkt Prozesswirtschaftlichkeit Revisionsinstanz sichtigung neuen Vorbringens ergehende Urteil Umständen Inhalt rechtskräftigen Urteils anderen Gerichts Widerspruch setzen doch Urteil unbeachtet lassen würde . ergäben Einheitlichkeit Ansehen Rechtsprechung hohem Maße abträgliche Folgen Beschluss 13 . Januar IX Nr. ; Urteil 23 November ZR . . geht hier . § Nr. zusammengefassten Restitutionsgründe betreffen Urkunde noch Gegenstand rechtskräftigen Gerichtsentscheidung war . Bundesgerichtshof Revisionsverfahren bestimmten Voraussetzungen auch neuen Vortrag Restitutionsgründen § Nr. zugelassen hat hat ebenfalls betont Gründe Prozesswirtschaftlichkeit ausreichten höhere Belange Allgemeinheit dienenden Rechtspflege Abweichung zwingenden Vorschrift § § . rechtfertigen müssten 13 . Januar IX Nr. . hier fraglichen Fall Berufung zweites Versäumnisurteil gilt noch höherem Maße Vorschriften Säumnisverfahren nur Konzentration Rechtsstreits Rechtsfragen dienen weitergehend Verschleppung Rechtsstreits vorbeugen sollen . Zulassung Restitutionsgründe § Nr. steht Ziel . erstmalige Prüfung neuer Tatsachen Berufungsverfahren würde fast immer Verfahrensverzögerungen führen . Gründe Allgemeinwohls rechtfertigen würden Nachteil Kauf nehmen sind ersichtlich . zweite Versäumnisurteil säumige Partei Vorlage nachträglich aufgefundenen Urkunden Wege Berufung angreifen will kann Urkunden einmal " unrichtig " geworden sein ausschließlich gemäß § Abs. Satz zugestanden geltenden Vorbringen Klägers beruht Vortrag Beklagten berücksichtigen hat . hat schon Berufungsgericht zutreffend hingewiesen . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung