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863 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
25
.
September
Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
;
Insolvenzverfahrens
ist
Einzelzwangsvollstreckung
Insolvenzforderung
Freistellungsanspruch
Schuldners
unzulässig
Gläubiger
persönliche
Forderung
Recht
abgesonderte
Befriedigung
Freistellungsanspruch
Schuldners
verfolgt
.
Beschluss
25
.
September
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
25
.
September
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
52
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
November
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Gläubigerin
hat
vorläufig
vollstreckbares
Urteil
titulierten
Geldforderung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
Wege
Sicherungsvollstreckung
Pfändung
Forderung
Schuldnerin
Haftpflichtversicherer
beantragt
.
behauptet
Insolvenzverwalter
habe
pfändende
Forderung
Insolvenzmasse
freigegeben
.
Vollstreckungsgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
hat
nen
Erfolg
gehabt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubigerin
Pfändungsantrag
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
auch
Übrigen
zulässig
.
hat
aber
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
gemeint
beabsichtigte
Einzelzwangsvollstreckung
sei
unzulässig
.
Gläubigerin
sei
Insolvenzgläubigerin
§
InsO
Vollstreckungsverbot
§
InsO
betroffen
Deckungsanspruch
Schuldnerin
Freigabe
Insolvenzverwalter
sonstiges
Vermögen
Sinne
§
Abs.
InsO
falle
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Gläubigerin
betriebenen
Zwangsvollstreckung
steht
Vollstreckungshindernis
Amts
beachtende
Beschluss
17
.
April
IX
ZB
.
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO
.
sind
Zwangsvollstreckungen
einzelne
Insolvenzgläubiger
Dauer
Insolvenzverfahrens
Insolvenzmasse
noch
sonstige
Vermögen
Schuldners
zulässig
.
Gläubigerin
gehört
Vollstreckungsverbot
betroffenen
Gläubigern
.
Antrag
Erlass
Pfändungsbeschlusses
betreibt
Sicherungsvollstreckung
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
entstandenen
vorläufig
vollstreckbar
titulierten
persönlichen
Anspruchs
.
Anspruchs
ist
Insolvenzgläubigerin
§
InsO
.
wäre
nur
dann
§
InsO
betroffen
Pfändungsantrag
persönliche
Forderung
vollstreckt
Absonderungsrecht
verwertet
werden
sollte
Beschluss
12
.
Februar
IX
ZB
.
4
;
MünchKomm-InsO/Breuer
3
.
Aufl
.
.
18
21
;
HK-InsO/Kayser
7
.
Aufl
.
.
7
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
Fall
jedoch
.
Rechtsbeschwerde
macht
allerdings
Recht
geltend
Gläubigerin
Haftungsgläubigerin
Schuldnerin
zustehenden
Haftungsanspruchs
gemäß
§
abgesonderte
Befriedigung
Freistellungsanspruch
Schuldnerin
Haftpflichtversicherer
verlangen
kann
Vermögen
Schuldnerin
Versicherungsnehmerin
Insolvenzverfahren
eröffnet
ist
.
§
kann
geschädigte
Dritte
Versicherungsnehmer
zustehenden
Anspruchs
abgesonderte
Befriedigung
Freistellungsanspruch
Versicherungsnehmers
verlangen
Vermögen
Insolvenzverfahren
eröffnet
ist
.
stellt
sicher
Versicherungsleistung
geschädigten
Dritten
Gläubigern
Versicherungsnehmers
zugutekommt
;
widerspräche
Sozialbindung
Haftpflichtversicherung
Gunsten
Dritten
.
;
9
.
Aufl
.
.
3
;
2
.
Aufl
.
.
1
;
vgl.
auch
Urteil
15
November
.
Materiell-rechtlich
erlangt
Dritte
§
Insolvenz
gesetzliches
Pfandrecht
Freistellungsanspruch
Urteil
28
.
März
IX
ZR
VersR
;
2
.
April
.
7
;
vgl.
auch
MünchKomm-InsO/Ganter
3
.
Aufl
.
.
;
aA
Sinne
gesetzlichen
Pfandrecht
lediglich
ähnlichen
Rechts
etwa
InsO
§
.
.
Absonderungsrecht
§
entsteht
Vorliegen
schon
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
versicherten
auch
Haftpflichtanspruch
noch
bindender
Wirkung
Versicherer
§
Satz
festgestellt
ist
vgl.
Bruck/Möller/Koch
aaO
.
5
;
Prölss/Martin/Lücke
28
.
Aufl
.
.
3
;
Thole
.
bedarf
Entscheidung
auch
lediglich
vorläufig
vollstreckbares
Urteil
Grundlage
Gläubigerin
betriebenen
Sicherungsvollstreckung
ist
Fälligkeit
Deckungsanspruchs
§
Satz
auslösen
kann
so
Prölss/Martin/Lücke
aaO
.
