BESCHLUSS ZB 18 . Dezember Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : InsO § Abs. Nr. ; Versagung Restschuldbefreiung Insolvenzstraftat setzt Straftat Zusammenhang Insolvenzverfahren steht Restschuldbefreiung beantragt wird . Verurteilungen Schuldners sind jedenfalls fünfjährigen Tilgungsfrist § Abs. Nr. berücksichtigen . Beschluß 18 . Dezember IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. Raebel Dr. 18 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 2 . Zivilkammer Landgerichts 27 . März wird Kosten Schuldners zurückgewiesen . : Gründe : 1 . Antrag Schuldners wurde Vermögen Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt Restschuldbefreiung begehrt . Schlußtermin beantragte Beteiligte Insolvenzgläubigerin Schuldner Restschuldbefreiung versagen ; stützte rechtskräftige Verurteilung Schuldners 19 . September Gesamtgeldstrafe Tagessätzen je DM Verletzung Buchführungspflicht Fällen § Abs. Nr. Nr. Abs. StGB . Amtsgericht hat Restschuldbefreiung versagt Landgericht sofortigen Beschwerde Schuldners bestätigt . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde . 2 . Landgericht hat auch Verweisung Begründung Amtsgerichts ausgeführt : Versagungsantrag sei zulässig Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO Vorlage Strafurteils glaubhaft gemacht . Verurteilung sei noch gemäß § tilgungsreif . Abs. Nr. InsO setze sachlichen Zusammenhang Verurteilung gegenständlichen Insolvenzverfahren . Nur redliche Schuldner solle Restschuldbefreiung erlangen . Verurteilung Insolvenzstraftat schließe stets Annahme redlichen Schuldner handele . 3 . rügt Rechtsbeschwerde : Schuldner Last gelegte Sachverhalt habe Zeit Dezember August ereignet unklar gewesen sei Steuerberater Bilanz hätte erstellen sollen . Anklage habe wesentlichen Vorwurf Untreue bezogen . Insoweit sei Schuldner freigesprochen nur Nebenpunktes Verstoß Buchführungsvorschriften verurteilt worden . Auslegung § Abs. Nr. InsO auch geringste Verurteilung zudem Bezug konkrete Insolvenzverfahren habe Restschuldbefreiung ausschließe verletze Übermaßverbot . gelte insbesondere dann Versagungsantrag Gläubiger stamme selbst Straftat Schuldners geschädigt sei . Schuldnerinteressen würden hinreichend gewahrt Schuldner obliege konkret frühere Straftat Insolvenzverfahren tun habe vorgetragenen Tatsachen auch Unredlichkeit indizierten . II . gemäß § InsO § Abs. Nr. Abs. § § zulässige Rechtsmittel ist begründet . 1 . § Abs. Nr. InsO ist Restschuldbefreiung Antrag versagen Schuldner Straftat § § StGB rechtskräftig verurteilt worden ist . Verurteilung Zusammenhang Insolvenzverfahren stehen muß Restschuldbefreiung beantragt wird ist streitig . weitaus überwiegende Auffassung Rechtsprechung zust . Anm . ; ; AG Teile Literatur Wenzel InsO . ; InsO . 33 ; Uhlenbruck/Vallender InsO . Aufl . . ; Frankfurter Kommentar InsO/Ahrens 3 . Aufl . . 13 ; Heidelberger Kommentar InsO/Landfermann 2 . Aufl . . 4 ; Hess InsO 2 . Aufl . . verneinen Erfordernis . stimmt erkennende Senat . 