BESCHLUSS ZB 25 . September Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. ; Insolvenzverfahrens ist Einzelzwangsvollstreckung Insolvenzforderung Freistellungsanspruch Schuldners unzulässig Gläubiger persönliche Forderung Recht abgesonderte Befriedigung Freistellungsanspruch Schuldners verfolgt . Beschluss 25 . September IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin 25 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 52 . Zivilkammer Landgerichts 5 November wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Gläubigerin hat vorläufig vollstreckbares Urteil titulierten Geldforderung Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin Wege Sicherungsvollstreckung Pfändung Forderung Schuldnerin Haftpflichtversicherer beantragt . behauptet Insolvenzverwalter habe pfändende Forderung Insolvenzmasse freigegeben . Vollstreckungsgericht hat Antrag zurückgewiesen . sofortige Beschwerde Gläubigerin hat nen Erfolg gehabt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubigerin Pfändungsantrag . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. § auch Übrigen zulässig . hat aber Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat gemeint beabsichtigte Einzelzwangsvollstreckung sei unzulässig . Gläubigerin sei Insolvenzgläubigerin § InsO Vollstreckungsverbot § InsO betroffen Deckungsanspruch Schuldnerin Freigabe Insolvenzverwalter sonstiges Vermögen Sinne § Abs. InsO falle . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . Gläubigerin betriebenen Zwangsvollstreckung steht Vollstreckungshindernis Amts beachtende Beschluss 17 . April IX ZB . Vollstreckungsverbot § Abs. InsO . sind Zwangsvollstreckungen einzelne Insolvenzgläubiger Dauer Insolvenzverfahrens Insolvenzmasse noch sonstige Vermögen Schuldners zulässig . Gläubigerin gehört Vollstreckungsverbot betroffenen Gläubigern . Antrag Erlass Pfändungsbeschlusses betreibt Sicherungsvollstreckung Eröffnung Insolvenzverfahrens entstandenen vorläufig vollstreckbar titulierten persönlichen Anspruchs . Anspruchs ist Insolvenzgläubigerin § InsO . wäre nur dann § InsO betroffen Pfändungsantrag persönliche Forderung vollstreckt Absonderungsrecht verwertet werden sollte Beschluss 12 . Februar IX ZB . 4 ; MünchKomm-InsO/Breuer 3 . Aufl . . 18 21 ; HK-InsO/Kayser 7 . Aufl . . 7 ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . ; 7 . Aufl . . . So liegt Fall jedoch . Rechtsbeschwerde macht allerdings Recht geltend Gläubigerin Haftungsgläubigerin Schuldnerin zustehenden Haftungsanspruchs gemäß § abgesonderte Befriedigung Freistellungsanspruch Schuldnerin Haftpflichtversicherer verlangen kann Vermögen Schuldnerin Versicherungsnehmerin Insolvenzverfahren eröffnet ist . § kann geschädigte Dritte Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung Freistellungsanspruch Versicherungsnehmers verlangen Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet ist . stellt sicher Versicherungsleistung geschädigten Dritten Gläubigern Versicherungsnehmers zugutekommt ; widerspräche Sozialbindung Haftpflichtversicherung Gunsten Dritten . ; 9 . Aufl . . 3 ; 2 . Aufl . . 1 ; vgl. auch Urteil 15 November . Materiell-rechtlich erlangt Dritte § Insolvenz gesetzliches Pfandrecht Freistellungsanspruch Urteil 28 . März IX ZR VersR ; 2 . April . 7 ; vgl. auch MünchKomm-InsO/Ganter 3 . Aufl . . ; aA Sinne gesetzlichen Pfandrecht lediglich ähnlichen Rechts etwa InsO § . . Absonderungsrecht § entsteht Vorliegen schon Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen versicherten auch Haftpflichtanspruch noch bindender Wirkung Versicherer § Satz festgestellt ist vgl. Bruck/Möller/Koch aaO . 