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1164 lines
9.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
18
.
Dezember
Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
InsO
§
Abs.
Nr.
;
Versagung
Restschuldbefreiung
Insolvenzstraftat
setzt
Straftat
Zusammenhang
Insolvenzverfahren
steht
Restschuldbefreiung
beantragt
wird
.
Verurteilungen
Schuldners
sind
jedenfalls
fünfjährigen
Tilgungsfrist
§
Abs.
Nr.
berücksichtigen
.
Beschluß
18
.
Dezember
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
18
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
März
wird
Kosten
Schuldners
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
1
.
Antrag
Schuldners
wurde
Vermögen
Verbraucherinsolvenzverfahren
durchgeführt
Restschuldbefreiung
begehrt
.
Schlußtermin
beantragte
Beteiligte
Insolvenzgläubigerin
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagen
;
stützte
rechtskräftige
Verurteilung
Schuldners
19
.
September
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
je
DM
Verletzung
Buchführungspflicht
Fällen
§
Abs.
Nr.
Nr.
Abs.
StGB
.
Amtsgericht
hat
Restschuldbefreiung
versagt
Landgericht
sofortigen
Beschwerde
Schuldners
bestätigt
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
.
2
.
Landgericht
hat
auch
Verweisung
Begründung
Amtsgerichts
ausgeführt
:
Versagungsantrag
sei
zulässig
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO
Vorlage
Strafurteils
glaubhaft
gemacht
.
Verurteilung
sei
noch
gemäß
§
tilgungsreif
.
Abs.
Nr.
InsO
setze
sachlichen
Zusammenhang
Verurteilung
gegenständlichen
Insolvenzverfahren
.
Nur
redliche
Schuldner
solle
Restschuldbefreiung
erlangen
.
Verurteilung
Insolvenzstraftat
schließe
stets
Annahme
redlichen
Schuldner
handele
.
3
.
rügt
Rechtsbeschwerde
:
Schuldner
Last
gelegte
Sachverhalt
habe
Zeit
Dezember
August
ereignet
unklar
gewesen
sei
Steuerberater
Bilanz
hätte
erstellen
sollen
.
Anklage
habe
wesentlichen
Vorwurf
Untreue
bezogen
.
Insoweit
sei
Schuldner
freigesprochen
nur
Nebenpunktes
Verstoß
Buchführungsvorschriften
verurteilt
worden
.
Auslegung
§
Abs.
Nr.
InsO
auch
geringste
Verurteilung
zudem
Bezug
konkrete
Insolvenzverfahren
habe
Restschuldbefreiung
ausschließe
verletze
Übermaßverbot
.
gelte
insbesondere
dann
Versagungsantrag
Gläubiger
stamme
selbst
Straftat
Schuldners
geschädigt
sei
.
Schuldnerinteressen
würden
hinreichend
gewahrt
Schuldner
obliege
konkret
frühere
Straftat
Insolvenzverfahren
tun
habe
vorgetragenen
Tatsachen
auch
Unredlichkeit
indizierten
.
II
.
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
§
zulässige
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
Restschuldbefreiung
Antrag
versagen
Schuldner
Straftat
§
§
StGB
rechtskräftig
verurteilt
worden
ist
.
Verurteilung
Zusammenhang
Insolvenzverfahren
stehen
muß
Restschuldbefreiung
beantragt
wird
ist
streitig
.
weitaus
überwiegende
Auffassung
Rechtsprechung
zust
.
Anm
.
;
;
AG
Teile
Literatur
Wenzel
InsO
.
;
InsO
.
33
;
Uhlenbruck/Vallender
InsO
.
Aufl
.
.
;
Frankfurter
Kommentar
InsO/Ahrens
3
.
Aufl
.
.
13
;
Heidelberger
Kommentar
InsO/Landfermann
2
.
Aufl
.
.
4
;
Hess
InsO
2
.
Aufl
.
.
verneinen
Erfordernis
.
stimmt
erkennende
Senat
.
2
.
Richtigkeit
Ansicht
spricht
zunächst
Wortlaut
Abs.
Nr.
InsO
Einschränkung
Hinblick
möglichen
Zusammenhang
früheren
Verurteilung
jetzigen
Insolvenzverfahren
nennt
.
Insoweit
unterscheidet
Vorschrift
Nummer
Absatzes
;
ist
Versagung
Restschuldbefreiung
Vermögensverschwendung
Schuldners
nur
zulässig
"
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
beeinträchtigt
hat
"
.
Auch
§
Abs.
InsO
gestattet
Versagung
Restschuldbefreiung
Obliegenheitsverletzung
nur
"
Schuldner
Befriedigung
Insolvenzgläubiger
beeinträchtigt
"
.