2 . Richtigkeit Ansicht spricht zunächst Wortlaut Abs. Nr. InsO Einschränkung Hinblick möglichen Zusammenhang früheren Verurteilung jetzigen Insolvenzverfahren nennt . Insoweit unterscheidet Vorschrift Nummer Absatzes ; ist Versagung Restschuldbefreiung Vermögensverschwendung Schuldners nur zulässig " Befriedigung Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat " . Auch § Abs. InsO gestattet Versagung Restschuldbefreiung Obliegenheitsverletzung nur " Schuldner Befriedigung Insolvenzgläubiger beeinträchtigt " . Hinsicht deutet § Abs. Nr. InsO Einschränkung . 3 . Systematischer Zusammenhang Entstehungsgeschichte Vorschrift bestätigen Auslegung . § Satz InsO erhält nur redliche Schuldner " Gelegenheit restlichen Verbindlichkeiten befreien . Abs. Nr. InsO geht § Abs. Nr. Regierungsentwurfs Insolvenzordnung . sollte schon Anhängigkeit " Strafverfahrens gemäß § § StGB also erst rechtskräftige Verurteilung Versagungsantrag stützen . Gesetz gewordene Fassung § Abs. Nr. InsO beruht Änderungsvorschlag Bundesrates allein Verdacht erst rechtskräftige Verurteilung Schuldners Versagung Restschuldbefreiung ausreichend erlassen wollte Nr. Stellungnahme Bundesrates Entwurf Insolvenzordnung BT-Drucks . S. . Einschränkung Hinsicht Verurteilung fraglichen Insolvenzverfahren inneren Zusammenhang stehen müsse ergeben Gesetzesmaterialien hingegen . Gegenteil führt amtliche Begründung § Abs. Nr. Entwurfes : " Gesetzgeber hat Tatbeständen § § StGB bestimmte Verhaltensweisen erfaßt Befriedigung Gläubiger erheblich beeinträchtigt wird . Schuldner Handlungen eigenen Vorteil Nachteil Gläubiger vornimmt kann Grundgedanken neuen Regelung Schuldbefreiung beanspruchen " BT-Drucks . S. . Normzweck § § StGB hinausgehende Einschränkung kann Hinweis " Nachteil Gläubiger " entnommen werden . ergibt allgemeinen Erläuterungen Restschuldbefreiung 5 . Teil 3 . Abschnitt Entwurfs Drucks . S. . Dort wird allgemein ausgeführt : " wird Restschuldbefreiung grundsätzlich nur gewährt Schuldner Eröffnung Insolvenzverfahrens gläubigerschädigenden Handlungen begangen hat " . Nur Mitwirkung Insolvenzverfahrens anschließende " Wohlverhaltensperiode " wird Zusammenhang einzelnen Insolvenzverfahren hergestellt . ist Auslegung früheren § Nr. Nr. § Nr. VerglO bedeutungslos . Vorschriften nur § § 283a auch § StGB abstellten regelten Voraussetzungen Schuldner überhaupt Möglichkeit erhielt Mehrheitsentscheidung Gläubiger Schuldnachlaß erlangen . geht vorliegenden Zusammenhang : Zustandekommen Insolvenzplans setzt sogar vollständige Restschuldbefreiung Gläubigerautonomie persönliche Würdigkeit Schuldners . ist Restschuldbefreiung § § InsO sogar Willen sämtlicher Gläubiger möglich . Zwangseingriff Gläubigerrechte setzt höhere Anforderungen . 4 . Endlich entspricht Auslegung Senats Zweck § InsO nur redlichen " Schuldner Rechtsvorteil Restschuldbefreiung zukommen lassen . § § StGB § Abs. Nr. InsO verweist dienen nur Schutz einzelnen jeweils betroffenen Gläubiger auch Funktionsfähigkeit Kreditwirtschaft insgesamt StGB 11 . Aufl . § . ; StGB 26 . Aufl . Vorbem . . 2 ; vgl. BVerfGE ; . Insbesondere beruht § StGB Erfahrung Erfüllung Bilanzierungsvorschriften Grundvoraussetzung ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung ist Verletzung Gefahr Fehlentschließungen schweren wirtschaftlichen Auswirkungen birgt amtliche Begründung Bundesregierung Entwurf 1 . Gesetzes Bekämpfung Wirtschaftskriminalität . S. § StGB ; vgl. . 10 . Februar StR . § Abs. Nr. StGB vorsätzliche Verletzung Pflichten konkreten Zusammenhang wirtschaftlichen Krise verschärft ahnden stellt StGB abstraktes Gefährdungsdelikt tar/Tiedemann aaO . 1 ; Schönke/Schröder/Stree/Heine aaO . Insolvenz lediglich objektive Bedingung Strafbarkeit ist § Abs. . V.m . § Abs. StGB . Umstand § Abs. Nr. InsO uneingeschränkt auch Norm verweist Tatbestand allein Verletzung Buchführungspflicht abstellt läßt erkennen Bezug Pflichtverletzung gerade konkret eingetretenen Insolvenz Voraussetzung sein muß . Gefährdung Kreditwirtschaft vorsätzliche Verletzung Buchführungspflicht läßt Schuldner unredlich erscheinen Insolvenz kommt . Pflichtverletzung beigetragen hat ist unerheblich . Wertung entspricht übrigen § Abs. Satz GmbHG § Abs. Satz AktG zugrunde liegt . Bestimmungen kann Straftat § § 283d StGB verurteilt worden ist Dauer Jahren Rechtskraft Urteils Geschäftsführer GmbH Mitglied Vorstands Aktiengesellschaft sein . konkreten Bezug Straftat Tätigkeit stellt Verbot . Verurteilte gilt vielmehr allgemein befristet ungeeignet . Tragbar ist Regelung Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung anstrebt zeitliche Begrenzung . beträgt Anlehnung § Abs. Nr. mindestens Jahre . Frist berechnen ist vgl. ; Uhlenbruck/Vallender aaO . 25 ; andererseits AG kann hier offen bleiben . einmal Fünfjahresfrist ist vorliegenden Fall abgelaufen . früheren Anspruch Restschuldbefreiung Widerstand Gläubiger hat Schuldner . hat Gesetzgeber Voraussetzungen Gewährung Restschuldbefreiung allgemein bewußt streng ausgestaltet " zusätzliche Belastung Insolvenzgerichte Entscheidungen Restschuldbefreiung Grenzen halten wird amtl . Begründung Bundesregierung 3 . Abschnitt 5 . Teils Entwurfs Insolvenzordnung BT-Drucks . S. . Entlastungsanliegen wäre unvereinbar ausdrücklich angeordneten Fallgestaltungen hinaus Ursachenzusammenhang tatbestandsmäßigen Unredlichkeit Schuldners Gläubigergefährdung Einzelfall aufklären lassen . vorliegende Fall verdeutlicht derartige Erschwernisse . gewechselten Schriftsätzen angefochtene Beschluß . V.m . Entscheidung Amtsgerichts verweist eigenen Angaben Schuldners ergibt zunächst persönlich Bäckerei S. führte ersten Konkurs kam . Unmittelbar hatte Schuldner Bäckerei Geschäftsführer GmbH übernommen ; Zusammenhang Tätigkeit wurde später bestraft . Konkursverfahren Vermögen GmbH wurde Masse abgelehnt . Anfang wurde GmbH gegründet Geschäftsanteile damals siebenjährige Sohn Schuldners erhielt . Schuldner zahlte Stammkapital DM GmbH . nunmehr beendeten Verbraucherinsolvenzverfahren Vermögen Schuldners waren Gläubiger festgestellten Forderungen zusammen Mio. DM beteiligt Quote entfällt . Treuhänder hat Stellungnahme 9 . Januar angemeldete Forderungen bezeichnet Zusammenhang Tätigkeit Schuldners GmbH stehen sollen . ist Schuldner näher eingegangen . entsprechenden Beweisschwierigkeiten soll Restschuldbefreiungsverfahren sogar dann belastet werden § Abs. InsO Schuldner obläge Ursachenzusammenhang auszuräumen . Kreft Raebel