4
;
aaO
§
.
4
;
aA
aaO
.
;
aaO
.
9
;
jeweils
.
Antrag
Pfändung
Freistellungsanspruchs
macht
Gläubigerin
jedoch
Absonderungsrecht
geltend
.
Regelung
§
verfügt
Gläubigerin
bereits
Pfandrecht
mindestens
pfandrechtsähnliches
Recht
Freistellungsanspruch
Schuldnerin
.
hiernach
anwendbaren
Abs.
InsO
sind
Gläubiger
Gegenstand
Insolvenzmasse
Pfandrecht
haben
Maßgabe
§
§
InsO
Hauptforderung
Zinsen
Kosten
abgesonderten
Befriedigung
Pfandgegenstand
berechtigt
.
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
§
Abs.
InsO
besteht
vgl.
Urteil
11
.
April
ZR
.
.
§
Abs.
InsO
selbst
Verwertung
berechtigte
Gläubiger
kann
Absonderungsrecht
entsprechend
Sicherungsrecht
anwendbaren
gesetzlichen
Bestimmungen
Insolvenzverfahrens
durchsetzen
vgl.
HK-InsO/Landfermann
7
.
Aufl
.
§
.
2
;
InsO
13
.
Aufl
.
§
.
3
;
Flöther
InsO
§
.
.
Inhaberin
könnte
Gläubigerin
Forderung
Schuldnerin
Haftpflichtversicherer
unmittelbar
einziehen
§
Abs.
§
Abs.
Feststellung
Haftungsanspruchs
somit
unmittelbar
Versicherer
Zahlung
verlangen
vgl.
Urteil
17
.
März
VersR
;
aaO
.
;
MünchKomm-InsO/Ganter
3
.
Aufl
.
.
;
HK-InsO/Lohmann
7
.
Aufl
.
.
53
;
Thole
.
vorherigen
Pfändung
bedarf
Fall
.
Alternativ
könnte
Gläubigerin
§
Abs.
Befriedigung
Pfandrecht
belasteten
Recht
suchen
.
Erforderlich
wäre
dinglicher
Titel
Duldung
Zwangsvollstreckung
Gestattung
Befriedigung
verpfändeten
Recht
vgl.
Beschluss
19
.
März
BGHReport
;
;
§
.
.
Titel
geht
Gläubigerin
.
betreibt
vielmehr
Sicherungsvollstreckung
persönlichen
Zahlungstitel
.
Absonderungsrecht
§
hat
tun
.
gilt
Insolvenzverwalter
Gläubigerin
behauptet
Freistellungsanspruch
Schuldnerin
Haftpflichtversicherer
freigegeben
hat
.
§
materiell-rechtlich
entstandene
Pfandrecht
Deckungsanspruch
erlischt
Freigabe
Urteil
28
.
März
IX
ZR
;
2
.
April
.
.
Verwertung
erfolgt
auch
Fall
vorstehend
angeführten
gesetzlichen
Bestimmungen
.
Antrag
Pfändung
dient
Verwertung
.
Vollstreckt
Gläubigerin
mithin
Insolvenzgläubigerin
persönliche
Forderung
greift
Vollstreckungsverbot
§
Abs.
InsO.
gilt
Vollstreckungen
Insolvenzmasse
auch
sonstige
Vermögen
Schuldners
.
Gläubigerin
behauptete
Freigabe
Deckungsanspruchs
kommt
auch
Zusammenhang
.
Insolvenzverwalter
Masse
freigegebenen
Gegenstände
gehören
sonstigen
Vermögen
Schuldners
Sinne
§
Abs.
InsO
Urteil
19
.
Januar
.
26
;
Beschluss
12
.
Februar
IX
ZB
.
.
Zuordnung
freigegebener
Gegenstände
sonstigen
Vermögen
Schuldners
Einbeziehung
Vollstreckungsschutz
§
Abs.
InsO
soll
Schuldner
ermöglichen
Insolvenzverfahrens
neue
wirtschaftliche
Existenz
begründen
vgl.
12
.
Februar
aaO
.
.
Rechtsbeschwerde
geltend
macht
Freistellungsanspruch
insolventen
Versicherungsnehmers
sei
auszunehmen
neue
wirtschaftliche
Existenz
erforderlich
sei
Ausschluss
Einzelzwangsvollstreckung
lediglich
Haftpflichtversicherer
zugutekomme
rechtfertigt
abweichende
Beurteilung
.
Unbillige
Ergebnisse
sind
befürchten
.
Haftungsgläubiger
bleibt
unbenommen
Rechte
§
entsprechend
aufgezeigten
gesetzlichen
Verfahrensweisen
verfolgen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung