BESCHLUSS ZB 23 . März Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Fällt Stellung Antrags Gewährung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Grundsatzbedeutung Rechtssache erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechende Beschwerdeentscheidung rechtskräftig wird . Beschluss 23 . März IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Dr. 23 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 15 . Februar aufgehoben Sache neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird Euro festgesetzt . Gründe : 22 Juli eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin haben Schlusstermin Insolvenzgläubiger Forderungen angemeldet . Beschluss Insolvenzgerichts 17 . Dezember ist Schuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt worden . Laufzeit Abtretungserklärung " Wohlverhaltensphase " ist Jahre beginnend Verfahrenseröffnung festgesetzt worden . sofortigen Beschwerde hat Schuldnerin Erteilung Restschuldbefreiung Aufhebung Insolvenzverfahrens begehrt . Landgericht hat Beschwerde Beschluss 15 . Februar zurückgewiesen . wendet Schuldnerin Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Nr. . V.m . InsO zulässig . Zwar hatte Schuldnerin Antrag Restschuldbefreiung selbst Abtretungserklärung Zeit Jahren Insolvenzeröffnung vorgelegt . Gleichwohl wurde Beschluss Insolvenzgerichts beschwert . Antrag lag ersichtlich Regelfall entsprechende Erwartung zugrunde Insolvenzeröffnung Gläubiger Forderungen anmelden . Demgemäß ist Antrag Sinne Begehrens auszulegen Schuldnerin sofortige Beschwerde verfolgt hat nunmehr Rechtsbeschwerde verfolgt . Verfahrenserklärung handelt ist Senat derartigen Auslegung befugt vgl. . 17 . März IX ZB Anm . aaO S. ; . Zwar hat Senat Frage derentwegen Sache grundsätzliche Bedeutung hatte inzwischen entschieden vgl. . 17 . März aaO . Fällt Einlegung Rechtsbeschwerde Grundsatzbedeutung Rechtssache ist Rechtsbeschwerde gleichwohl zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. erfordert Rechtsprechung Senats widersprechende scheidung rechtskräftig wird vgl. . 2 . Dezember IX . Unschädlich ist Weiteren Schuldnerin Rechtsbeschwerde erst Ergehen Senatsbeschlusses 17 . März eingelegt hat . darf Nachteil gereichen fristgerechten Einlegung Mittellosigkeit gehindert war . Übrigen ist nunmehr Zulassung Divergenz 17 . März geboten § Abs. Nr. Alt . . . Rechtsbeschwerde führt Aufhebung Zurückverweisung . 1 . Senat Beschluss 17 . März aaO ausgeführt hat kann Schuldner fehlenden Gläubigeranmeldungen Restschuldbefreiung Umständen bereits Schlusstermin erteilt werden . Möglichkeit scheidet etwa Insolvenzgläubigern Insolvenzverfahren teilnehmen Möglichkeit erhalten Versagungsanträge § § InsO stellen . angefochtene Beschluss kann bestehen bleiben . 2 . vorzeitige Erteilung Restschuldbefreiung kann nur versagt werden noch Kosten Insolvenzverfahrens § InsO sonstige Masseverbindlichkeiten § InsO offen sind . 17 . März aaO . fehlen Feststellungen . ist Sache Beschwerdegericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Kayser Raebel Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 17.12.2004 Entscheidung