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403 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
März
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Fällt
Stellung
Antrags
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Grundsatzbedeutung
Rechtssache
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
widersprechende
Beschwerdeentscheidung
rechtskräftig
wird
.
Beschluss
23
.
März
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Dr.
23
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
15
.
Februar
aufgehoben
Sache
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
22
Juli
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
haben
Schlusstermin
Insolvenzgläubiger
Forderungen
angemeldet
.
Beschluss
Insolvenzgerichts
17
.
Dezember
ist
Schuldnerin
Restschuldbefreiung
angekündigt
worden
.
Laufzeit
Abtretungserklärung
"
Wohlverhaltensphase
"
ist
Jahre
beginnend
Verfahrenseröffnung
festgesetzt
worden
.
sofortigen
Beschwerde
hat
Schuldnerin
Erteilung
Restschuldbefreiung
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
begehrt
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Beschluss
15
.
Februar
zurückgewiesen
.
wendet
Schuldnerin
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
InsO
zulässig
.
Zwar
hatte
Schuldnerin
Antrag
Restschuldbefreiung
selbst
Abtretungserklärung
Zeit
Jahren
Insolvenzeröffnung
vorgelegt
.
Gleichwohl
wurde
Beschluss
Insolvenzgerichts
beschwert
.
Antrag
lag
ersichtlich
Regelfall
entsprechende
Erwartung
zugrunde
Insolvenzeröffnung
Gläubiger
Forderungen
anmelden
.
Demgemäß
ist
Antrag
Sinne
Begehrens
auszulegen
Schuldnerin
sofortige
Beschwerde
verfolgt
hat
nunmehr
Rechtsbeschwerde
verfolgt
.
Verfahrenserklärung
handelt
ist
Senat
derartigen
Auslegung
befugt
vgl.
.
17
.
März
IX
ZB
Anm
.
aaO
S.
;
.
Zwar
hat
Senat
Frage
derentwegen
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
hatte
inzwischen
entschieden
vgl.
.
17
.
März
aaO
.
Fällt
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Grundsatzbedeutung
Rechtssache
ist
Rechtsbeschwerde
gleichwohl
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
erfordert
Rechtsprechung
Senats
widersprechende
scheidung
rechtskräftig
wird
vgl.
.
2
.
Dezember
IX
.
Unschädlich
ist
Weiteren
Schuldnerin
Rechtsbeschwerde
erst
Ergehen
Senatsbeschlusses
17
.
März
eingelegt
hat
.
darf
Nachteil
gereichen
fristgerechten
Einlegung
Mittellosigkeit
gehindert
war
.
Übrigen
ist
nunmehr
Zulassung
Divergenz
17
.
März
geboten
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
.
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
1
.
Senat
Beschluss
17
.
März
aaO
ausgeführt
hat
kann
Schuldner
fehlenden
Gläubigeranmeldungen
Restschuldbefreiung
Umständen
bereits
Schlusstermin
erteilt
werden
.
Möglichkeit
scheidet
etwa
Insolvenzgläubigern
Insolvenzverfahren
teilnehmen
Möglichkeit
erhalten
Versagungsanträge
§
§
InsO
stellen
.
angefochtene
Beschluss
kann
bestehen
bleiben
.
2
.
vorzeitige
Erteilung
Restschuldbefreiung
kann
nur
versagt
werden
noch
Kosten
Insolvenzverfahrens
§
InsO
sonstige
Masseverbindlichkeiten
§
InsO
offen
sind
.
17
.
März
aaO
.
fehlen
Feststellungen
.
ist
Sache
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Kayser
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
17.12.2004
Entscheidung