Hinsicht
deutet
§
Abs.
Nr.
InsO
Einschränkung
.
3
.
Systematischer
Zusammenhang
Entstehungsgeschichte
Vorschrift
bestätigen
Auslegung
.
§
Satz
InsO
erhält
nur
redliche
Schuldner
"
Gelegenheit
restlichen
Verbindlichkeiten
befreien
.
Abs.
Nr.
InsO
geht
§
Abs.
Nr.
Regierungsentwurfs
Insolvenzordnung
.
sollte
schon
Anhängigkeit
"
Strafverfahrens
gemäß
§
§
StGB
also
erst
rechtskräftige
Verurteilung
Versagungsantrag
stützen
.
Gesetz
gewordene
Fassung
§
Abs.
Nr.
InsO
beruht
Änderungsvorschlag
Bundesrates
allein
Verdacht
erst
rechtskräftige
Verurteilung
Schuldners
Versagung
Restschuldbefreiung
ausreichend
erlassen
wollte
Nr.
Stellungnahme
Bundesrates
Entwurf
Insolvenzordnung
BT-Drucks
.
S.
.
Einschränkung
Hinsicht
Verurteilung
fraglichen
Insolvenzverfahren
inneren
Zusammenhang
stehen
müsse
ergeben
Gesetzesmaterialien
hingegen
.
Gegenteil
führt
amtliche
Begründung
§
Abs.
Nr.
Entwurfes
:
"
Gesetzgeber
hat
Tatbeständen
§
§
StGB
bestimmte
Verhaltensweisen
erfaßt
Befriedigung
Gläubiger
erheblich
beeinträchtigt
wird
.
Schuldner
Handlungen
eigenen
Vorteil
Nachteil
Gläubiger
vornimmt
kann
Grundgedanken
neuen
Regelung
Schuldbefreiung
beanspruchen
"
BT-Drucks
.
S.
.
Normzweck
§
§
StGB
hinausgehende
Einschränkung
kann
Hinweis
"
Nachteil
Gläubiger
"
entnommen
werden
.
ergibt
allgemeinen
Erläuterungen
Restschuldbefreiung
5
.
Teil
3
.
Abschnitt
Entwurfs
Drucks
.
S.
.
Dort
wird
allgemein
ausgeführt
:
"
wird
Restschuldbefreiung
grundsätzlich
nur
gewährt
Schuldner
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
gläubigerschädigenden
Handlungen
begangen
hat
"
.
Nur
Mitwirkung
Insolvenzverfahrens
anschließende
"
Wohlverhaltensperiode
"
wird
Zusammenhang
einzelnen
Insolvenzverfahren
hergestellt
.
ist
Auslegung
früheren
§
Nr.
Nr.
§
Nr.
VerglO
bedeutungslos
.
Vorschriften
nur
§
§
283a
auch
§
StGB
abstellten
regelten
Voraussetzungen
Schuldner
überhaupt
Möglichkeit
erhielt
Mehrheitsentscheidung
Gläubiger
Schuldnachlaß
erlangen
.
geht
vorliegenden
Zusammenhang
:
Zustandekommen
Insolvenzplans
setzt
sogar
vollständige
Restschuldbefreiung
Gläubigerautonomie
persönliche
Würdigkeit
Schuldners
.
ist
Restschuldbefreiung
§
§
InsO
sogar
Willen
sämtlicher
Gläubiger
möglich
.
Zwangseingriff
Gläubigerrechte
setzt
höhere
Anforderungen
.
4
.
Endlich
entspricht
Auslegung
Senats
Zweck
§
InsO
nur
redlichen
"
Schuldner
Rechtsvorteil
Restschuldbefreiung
zukommen
lassen
.
§
§
StGB
§
Abs.
Nr.
InsO
verweist
dienen
nur
Schutz
einzelnen
jeweils
betroffenen
Gläubiger
auch
Funktionsfähigkeit
Kreditwirtschaft
insgesamt
StGB
11
.
Aufl
.
§
.
;
StGB
26
.
Aufl
.
Vorbem
.
.
2
;
vgl.
BVerfGE
;
.
Insbesondere
beruht
§
StGB
Erfahrung
Erfüllung
Bilanzierungsvorschriften
Grundvoraussetzung
ordnungsmäßigen
Wirtschaftsführung
ist
Verletzung
Gefahr
Fehlentschließungen
schweren
wirtschaftlichen
Auswirkungen
birgt
amtliche
Begründung
Bundesregierung
Entwurf
1
.
Gesetzes
Bekämpfung
Wirtschaftskriminalität
.
S.
§
StGB
;
vgl.
.
10
.
Februar
StR
.
§
Abs.
Nr.
StGB
vorsätzliche
Verletzung
Pflichten
konkreten
Zusammenhang
wirtschaftlichen
Krise
verschärft
ahnden
stellt
StGB
abstraktes
Gefährdungsdelikt
tar/Tiedemann
aaO
.
1
;
Schönke/Schröder/Stree/Heine
aaO
.
Insolvenz
lediglich
objektive
Bedingung
Strafbarkeit
ist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
.
Umstand
§
Abs.
Nr.
InsO
uneingeschränkt
auch
Norm
verweist
Tatbestand
allein
Verletzung
Buchführungspflicht
abstellt
läßt
erkennen
Bezug
Pflichtverletzung
gerade
konkret
eingetretenen
Insolvenz
Voraussetzung
sein
muß
.
Gefährdung
Kreditwirtschaft
vorsätzliche
Verletzung
Buchführungspflicht
läßt
Schuldner
unredlich
erscheinen
Insolvenz
kommt
.
Pflichtverletzung
beigetragen
hat
ist
unerheblich
.
Wertung
entspricht
übrigen
§
Abs.
Satz
GmbHG
§
Abs.
Satz
AktG
zugrunde
liegt
.
Bestimmungen
kann
Straftat
§
§
283d
StGB
verurteilt
worden
ist
Dauer
Jahren
Rechtskraft
Urteils
Geschäftsführer
GmbH
Mitglied
Vorstands
Aktiengesellschaft
sein
.
konkreten
Bezug
Straftat
Tätigkeit
stellt
Verbot
.
Verurteilte
gilt
vielmehr
allgemein
befristet
ungeeignet
.
Tragbar
ist
Regelung
Insolvenzschuldner
Restschuldbefreiung
anstrebt
zeitliche
Begrenzung
.
beträgt
Anlehnung
§
Abs.
Nr.
mindestens
Jahre
.
Frist
berechnen
ist
vgl.
;
Uhlenbruck/Vallender
aaO
.
25
;
andererseits
AG
kann
hier
offen
bleiben
.
einmal
Fünfjahresfrist
ist
vorliegenden
Fall
abgelaufen
.
früheren
Anspruch
Restschuldbefreiung
Widerstand
Gläubiger
hat
Schuldner
.
hat
Gesetzgeber
Voraussetzungen
Gewährung
Restschuldbefreiung
allgemein
bewußt
streng
ausgestaltet
"
zusätzliche
Belastung
Insolvenzgerichte
Entscheidungen
Restschuldbefreiung
Grenzen
halten
wird
amtl
.
Begründung
Bundesregierung
3
.
Abschnitt
5
.
Teils
Entwurfs
Insolvenzordnung
BT-Drucks
.
S.
.
Entlastungsanliegen
wäre
unvereinbar
ausdrücklich
angeordneten
Fallgestaltungen
hinaus
Ursachenzusammenhang
tatbestandsmäßigen
Unredlichkeit
Schuldners
Gläubigergefährdung
Einzelfall
aufklären
lassen
.
vorliegende
Fall
verdeutlicht
derartige
Erschwernisse
.
gewechselten
Schriftsätzen
angefochtene
Beschluß
.
V.m
.
Entscheidung
Amtsgerichts
verweist
eigenen
Angaben
Schuldners
ergibt
zunächst
persönlich
Bäckerei
S.
führte
ersten
Konkurs
kam
.
Unmittelbar
hatte
Schuldner
Bäckerei
Geschäftsführer
GmbH
übernommen
;
Zusammenhang
Tätigkeit
wurde
später
bestraft
.
Konkursverfahren
Vermögen
GmbH
wurde
Masse
abgelehnt
.
Anfang
wurde
GmbH
gegründet
Geschäftsanteile
damals
siebenjährige
Sohn
Schuldners
erhielt
.
Schuldner
zahlte
Stammkapital
DM
GmbH
.
nunmehr
beendeten
Verbraucherinsolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
waren
Gläubiger
festgestellten
Forderungen
zusammen
Mio.
DM
beteiligt
Quote
entfällt
.
Treuhänder
hat
Stellungnahme
9
.
Januar
angemeldete
Forderungen
bezeichnet
Zusammenhang
Tätigkeit
Schuldners
GmbH
stehen
sollen
.
ist
Schuldner
näher
eingegangen
.
entsprechenden
Beweisschwierigkeiten
soll
Restschuldbefreiungsverfahren
sogar
dann
belastet
werden
§
Abs.
InsO
Schuldner
obläge
Ursachenzusammenhang
auszuräumen
.
Kreft
Raebel