5 ; Prölss/Martin/Lücke 28 . Aufl . . 3 ; Thole . bedarf Entscheidung auch lediglich vorläufig vollstreckbares Urteil Grundlage Gläubigerin betriebenen Sicherungsvollstreckung ist Fälligkeit Deckungsanspruchs § Satz auslösen kann so Prölss/Martin/Lücke aaO . 4 ; aaO § . 4 ; aA aaO . ; aaO . 9 ; jeweils . Antrag Pfändung Freistellungsanspruchs macht Gläubigerin jedoch Absonderungsrecht geltend . Regelung § verfügt Gläubigerin bereits Pfandrecht mindestens pfandrechtsähnliches Recht Freistellungsanspruch Schuldnerin . hiernach anwendbaren Abs. InsO sind Gläubiger Gegenstand Insolvenzmasse Pfandrecht haben Maßgabe § § InsO Hauptforderung Zinsen Kosten abgesonderten Befriedigung Pfandgegenstand berechtigt . Verwertungsrecht Insolvenzverwalters § Abs. InsO besteht vgl. Urteil 11 . April ZR . . § Abs. InsO selbst Verwertung berechtigte Gläubiger kann Absonderungsrecht entsprechend Sicherungsrecht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Insolvenzverfahrens durchsetzen vgl. HK-InsO/Landfermann 7 . Aufl . § . 2 ; InsO 13 . Aufl . § . 3 ; Flöther InsO § . . Inhaberin könnte Gläubigerin Forderung Schuldnerin Haftpflichtversicherer unmittelbar einziehen § Abs. § Abs. Feststellung Haftungsanspruchs somit unmittelbar Versicherer Zahlung verlangen vgl. Urteil 17 . März VersR ; aaO . ; MünchKomm-InsO/Ganter 3 . Aufl . . ; HK-InsO/Lohmann 7 . Aufl . . 53 ; Thole . vorherigen Pfändung bedarf Fall . Alternativ könnte Gläubigerin § Abs. Befriedigung Pfandrecht belasteten Recht suchen . Erforderlich wäre dinglicher Titel Duldung Zwangsvollstreckung Gestattung Befriedigung verpfändeten Recht vgl. Beschluss 19 . März BGHReport ; ; § . . Titel geht Gläubigerin . betreibt vielmehr Sicherungsvollstreckung persönlichen Zahlungstitel . Absonderungsrecht § hat tun . gilt Insolvenzverwalter Gläubigerin behauptet Freistellungsanspruch Schuldnerin Haftpflichtversicherer freigegeben hat . § materiell-rechtlich entstandene Pfandrecht Deckungsanspruch erlischt Freigabe Urteil 28 . März IX ZR ; 2 . April . . Verwertung erfolgt auch Fall vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen . Antrag Pfändung dient Verwertung . Vollstreckt Gläubigerin mithin Insolvenzgläubigerin persönliche Forderung greift Vollstreckungsverbot § Abs. InsO. gilt Vollstreckungen Insolvenzmasse auch sonstige Vermögen Schuldners . Gläubigerin behauptete Freigabe Deckungsanspruchs kommt auch Zusammenhang . Insolvenzverwalter Masse freigegebenen Gegenstände gehören sonstigen Vermögen Schuldners Sinne § Abs. InsO Urteil 19 . Januar . 26 ; Beschluss 12 . Februar IX ZB . . Zuordnung freigegebener Gegenstände sonstigen Vermögen Schuldners Einbeziehung Vollstreckungsschutz § Abs. InsO soll Schuldner ermöglichen Insolvenzverfahrens neue wirtschaftliche Existenz begründen vgl. 12 . Februar aaO . . Rechtsbeschwerde geltend macht Freistellungsanspruch insolventen Versicherungsnehmers sei auszunehmen neue wirtschaftliche Existenz erforderlich sei Ausschluss Einzelzwangsvollstreckung lediglich Haftpflichtversicherer zugutekomme rechtfertigt abweichende Beurteilung . Unbillige Ergebnisse sind befürchten . Haftungsgläubiger bleibt unbenommen Rechte § entsprechend aufgezeigten gesetzlichen Verfahrensweisen verfolgen . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung